Konsignationslagervertrag

 

zwischen

______________

– Hersteller –

 

und

 

______________

– Vertragshändler –

 

§ 1 Vertragsgegenstand

Im Rahmen des durch Vertrag vom _______ begründeten Vertragshändlerverhältnisses richtet der Hersteller beim Vertragshändler zum Zweck einer raschen Belieferung der Kunden ein Konsignationslager ein Konsignationslager ein. Hierfür stellt der Vertragshändler _______ Lagerfläche zur Verfügung.

 

§ 2 Vertragsdauer, Kündigung, Abwicklung

(1) Dieser Konsignationslagervertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit der Beendigung des Vertragshändlervertrages vom _______ .

(2) Der Vertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende, erstmals zum _____ gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Mit der Beendigung des Konsignationslagervertrages ist die Vertragshändler berechtigt und verpflichtet, die Konsignationsware an die Hersteller auf eigene Kosten zurückzusenden.

 

§ 3 Eigentum, Besichtigung der Konsignationsware

(1) Die Konsignationsware steht im Eigentum des Herstellers. Der Vertragshändler ist verpflichtet, die Konsignationsware von anderen Waren getrennt aufzubewahren und als Eigentum des Herstellers zu kennzeichnen.

(2) Der Hersteller ist berechtigt, jederzeit die Konsignationsware zu besichtigen oder durch Dritte besichtigen zu lassen.

(3) Der Vertragshändler wird den Hersteller von allen das Eigentum an der Konsignationsware betreffenden Vorkommnissen unverzüglich unterrichten.

 

§ 4 Einlieferung der Konsignationsware, Haftung, Versicherung

(1) Die Konsignationsware ist bei Anlieferung vom Vertragshändler zu untersuchen. Etwaige Mängel oder Fehlmängel sind dem Hersteller unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Vertragshändler Mängel feststellt, hat er weiterhin die Verpflichtung, gegenüber dem Spediteur, dem Frachtführer oder der Versicherung fristwahrende Maßnahmen im Namen des Herstellers vorzunehmen. Die Durchsetzung der Ansprüche obliegt dann jedoch dem Hersteller.

(2) Wenn der Vertragshändler nicht innerhalb von 10 Tagen nach Einlieferung etwaige Mängel anzeigt, gilt die übernommene Konsignationsware als ordnungsgemäß, es sei denn, die Mängel wären bei einer Untersuchung mit der üblichen Sorgfalt nicht 

[ENDE DER VORSCHAU]




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