Vertriebs- und Provisionsvereinbarung

zwischen

 

Zwischen den Parteien wird folgendes vereinbart:

 

Diese Provisionsvereinbarung hat Gültigkeit für alle Objekte, welcher der VP in Zusammenhang des Vertriebes der XXX vermittelt, solange nichts anderes vereinbart wird.

 

Der Provisionsanspruch des VP´s besteht nur dann, wenn das vermittelte Geschäft zum Abschluss kommt.

 

Die Höhe der Provision beträgt 12% zzgl. ges. MwSt. Diese ist im Verkaufspreis der jeweiligen Einheiten enthalten.

 

Der Provisionsanspruch entsteht und ist durch die XXX zur Zahlung fällig, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

Stellung einer Rechnung an die XXX durch den VP

14 Tage nach Vorlage der unterschriebenen und auflagenfreien Darlehensverträge (oder nach Erfüllung der Auflagen) und nach Annahme durch die finanzierende Bank.

Vorlage des rechtswirksam und notariell beurkundeten Kaufvertrages.

Die Zahlung der Provision durch die CKB an den VP erfolgt anteilig der von der CKB nach MaBv abgerechneten Beträge vom Käufer der jeweiligen Einheit. Maßgeblich ist der Zahlungsplan der im Kaufvertrag einer jeden Einheit festgelegt ist.

 

Sollte der VP dem Erwerber eventuelle Preisnachlässe gewähren, so gehen diese in vollem Umfang zu Lasten der VP´s. Nachlässe und sonstige Sondervereinbarungen zwischen dem VP und dem Erwerber sind grundsätzlich der XXX mitzuteilen.

 

Kommt es aus verschiedenen Gründen nicht zum Abschluss des Geschäftes, entfällt der Provisionsanspruch, bzw. entsteht kein Provisionsanspruch.

 

Der Provisionsanspruch entfällt ferner, bzw. entsteht nicht, wenn:

 

Die Durchführung des vom VP eingereichten Geschäftes nicht möglich ist, ohne dass dies in den Verantwortungsbereich der XXX fällt (z. B.: wenn die gewünschte Einheit bereits platziert ist, oder ein Bauvorhaben wie geplant nicht durchgeführt werden kann).

 

der Kunde vom Kaufvertrag zurücktritt. In diesem Falle ist die XXX nicht verpflichtet, ihre Rechte auf dem Klageweg geltend zu machen.

 

Dem VP ist bekannt, dass es sich bei den Provisionszahlungen solange anteilig um eine Vorschusszahlung handelt, bis der Bauträger, bzw. die XXX den gesamten 

[ENDE DER VORSCHAU]




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