Software-Lizenzvertrag

zwischen

 

___________________________

 

 

-nachstehend “Lizenzgeber”

 

und

 

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-nachstehend “Lizenznehmer”

 

 

 

 

§ 1 Gegenstand des Vertrages

 

Gegenstand dieses Vertrages ist das auf einem Datenträger aufgezeichnete Computerprogramm, die Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung sowie sämtliches sonstiges zugehörige schriftliche Material. Alle diese Gegenstände und Unterlagen werden im Folgenden als “Software“ bezeichnet.

 

§ 2 Urheberrechtschutz

 

Der Lizenznehmer erhält nur das Eigentum an dem körperlichen Originaldatenträger, auf dem die Software aufgezeichnet ist. Der Lizenznehmer erkennt an, dass es sich bei der Software um ein schutzfähiges Computerprogramm im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69 a UrhG handelt und dass der Lizenzgeber Urheber im Sinne der §§ 7, 69 b UrhG ist.

 

§ 3 Umfang der Benutzung

 

Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer für die Dauer dieses Vertrages das einfache, nicht ausschließliche und persönliche Recht (im Folgenden auch als “Lizenz“ bezeichnet), das beilie-gende Sofwareexemplar auf einem Computer zu installieren und zu benutzen. Die Software ist “in Benutzung“ wenn sie in den Zwischenspeicher (d. h. RAM) geladen oder in einem Permanent-speicher (z. B. einer Festplatte oder CD-ROM oder einer anderen Speichervorrichtung) dieses Computers gespeichert ist. Der Lizenznehmer erkennt an, dass ihm der Datenträger und die Software unentgeltlich und ausschließlich zur Nutzung im eigenen Betrieb des Lizenznehmers zur Verfügung gestellt wurden. Eine weitergehende Nutzung ist nicht zulässig.

 

 

§ 4 Besondere Beschränkungen

 

Dem Lizenznehmer ist untersagt ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers die Software abzuändern, zu übersetzen oder von der Software abgeleitete Werke zu erstellen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der 

[ENDE DER VORSCHAU]




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