Software-Lizenzvertrag
zwischen
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-nachstehend “Lizenzgeber”
und
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-nachstehend “Lizenznehmer”
§ 1 Gegenstand ... Vertrages
Gegenstand dieses Vertrages ist ... auf einem Datenträger aufgezeichnete Computerprogramm, ... Programmbeschreibung ... Bedienungsanleitung sowie sämtliches sonstiges zugehörige schriftliche Material. Alle diese Gegenstände ... Unterlagen werden ... Folgenden als “Software“ bezeichnet.
§ 2 Urheberrechtschutz
Der Lizenznehmer erhält nur ... Eigentum an ... körperlichen Originaldatenträger, auf ... die Software aufgezeichnet ist. ... Lizenznehmer erkennt an, ... es sich bei ... Software um ... schutzfähiges Computerprogramm ... Sinne ... § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69 a UrhG handelt ... dass ... Lizenzgeber Urheber ... Sinne ... §§ 7, 69 b UrhG ist.
§ 3 Umfang ... Benutzung
Der Lizenzgeber gewährt ... Lizenznehmer ... die Dauer dieses Vertrages ... einfache, nicht ausschließliche ... persönliche Recht (im Folgenden auch als “Lizenz“ bezeichnet), ... beilie-gende Sofwareexemplar auf einem Computer ... installieren ... zu benutzen. ... Software ist “in Benutzung“ wenn sie ... den Zwischenspeicher (d. h. RAM) geladen ... in einem Permanent-speicher (z. B. ... Festplatte ... CD-ROM ... einer anderen Speichervorrichtung) dieses Computers gespeichert ist. ... Lizenznehmer erkennt an, ... ihm ... Datenträger ... die Software unentgeltlich ... ausschließlich zur Nutzung ... eigenen Betrieb ... Lizenznehmers zur Verfügung gestellt wurden. ... weitergehende Nutzung ist nicht zulässig.
§ 4 Besondere Beschränkungen
Dem Lizenznehmer ist untersagt ohne vorherige schriftliche Einwilligung ... Lizenzgebers ... Software abzuändern, ... übersetzen ... von ... Software abgeleitete Werke ... erstellen. ... Lizenznehmer ist nicht berechtigt, ... Software zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), ... dekompilieren ... zu disassemblieren ... auf andere Weise ... versuchen, ... Quellcode ... Software zugänglich ... machen. ... Anspruch auf Herausgabe ... Quellcodes ist ausgeschlos-sen.
§ 5 Inhaberschaft an Rechten
Der Lizenznehmer erhält ... in diesem Lizenzvertrag vereinbarte Nutzungsrecht. ... Erwerb ... weiteren Rechten an ... Software ist ausgeschlossen. ... Lizenzgeber behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- ... Verwertungsrechte an ... Software vor.
§ 6 Vervielfältigung
Die Software ist urheberrechtlich geschützt. ... Urheberrecht umfasst ebenfalls ... Programmcode, ... Dokumentation, ... Erscheinungsbild, ... Struktur ... Organisation ... Programmda-teien, ... Programmnamen, Logos ... andere Darstellungsformen innerhalb ... Software. Alle Rechte sind vorbehalten ... geschützt durch internationale Verträge ... Gesetze zum Urheber-schutz. ... Lizenznehmer ist lediglich ... Anfertigen ... Reservekopie, ... ausschließlich Sicherungszwecken dienen darf, erlaubt. ... Lizenznehmer ist verpflichtet, auf ... Reservekopie ... Urheberrechtsvermerk ... Lizenzgebers anzubringen ... ihn darin aufzunehmen. ... in ... Software vorhandener Urheberrechtsvermerk sowie ... in ihr aufgenommenen Registrie-rungsnummern dürfen nicht entfernt werden. Es ist ausdrücklich verboten, ... Software, wie auch ... schriftliche Material, ganz ... teilweise ... ursprünglicher ... abgeänderter Form ... in mit anderer Software zusammengemischter ... in anderer Software eingeschlossener Form ... kopieren ... zu vervielfältigen.
§ 7 Übertragung ... Benutzerrechts
Das Recht zur Benutzung ... Software kann nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung ... Li-zenzgebers ... nur unter ... Bedingungen dieses Vertrages an ... Dritten übertragen wer-den. Verschenken, Vermieten, Verleasen ... Verleih ... Software sind ausdrücklich untersagt.
§ 8 Dauer ... Vertrags
Der Vertrag läuft auf unbeschränkte Zeit; ... Recht ... Lizenznehmers zur Benutzung ... Soft-ware erlischt jedoch - auch ohne Kündigung -, wenn ... Lizenznehmer ... Bedingung dieses Vertrages verletzt. Bei Beendigung ... Nutzungsrechts ist ... Lizenznehmer verpflichtet, ... Originaldatenträger ... das gesamte schriftliche Material sowie alle Kopien ... Software, ein-schließlich etwaiger abgeänderter Exemplare ... des schriftlichen Materials ... vernichten ... auf Verlangen ... Lizenzgebers ... vollständige Vernichtung durch notarielle eidesstattliche Er-klärung ... versichern.
§ 9 Änderungen ... Aktualisierungen
Der Lizenzgeber ist berechtigt, Aktualisierungen ... Software nach eigenem Ermessen ... erstel-len. ... Lizenznehmer hat kein Recht auf ... Durchführung ... Änderung ... Aktualisierung.
§ 10 Haftung
a) Nach ... derzeitigen Stand ... Technik kann bei Software ... Auftreten ... Programmfeh-lern nicht völlig ausgeschlossen werden. Gegenstand ... Vertrages ist daher nur ... Soft-ware, ... im Sinne ... Programmbeschreibung ... der Benutzungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist.
b) Aus ... vorstehend unter lit. a) genannten Gründen übernimmt ... Lizenzgeber keine Haf-tung ... die Fehlerfreiheit ... Software. Insbesondere übernimmt ... Lizenzgeber keine Ge-währleistung dafür, ... die Software ... Anforderungen ... Zwecken ... Lizenznehmers genügt ... mit anderen ... dem Lizenznehmer ausgewählten Programmen zusammenar-beitet. ... Verantwortung ... die richtige Auswahl ... die Folgen ... Benutzung ... Software sowie ... damit beabsichtigten ... erzielten Ergebnisse trägt ... Lizenznehmer. ... glei-che gilt ... das ... Software begleitende schriftliche Material. Ist ... Software ... Sinne ... lit. a) grundsätzlich unbrauchbar, ... hat ... Lizenznehmer ... Recht, ... Vertrag rückgängig ... machen. ... gleiche Recht hat ... Lizenzgeber, wenn ... Herstellung von, ... Sinne ... lit. a), brauchbarer Software mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist.
c) ... Lizenzgeber haftet nicht ... Schäden ... aufgrund ... Benutzung dieser Software ... der Unfähigkeit, diese Software ... verwenden, entstehen (uneingeschränkt eingeschlossen sind Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust ... geschäftlichen Informationen ... von Daten ... aus anderem finanziellem Verlust) auch wenn ... Lizenz-geber ... der Möglichkeit eines solchen Schadens unterrichtet worden ist. Dies gilt nicht, so-weit wegen Vorsatzes ... grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
§ 11 Gerichtsstand
Für diesen Vertrag gelten ... Recht ... die Gesetze ... Bundesrepublik Deutschland. Alleiniger Gerichtsstand ... alle aus ... Vertragsverhältnis mittelbar ... unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg.
§ 12 Schlussbestimmungen
Sind einzelne Bestimmungen dieses Lizenzvertrags ungültig, ... bleiben ... übrigen Bestimmun-gen wirksam. Anstelle ... ungültigen Bestimmung gilt ... ihrem wirtschaftlichem Zweck mög-lichst nahe kommende, wirksame Bestimmung als vereinbart.
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Lizenzgeber Lizenznehmer
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