Standardsoftware-Lizenzvertrag

Vertragsnummer

„X-GmbH", Adresse,

– nachfolgend Lizenzgeber genannt –

und

"Y-GmbH", Adresse,

– nachfolgend Kunde genannt –

schließen folgenden Standardsoftware-Lizenzvertrag:

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Lizenzgeber überlässt dem Kunden auf Dauer die im Programmschein (Anlage 1 zu diesem Software-Lizenzvertrag) aufgeführte Standardsoftware (nachfolgend „die Software“ genannt).

(2) Der vorliegende Vertrag regelt nicht die Anpassung und Weiterentwicklung der Software, die Softwarepflege, die Einweisung oder die Durchführung von Schulungen durch den Lizenzgeber. Solche Leistungen werden auf Grundlage von gesondert geschlossenen Vereinbarungen erbracht.

(3) Der Lizenzgeber überlässt die Software ausschließlich auf der Grundlage dieses Vertrages. Vertragsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn der Lizenzgeber diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Installation der Software und Leistungsumfang

(1) Die Software besteht aus Programm und Benutzerhandbuch. Die Lieferung des Programms erfolgt per Diskette/CD-ROM/DVD (durch die Post versandt)/per online Datenabruf/in der im Programmschein (Anlage 1) genannten Form mit einem Benutzerhandbuch (auf Deutsch) auf dem Datenträger integriert/in der im Programmschein genannten Form und Sprache.

(2) Der Kunde erhält die Software im Maschinencode. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht. Sollte der Lizengeber seine Geschäftstätigkeit aufgeben, so wird dem Kunden für diesen Fall schon jetzt das Recht auf Modifikation und Weiterentwicklung eingeräumt.

(3) Die Installation der Software auf der Systemumgebung des Kunden nimmt dieser selbst vor.

(4) Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen stellen, sofern nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, keine Beschaffenheitsgarantien dar.

§ 3 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Die vom Lizenzgeber gelieferte Software (Programm und Handbuch) ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software sowie an sonstigen im 

[ENDE DER VORSCHAU]




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