Drehbuch-Vertrag

Zwischen

dem Autor (Verlag)

– nachstehend Autor genannt –

und

dem Filmproduzenten

wird folgende Vereinbarung getroffen:

 

§ 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrages ist das vom Autor zu verfassende Filmdrehbuch, das zunächst wie folgt charakterisiert wird:

– Stoffgrundlage: _______

– Sprachfassung des Drehbuchs: _______

– (unverbindlich geplante) Dauer der Filmproduktion: _______

– Sonstige Angaben: _______

 

§ 2 Fertigstellung des Werkes, Abnahme

Soweit das vertragsgegenständliche Werk bei Zustandekommen dieses Vertrages noch nicht vollständig fertiggestellt und vom Filmproduzenten abgenommen ist, gilt Folgendes:

(1) Der Autor wird bis zur Abnahme des endgültig fertiggestellten Werkes vorrangig für die Erfüllung dieses Auftrages tätig sein (Priorität).

(2) Der Autor wird sämtliche vom Filmproduzenten für erforderlich oder nützlich erachtete Hinweise und Änderungswünsche berücksichtigen.

(3) Nach Ablieferung des Werkes oder, falls die Vorlage von Werkteilen vereinbart ist, nach deren Ablieferung wird der Filmproduzent prüfen, ob die vorgelegte Fassung abnahmefähig ist. Sollte die Abnahmefähigkeit festgestellt werden, wird der Filmproduzent dies dem Autor schriftlich mitteilen. Anderenfalls wird der Filmproduzent dem Autor den gewünschten Änderungsbedarf in der geeigneten Form mitteilen.

(4) Die Abnahmeentscheidung obliegt dem freien geschmacklichen Ermessen des Filmproduzenten. Dem Autor ist bekannt, dass der Filmproduzent bei seiner Abnahmeentscheidung ggf. das Urteil Dritter (Koproduzenten, Förderungseinrichtungen, Verleihunternehmen, Sendeunternehmen usw.) maßgeblich zu berücksichtigen hat. Lehnt der Autor die Erfüllung von Änderungswünschen ab, ist er zu einer Änderung nicht im Stande oder nimmt der Filmproduzent auch die geänderte Fassung deshalb nicht ab, weil das Werk nach seiner Entscheidung nicht abnahmefähig ist, so kann der Filmhersteller ein Werk unter Verwendung der bisher vorliegenden Fassungen und Materialien 

[ENDE DER VORSCHAU]




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