Abmahnung wg Verletzung eines (ausländischen) Unternehmenskennzeichens

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wir zeigen an, dass uns die …….. mit Sitz in ........ mit der anwaltlichen Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat.

 

Eine auf uns lautende Vollmacht haben wir als Anlage 1 beigefügt.

 

Unserer Mandantin ist zur Kenntnis gelangt, dass Sie unter der Bezeichnung „……“ und unter der Domain „……..“ in der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Waren / Dienstleistungen bewerben, anbieten und verkaufen:

 

........

 

 

 

Hierzu haben wir Ihnen folgendes mitzuteilen:

 

I.

 

 Unsere Mandantschaft betreibt unter der Geschäftsbezeichnung „........“ ebenfalls ……..

 

Unter dieser Geschäftsbezeichnung ist unsere Mandantin seit …….. tätig. Die Eintragung im Unternehmensregister von ........ erfolgte am          

 

Kunden in der Bundesrepublik Deutschland bietet unsere Mandantin Dienstleistungen im Bereich / Waren im Bereich ........ seit ........ insbesondere über die Domain „........“ an.

 

Die Dienstleistungen / Produkte unserer Mandantin erfreuen sich großer Beliebtheit bei Kunden im gesamten Bundesgebiet.

 

Unsere Mandantschaft musste nun feststellen, dass Sie unter der geschäftlichen Bezeichnung „........“ sowie unter der Domain „........“ Kunden in der Bundesrepublik ebenfalls Dienstleistungen im Bereich / Waren im Bereich ........ anbieten.

 

II.

 

Unserer Mandantschaft stehen wegen dieser Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung „……..“ Ansprüche sowohl aus Markenrecht (MarkenG) als auch alternativ aus dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) zu.

 

1. Ansprüche aus MarkenG

 

Indem Sie unter der geschäftlichen Bezeichnung „……..“ und der Domain „……..“ Dienstleistungen / Waren im Bereich ........ inländischen Kunden anbieten, verletzen Sie das Recht unserer Mandantin an ihrer geschäftlichen Bezeichnung nach Maßgabe der §§ 5, 15 MarkenG

 

Nach § 5 Abs. 1 MarkenG werden als geschäftliche Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

 

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG sind 

[ENDE DER VORSCHAU]




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