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Abrechnungsgrundlagen gegenüber dem Künstler

Es haben sich mehrere branchenübliche Abrechnungsgrundlagen herausgebildet:

a.) Der Händlerabgabepreis:

Der HAP (oder PPD = price published to dealers) ist der Preis, den der Händler an die Plattenfirma pro Einheit bezahlt. Die Preise inklusive Umsatzsteuer können recht unterschiedlich sein. Üblich sind Beteiligungen von 8% bis 21% des HAP für jeden verkauften Tonträger.

 

b.) Der bereinigte Nettodetailpreis:

Der bereinigte Nettodetailpreis ist der Endverbraucherpreis abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaigen Benefizgeldern. Um die Ermittlung dieser Berechnungsbasis zu vereinfachen, wird oft ein Aufschlag in Höhe der Summe, die der Händler auf seinen Einkaufspreis aufschlägt, auf den HAP zuaddiert, um einen fiktiven Durchschnittshändleraufschlag zu erfassen. Der Durchschnitt dieses Aufschlages liegt bei ca. 27%; der "Durchschnitts-Plattenhändler" schlägt ca. 27% auf seinen Einkaufspreis auf.

 

c.) Der Festbetrag:

Um ihre Verträge zu vereinfachen und übersichtlicher zu machen, legen manche Indies eine Fix-Summe pro verkaufter Einheit vertraglich fest. Beteiligungen von ca. EUR 0,30 bis 0,60 pro Maxi und EUR 1,00 pro CD sind noch im Rahmen von Indies. Diese Regelung ist nicht nur einfach nachzuvollziehen sondern reduziert auch den bürokratischen Aufwand des Labels.

 

d.) Der Großhandelspreis:

Der Großhandelspreis ist selten. Da es keine offizielle Definition für diesen Begriff gibt, sollte genau aufgepasst werden, was damit gemeint ist.

 

Schweiz

Gerechnet bei einem Verkaufspreis von Fr.26.-

Musiker/Band ca. Fr.3.- (siehe Vergütungsklauseln)

Plattenfirma (Anteil ohne Vertrieb, Werbung usw.) ca. Fr.1,50.-

Vertrieb ca. Fr.6.-

Werbung, Promotion ca. Fr.4.-

Herstellung ca. Fr. 0,90.- bis Fr. 2,00.-

Verlag/Urheber ca. Fr.1,50.-

Handel ca. Fr.6.-

Mehrwertsteuer (7.6%) ca. Fr.1,80.-

 

Vergütungsklauseln:

Folgende Vergütungsansätze sind Standard:

Künstlervertrag: 6%-12%

Bandübernahmevertrag: 14%-28%

Vertriebsvertrag: 50% des Händlerabgabepreises, der sich zwischen 16 und 20 Franken bewegt.

Die meisten Verträge sehen vor, dass dieser Betrag bei Vorliegen bestimmter Gründe reduziert werden darf. Teilweise können diese Reduktionen bewirken, dass nur 10% bis 20% des oben erwähnten Vergütungsansatzes ausbezahlt wird! Deshalb empfiehlt es sich den Vertrag von einer Fachperson vor der Unterzeichnung begutachten zu lassen. Mitgliedern der SUISA ist es möglich, eine erhaltene Vertragsofferte durch den Rechtsdienst der SUISA prüfen zu lassen.

Einfach formuliert bedeutet das: Wenn kein Erfolg kommt gibt es nichts aufzuteilen, wenn erst der Erfolg da ist kann leicht Streit entstehen, den es zu vermeiden gilt.

Wie der Ausdruck Plattenfirma hat auch die Bezeichnung Plattenvertrag bis heute gehalten. Bevor an die Unterzeichnung eines Plattenvertrages gedacht wird, besser noch bevor man anfängt zu verhandeln, sollte man sich von einem auf Musikrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen. Es gibt Plattenverträge und Produktionsverträge. Den Plattenvertrag schließt man üblicherweise mit einer Plattenfirma, Produktionsverträge mit einem Produzenten, der dann einen Platten-, Label oder Vertriebsdeal abschließt. Jedoch sehen auch die Plattenverträge regelmäßig auch die (noch erfolgende) Produktion der Musikstücke bei einem Produzenten vor. In diesen Konstellationen sind sodann auch die Belange von Künstler und Plattenfirma gegenüber dem Produzenten in EInklang zu bringen,l so dass man fast schon von einem Drei-Personen-Verhältnis ausgehen muss.

Die Bezahlung erfolgt über Lizenzanteile auf Prozentbasis. Hier sind insbesondere die neuen nicht-physischen Vertriebswege über das Internet zu berücksichtigen.

Einige wichtige Fachausdrücke sind:

Exklusivität: Plattenverträge werden eigentlich immer „exklusiv“ abgeschlossen. Das heißt, dass der Künstler über den Zeitraum des Vertrages bei keiner anderen Firma Aufnahmen zur Verwertung machen darf. Davon ausgenommen müssen Aufnahmen werden, die TV-Sender oder Veranstalter für ihre Sendungen bzw. Veranstaltungen produzieren, die aber in keiner Form verkauft werden dürfen. Passen Sie also später beim Unterschreiben dieser Verträge auf, dass Sie nicht versehentlich Aufnahmen zur Verwertung freigeben.  

Zu unterscheiden ist zwischen persönlicher Exklusivität, also dass ein Künstler nur für und mit einer Plattenfirma arbeitet. Und Titelexklusivität, die sich regelmäßig die Plattenfirmen einräumen lassen und die sie, exklusiv, einschließlich nach Ende des eigentlichen Platten/ Künstlervertrages, dazu berechtigt, die aufgenommenen Titel zu verwerten. Die vertraglichen Regelungen sind oftmals so formuliert, dass der Künstler für die Dauer von x-Jahren nach Ende des Vertrages die vertragsgegenstandlichen Aufnahmen nicht erneut auch in abgewandelter Form woanders aufnehmen kann. Regelungen, die eine Titelexklusivität für mehr als 5 Jahre nach Vertragsende einräumen dürften nur unter gewissen Voraussetzungen rechtmäßig sein.

Vertrags-Dauer: Machen Sie die Vertragsdauer abhängig von dem, was Ihnen die Plattenfirma an Veröffentlichungen garantiert. Pro Vertrags-Jahr sollten das wenigstens 2 Singles und mindestens alle zwei Jahre ein Album sein. Wenn die Plattenfirma nur antesten will und sie nur eine Option auf das Album bekommen, dann muss die Möglichkeit für Sie eingeräumt sein, den Vertrag zu kündigen. 

Promotion - Budget: Ein schwieriges Thema, weil sich die Platten-Firma kaum auf einen Betrag einlassen wird. Bestehen Sie auf jeden Fall auf ein Musik-Markt Inserat (1/2 Seite pro Single 1/1 Seite pro LP) und auf Autogrammkarten. Plakate dagegen werden für Live- Auftritte benötigt, an denen die Plattenfirma nichts verdient. Demzufolge besteht auch kein Grund, dass die Plattenfirma dafür bezahlt. 

Merchandising: Eine nicht zu unterschätzende Einnahmequelle sind Merchandiseartikel, die angesichts einer zunehmenden Digitalisierung der Musik und damit auftretenden Begleitproblemen von Tauschbören, Fileshring-Foren etc., teilweise mehr Geld erwirtschaften als die eigentlichen Tonträger selbst. Auch diesbezüglich sollte eine angemessene Regelung getroffen werden.

GAS: Germany – Austria – Switzerland 

Clubgeschäft: Zusatz - Vertrieb über Buchclubs wie Bertelsmann und Weltbild. 

Zweit- und Drittverwertung: Eine Produktion wird zuerst als Personality - Single bzw Personality – Album in der Hochpreisschiene vermarktet. Einzelne Titel werden relativ schnell über Sampler (Compilations) zusätzlich verwertet. Nach einer gewissen Zeit rutschen die Titel in das mittlere Preissegment, später in zusätzliche Low - Budget Veröffentlichungen.

Plattenvertrag

Plattenvertrag bezeichnet den Vertrag zwischen einer Plattenfirma und einem Musikkünstler oder einer Gruppe von Musikkünstlern. Die Musiker verpflichten sich hierbei, ihre Veröffentlichungen nur über ihre Plattenfirma herauszugeben. Im Gegenzug kümmert sich die Plattenfirma um Finanzierung, Herstellung und Vermarktung der Musik. Viele Plattenfirmen verhindern durch ihre starke Einflussnahme (die durch finanzielle Interessen begründet sind) in die künstlerische Freiheit der Musiker deren Eigenständigkeit. Allerdings wäre es für den Musiker oder die Gruppe von Musikern allein zu schwer, ihre Musik zu vermarkten. Die Bezeichnung Plattenvertrag kommt von Schallplatte, einem Tonaufzeichnungs- oder Musikmedium.

Bandübernahmevertrag

Beim Bandübernahmevertrag (in manchen Zusammenhängen auch "Tape-lease-deal" , "Masterband-Deal" oder kurz "BÜV" genannt) verpflichtet sich die Plattenfirma zur Veröffentlichung von einem oder mehreren Tonträgern eines Künstlers über einen gewissen Zeitraum und erwirbt die Option auf darauf folgende Produktionen.

Der Name kommt daher, dass früher die Rohdaten für den Tonträger im Studio auf ein Tonband aufgenommen wurde, dass die Plattenfirma sich verpflichtete, das als Grundlage für die Veröffentlichung "anzunehmen".

Üblicherweise handelt es sich dabei um sog. Masterbänder. Dieses Master dient als Vervielfältigungsgrundlage.

Bandübernahmeverträge werden meistens an etablierte Acts oder Newcomer vergeben, sowie an Künstler, die unabhängig von Einflüssen der Plattenfirma auf die Musik selbst Einfluss nehmen können/wollen. Der BÜV (Bandübernahmevertrag) gewährleistet der Band oder dem Künstler die wirtschaftlich größte Selbstständigkeit, da er nach Abschluss des BÜV zu allen anderen Beteiligten außer der Plattenfirma als Auftraggeber auftritt und für das Gelingen der Aufnahmen vollständig eigenverantwortlich ist. Das wiederum hält die Record-Company frei von vielen organisatorischen Arbeitsschritten wie z.B. Produzentensuche, Musiker buchen, Studios buchen, etc. pp. Weiterhin ist für die Plattenfirma die Einhaltung des vorher festgelegten Produktions-Budgets durch den Abschluss eines BÜV gewährleistet, was in anderen Konstellationen oft nicht der Fall ist.

Wie bei dem Künstlerexklusivvertrag ist die Abrechnung pro Rata, d.h. eine Beteiligung an den Verkäufen der Tonträger pro Stück. Üblicherweise wird hier auch vom HAP (Händlerabgabepreis) ausgegangen. Da hier die gesamte Produktion lizenziert wird, sind Lizenzen i.H.v. 12%-23% für die komplette Produktion möglich. Daraus müssen dann allerdings auch alle erforderlichen Lizenzen (z.B. an beauftragte Produzenten, Management, Promotion, etc.) bezahlt werden. Oft werden von den Plattenfirmen noch sog. Technikabzüge heruntergerechnet, die die vereinbarten Lizenzausschüttungen senken.

Auch beim Vertrieb der Produktion über Downloadportale (Musicload, iStore, etc.) wird der Künstler selbstverständlich im Rahmen der vertraglich vereinbarten Lizenzen beteiligt.

Beim Bandübernahmevertrag muss der Künstler eine fertige Aufnahme abliefern, deren Vervielfältigungs- und Vermarktungsrecht an die Plattenfirma geht. Der Einfluss des A & R Managers auf die Musik ist entsprechend gering. Weil das Material bereits bekannt ist und für die Tonträgerfirma bei der Produktion des Titels keine Risiken mehr bestehen, kommt ein Bandübernahmevertrag relativ schnell zustande.

Je nach Verhandlung sollten zumindest Majors Plattenfirmen die Produktionskosten erstatten bzw. einen Vorschuss bezahlen. Independent Label werden eventuell kein Vorschuss bezahlen und die Produktion wird nicht finanziert.

Da für das Label keine Produktionskosten anfallen, erhält der Künstler meist eine höhere prozentuale Beteiligung an den Verkaufserlösen.

Vertragsgebiet (GSA = Vertragsgebiet Germany, Switzerland, Austria)

Im Gegensatz zum Künstlervertrag ist beim Bandübernahmevertrag die Bestimmung des Vertragsgebiets, in der das Label den Titel veröffentlichen soll, freier verhandelbar.

 

Vorteile des BÜV sind meist höhere Gewinnbeteiligung (prozentuale Anteile am Vertriebsabgabepreis pro Stück) und das der Künstler mit seinem Namen nicht an das Label gebunden ist.

Künstlervertrag

Mit einem Künstlervertrag binden Labels und/oder Tonträgerproduzenten Interpreten für eine bestimmte Zeit (ein bestimmte Anzahl von Produktionen) Künstler an sich. Über einseitige Optionen können die Labels / Tonträgerproduzenten die Laufzeit (bei Erfolg) verlängern. Dabei gehen die Labels/Tonträgerproduzenten lediglich eine durch zahlreiche Klauseln stark eingeschränkte Verpflichtung zur Veröffentlichung ein.

Der Künstlervertrag regelt auch die Möglichkeiten, nach Ablauf des Vertrags Optionen auszusprechen. Hiermit sind Anschlussverträge, deren Laufzeiten, Vergütungen und Produktionsumfang gemeint.

Der Künstler-Exklusiv-Vertrag beinhaltet jedoch meistens auch ALLE Arten des künstlerischen Vortrags, sowie die Übertragung aller Persönlichkeitsrechte an die Plattenfirma. Für den Künstler selbst ist diese Art der Vertragsgestaltung oft ein Problem, da die Plattenfirmen in vielen Fällen nicht in der Lage sind , einen Künstler oder Band über die Dauer seiner Karriere gleichmäßig gut und kompetent zu unterstützen, bzw. oft nicht die Ausdauer und den künstlerischen Weitblick haben. Aus diesem Grund geben immer mehr große Plattenfirmen diese Aufgaben an angeschlossene Labels und Produzenten ab.

Die Vergütung des Künstlers über einen o.g. Vertrag ist eine Beteiligung (Lizenz) an den Verkäufen der Tonträger. Hierbei hat sich die Abrechnungsbasis HAP (Händlerabgabepreis) etabliert. Der HAP ist der Betrag, den die Plattenfirma bei Lieferung der Gesamt-Produktion in Form einer CD oder DVD an den Großhändler in Rechnung stellt, also deutlich unter dem sog. Verkaufspreis. Vom HAP erhält der Künstler einen prozentualen Anteil, der in einer Größenordnung von 4 %–14 % liegen kann. Bei etablierten Künstlern kann das durchaus mehr sein, bei Newcomern auch deutlich weniger. Der Künstler-Exklusiv-Vertrag wird immer seltener von Major-Companies abgeschlossen, da die meisten Künstler mittlerweile über ihr eigenes Netzwerk an Musikern, Produzenten, Studios, Managern und Promotern verfügen und damit mehr wirtschaftliche und künstlerische Unabhängigkeit haben und lieber einen Bandübernahmevertrag abschließen. Ab einer gewissen Größe des Unternehmens des jeweiligen Künstlers gründet der Künstler auch oft ein eigenes Label.

Auf der Basis dieser im Künstlervertrag ausgehandelten Lizenzbeteiligungen wird meist auch das Recht am sog. Merchandising, also der Verwertung der mit dem Künstlerbild- oder Logo versehenen Fanartikel lizenziert.

Die Produktionskosten werden vom Label getragen im Gegensatz zum Bandübernahmevertrag.

Ein Künstlervertrag sollte ein Künstler nur unterschreiben, wenn er einen möglichst hohen Status

erreicht hat. Hier ist er bei Plattenfirmen quasi angestellt.

Wegen der hohen Investitionskosten fällt die prozentuale Gewinnbeteiligung niedriger als beim Bandübernahmevertrag aus.

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