Kunstverlagsvertrag

zwischen

_______

 

nachfolgend "Maler" genannt

 

und

_______

 

nachfolgend "Verlag" genannt

 

§ 1 Vertragsgegenstand

 

(1) Die Parteien beabsichtigen, für das Jahr _______ einen Wandkalender im Format von voraussichtlich _______ cm × _______ cm zu erstellen.

(2) Zu diesem Zweck überläßt der Maler dem Verlag zur Herstellung der Druckvorlagen (Klischees) für die Dauer von längstens einem Monat folgende Werke:

1. _______

2. _______

.

.

.

12. _______

(3) Der Maler versichert, daß es sich bei diesen Werken um Neuschöpfungen handelt, die bisher nicht veröffentlicht oder verkauft sind und an denen auch darüber hinaus keine Rechte Dritter bestehen. Er steht dafür ein, daß durch seine Gemälde Rechte Dritter nicht verletzt werden.

 

 

§ 2 Rechtseinräumung

 

(1) Der Maler räumt dem Verlag das räumlich unbegrenzte, ausschließliche Recht ein, die Werke in Form eines farbigen Wandkalenders für das Jahr _______ verlagsmäßig zu vervielfältigen und zu verbreiten.

(2) Eine Übertragung von Nebenrechten irgendwelcher Art ist in diesem Vertrag nicht vorgesehen.

 

 

§ 3 Rechte und Pflichten des Verlages

 

(1) Der Verlag ist verpflichtet, den Kalender mit den Abbildungen der Werke ausschließlich des Malers zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie angemessen für ihn zu werben.

(2) Ausstattung, Deckblatt, Auflagenhöhe, Auslieferungstermin, Ladenpreis und Werbemaßnahmen werden vom Verlag bestimmt, wobei hinsichtlich der Gestaltung des Deckblatts eine Anhörung des Malers stattzufinden hat.

(3) Der Auslieferungstermin ist so zu wählen, daß der Kalender rechtzeitig zum Verkauf vorliegt.

 

 

§ 4 Überlassung der Bilder

 

(1) Der Verlag wird die in § 1 Abs. 2 aufgeführten Gemälde sobald wie möglich bei dem Maler aus dessen Atelier abholen lassen. Der Maler hält sie bis dahin zur Verfügung.

(2) Die Mitnahme erfolgt zur Anfertigung reproduktionsfähiger Vorlagen. Sobald diese vom Verlag erstellt sind, wird der Maler benachrichtigt, um die werkgetreue Wiedergabe überprüfen 

[ENDE DER VORSCHAU]




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