Pflichten nach dem Batteriegesetz (früher Batterieverordnung)
Das Batteriegesetz (BattG) ersetzt die seit 01.12.1999 geltende Batterieverordnung (BattV).
Ab dem 01.12.2009 sind sämtliche Batterien, unabhängig davon, ob Sie schadstoffhaltig sind oder nicht, vor dem In-Verkehr-Bringen vom Hersteller zu kennzeichnen. Das Batteriegesetz unterscheidet begrifflich auch nicht mehr zwischen Batterien und Akkumulatoren. Es beinhaltet Rücknahmequoten für Geräte-Altbatterien und verpflichtet die am deutschen Markt tätigen Hersteller und Importeure, sich bei einem nationalen Herstellerregister beim Umweltbundesamt zu melden. Für Batterien, die vor dem 01.12.2009 in den Verkehr gebraucht wurden gelten diese Bestimmungen nicht.
Die Informationspflichten für Händler ("Vertreiber") haben sich gegenüber der Batterieverordnung kaum geändert. Der Umfang der Informationspflichten ergibt sich aus § 18 Abs. 1 BattG:
(1) Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,
1. dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,
2. dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
3. welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben.
Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.
Zur Erfüllung der Hinweispflichten kann der folgende Text verwendet werden:
"Hinweise zur Batterieentsorgung
Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien oder mit der Lieferung von Geräten, die Batterien enthalten, ist der Verkäufer verpflichtet, Sie auf Folgendes hinzuweisen:
Sie sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien als Endnutzer gesetzlich verpflichtet. Sie[ENDE DER VORSCHAU]
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