Hinweise zur Textilkennzeichnung

Für die Kennzeichnung von Textilien sind die Bestimmungen des Textilkennzeichnungsgesetzes (TextilKennzG,

<link bundesrecht.juris.de/textilkennzg/index.html&gt;http://bundesrecht.juris.de/textilkennzg/index.html</link>) zu beachten.

 

Gem. § 1 Abs. 1 TextilKennzG dürfen Textilien gewerbsmäßig nur vertrieben werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind. Für den Verkauf von Waren – auch über das Internet in Online-Shops oder auf eBay – ist daneben § 1 Abs. 2 TextilKennzG zu beachten: „Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen dürfen gewerbsmäßig letzten Verbrauchern [...] nur gezeigt [...] werden, wenn sie mit einer Rohstoffgehaltsangabe für die angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 (TextilKennzG) bezeichneten Anforderungen entspricht.“ Bei Verstößen gegen die vorstehend genannten Pflichten drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Klageverfahren.

 

Im Einzelnen gilt für die Kennzeichnung Folgendes:

 

Erfasste Waren: Welche Textilien überhaupt von der Kennzeichnungspflicht erfasst sind, regelt § 2 TextilKennzG: Danach geht es um Produkte, die zumindest zu 80 % ihres Gewichtes aus textilen Rohstoffen hergestellt werden, insbesondere Kleidung; außerdem um Bezugsstoffe für Möbel, Möbelteile und Schirme, Teile von Matratzen und Campingartikeln sowie Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen sowie Fußbodenbeläge.

 

Bezeichnungen der enthaltenen Rohstoffe: Gem. § 3 TextilKennzG sind die Rohstoffe zwingend mit den in Anlage 1 zum TextilKennzG definierten Namen zu bezeichnen. Für Seide und Schurwolle gibt es weitere Einschränkungen. Die fehlerhafte Bezeichnung von Rohstoffen kann abgemahnt werden (z.B. falsch „Lycra“ anstatt „Elasthan“).

 

Umfang der Kennzeichnung: Gemäß § 5 Abs. 1 TextilKennzG sind die Gewichtsanteile im Prozentsatz des Netto-Textilgewichts (Definition in § 6 TextilKennzG) anzugeben, bei mehreren Fasern in 

[ENDE DER VORSCHAU]




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