Beschwerde Terminsverlegung Strafsachen

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Ihr Az:

In dem Strafverfahren gegen

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wird gegen die Weigerung des Gerichts, auf begründeten Antrag der Vertei-

digung hin den Hauptverhandlungstermin aufzuheben

 Beschwerde

eingelegt.

Der Unterzeichner verkennt keinesfalls, dass die Festlegung eines Hauptverhandlungstermins als eigenständige, richterliche Bestimmung in einem eine Entscheidung vorbereitenden Prozessvorgang grundsätzlich nicht einer Beschwerdeanfechtung unterworfen ist.

Erzeugt jedoch- wie im vorliegenden Fall- eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung des Gerichts eine besondere selbstständige Beschwer, ist der Beschwerde dennoch eröffnet (OLG Düsseldorf StraFo1998, 120)

Dies gilt vor allem, wenn "unschwer vermeidbar" Recht eines Angeklagten oder Betroffenen beeinträchtigt wird, sich des Beistands des gewählten Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen  (OLG München NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt StV 1995, 10; OLG Hamburg StV 1995, 11; LG Berlin StV 1995, 239; LG Magdeburg StraFO 1997, 112; LG Hagen zfs 1999,218, BGH StV 199, 542)

Die Fürsorgepflicht gebietet es einem Gericht – auch in Bußgeldverfahren – eine Anwesenheit des gewählten Verteidigers in der Hauptverhandlung zu ermöglichen. Eine Ausnahme hiervon gilt, falls es dem Betroffenen in Anbetracht der Bedeutung der Sache oder ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ausnahmsweise zuzumuten wäre, sich selbst zu verteidigen 

[ENDE DER VORSCHAU]




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