Verwahrungsvertrag
zwischen
______
und
______
wird folgende Vereinbarung getroffen:
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Auftraggeber beauftragt ... Firma, folgende Gegenstände ... Verwahrung ... nehmen:
_________
Etwaige sichbare Beschädigungen sind ... der als Anlage beigefügten Lagerliste aufgeführt.
§ 2 Verwahrungsort
Die Verwahrung erfolgt ... den Räumlichkeiten ... Firma _______________ Bei Änderung ... Verwahrungsortes ... Sinne ... § 692 BGB ist dies ... Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. ... bezeichneten Gegenstände sind ... übrigen sich ... Lager befindlichen Gegenständen getrennt ... lagern ... als nicht ... Firma gehörige Gegenstände nach außen hin kenntlich ... machen. ... Falle ... Zwangsvollstreckung ... die verwahrten Gegenstände hat ... Firma ... Auftraggeber unverzüglich hierüber ... unterrichten.
§ 3 Versicherung
Die Firma sichert zu, gegen Diebstahl, Feuer, Wasserschaden ... Vandalismus versichert ... sein. ... Wert ... verwahrten Gegenstände wird mit _________ beziffert.
§ 4 Vergütung
Die Firma erhält ... die Dauer dieses Vertrags ... monatliche Vergütung ... Höhe ... € ____________ zzgl. gesetzlicher MwSt. Diese ist jeweils ... Voraus, zum Letzten eines Monats ... den Folgemonat auf ... Konto Nr. __________ bei ... __________ Bank, BLZ __________ ... bewirken.
§ 5 Vertragsdauer
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen ... kann ... beiden Teilen zum Letzten eines Monats mit ... Frist ... zwei Wochen gekündigt werden. ... Recht zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Sonstiges
Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und/oder Ergänzungen - auch ... Schriftformerfordernisses - müssen schriftlich erfolgen.
Der Auftragnehmer haftet ... Auftraggeber nach ... gesetzlichen Bestimmungen. Ansprüche ... Parteien verjähren nach deren Entstehen ... Kenntnis ... grob fahrlässige Nichtkenntnis über ... Anspruch nach zwei Jahren, jedenfalls aber beginnend mit ... Eintritt ... Kündigungswirkung nach Ablauf ... zwei Jahren.
--
Anmerkungen
Der Verwahrungsvertrag ist ... Vertrag, mit ... sich ... Verwahrer verpflichtet, ... ihm ... Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren, §§ 688 ff. BGB.
Die Aufbewahrung muss ... Hauptinhalt ... Vertrages ausmachen. Entscheidend ... den Verwahrungsvertrag sind ... Gewährung ... Raum ... die Übernahme ... Obhut über ... hinterlegte Sache. ... Hinterleger muss seine Sachherrschaft aufgeben ... der Verwahrer ... tatsächliche Verfügungsgewalt erlangen (vgl. BGHZ 3, 200, 202 = BGH NJW 1951, 957; BGH VersR 1962, 955; Münchner Kommentar/Hüffer, 4. Auflage, § 688 BGB, Rn. 6 f., 10, 17, 43; Palandt/Sprau, 64, Auflage, § 688 BGB, Rn. 1, 2, 4). Da ... Vertragsgestaltung ... die Besitzlage bei ... Verwahrung mit ... Leihe ... Miete sehr ähnlich sind, ist ... Einordnung ... Einzelfall durch Auslegung ... ermitteln. Maßgebendes Kriterium hierfür ist, worin nach ... Interessenlage ... Parteien ... wesentliche Vertragsleistung besteht (vgl. dazu ... zuvor zitierte Rechtsprechung ... Literatur).
Die entgeltliche Verwahrung ist geregelt ... § 688 BGB. ... Verwahrer ist sowohl zur Hinterlegung bei Dritten § 691 BGB als auch zur Änderung ... Aufbewahrungsart § 692 BGB nicht ohne weiteres berechtigt. Bei zulässiger Hinterlegung bei einem Dritten wird nur ... ein Verschulden bei ... Hinterlegung gehaftet, also bei Auswahlverschulden bezüglich ... Dritten § 691 BGB. Hinterlegtes Geld hat ... Verwahrer ... der Zeit ... Verwendung an ... verzinsen § 698 BGB, § 246 BGB. ... Verwahrer kann ... Vertrag jederzeit kündigen, wenn er unbefristet abgeschlossen wurde, sonst nur aus wichtigem Grund § 696 BGB.
Hauptpflicht ... Hinterlegers ist ... Zahlung ... Entgeltes. Unabhängig ... anderen Ansprüchen hat ... Verwahrer gegen ... Hinterleger ... Aufwendungsersatzanspruch § 693 BGB. ... durch ... Beschaffenheit ... hinterlegten Sache verursachte Schäden haftet ... Hinterleger nur, soweit er sich nicht exkulpieren kann § 694 BGB. ... Hinterleger kann ... Verwahrungsvertrag jederzeit kündigen ... die verwahrte Sache herausverlangen § 695 BGB.
Die unentgeltliche Verwahrung ist geregelt ... § 689 BGB. ... Haftung ... Verwahrers ist bei ... unentgeltlichen Verwahrung eingeschränkt. Gehaftet wird ... die Verletzung ... Sorgfalt ... eigenen Angelegenheiten, vgl. § 690 ... § 277 BGB.
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