Teilungserklärung

Die Erschienenen erklärten:

 

Wir sind Miteigentümer zu je 1/2 des im Grundbuch des Amtsgerichtes

 

Die Erschienenen werden nachfolgend auch als "die Eigentümer" bezeichnet.

 

Sie wollen Eigentumswohnungen bilden und treffen daher die folgenden Vereinbarungen: 

 

Teil 1 Teilungsgrundlagen

1. Grundstück

 

Im Grundbuch des Amtsgerichtes

 

Gemarkung Flur Flurstück Band ___, Blatt ___, Hof 8209; und Gebäudefläche mit qm, sind als Eigentümer eingetragen:

 

 

 

2. Zustimmung zur Vermietung/Nutzungsüberlassung

 

a)         Für die Vermietung der Wohnung bzw. die Überlassung 8209; auch zur unentgeltlichen Nutzung 8209; ist die Zustimmung der Miteigentümer erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei Angehörigen nach § 8 des 11. WohnbaLIG und bei Ehepartnern.

 

b)            Verstöÿt ein Eigentümer oder der Erwerber nach Übergabe des Grundbesitzes gegen diese Bestimmung, schuldet er der Gemeinschaft die Hälfte des mit dem Mieter/Nutzer vereinbarten Nutzungsentgelts, mindestens aber die Hälfte der ortsüblichen Vergleichsmiete, wenn eine Nutzungsentschädigung nicht vereinbart oder niedriger ist.

 

c)         Soweit die Miteigentümer eine Einwilligung erteilen bzw. eine Zustimmung verweigern dürfen, kann sie mit Auflagen oder Widerrufsvorbehalt verbunden werden. Die Miteigentümer können die Einwilligung widerrufen, wenn der Widerruf vorbehalten war, wenn sich eine für die Erteilung maßgebliche Voraussetzung geändert hat, Auflagen nicht eingehalten wurden oder ein wichtiger Grund vorliegt. 

 

 

3. Vorkaufsrecht

 

Die Erschienenen räumen sich wechselseitig ein vererbliches dingliches Vorkaufsrecht für jeden Verkaufsfall an den zu bildenden Eigentumswohnungen ein. Ausgenommen ist die Veräußerung an Angehörige nach § 8 WohnbauG und an Ehepartner. Der Erbfall löst (k) einVorkaufsrecht aus.

 

Die Erschienenen bewilligen und beantragen die Eintragung dieses Vorkaufsrechts in das jeweils zu bildende Wohnungsgrundbuch, Abteilung 11.

 

 

Soweit durch diese 

[ENDE DER VORSCHAU]




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