Übertragung Verwaltung von Miethäusern
Vertrag
zwischen
____________ in ____________
– nachfolgend Auftraggeber genannt –
und
____________ in ____________
– nachfolgend Auftragnehmer genannt –
1. Der Auftraggeber überträgt ab ____________ dem Auftragnehmer die Verwaltung der ihm gehörigen und für ihn als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Miethäuser in ____________, namentlich die Häu-ser:
____________ Straße/WEG PLZ,
____________ Straße/WEG PLZ.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verwaltung der Häuser gewissenhaft und zuverlässig auszufüh-ren und die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften zu wahren. Vom Leistungsumfang umfasst sind alle Tätigkeiten die laufende Verwaltung der Häuser betreffend, insbesondere
a) pünktliche Einziehung der Mieten bzw. Überwachung des Mieteingangs,
b) Entgegennahme sonstiger Zahlungen für die Häuser,
c) pünktliche Vornahme alle die Verwaltung angehender Zahlungen (Steuern, Gemeindeumlagen, Was-sergeld, Hypothekenzinsen, Gehälter der Hausmeister usw.),
d) Sorgetragung für die Aufrechterhaltung des Hausfriedens und die Einhaltung der Hausordnung,
e) Vermietung frei werdender Wohnungen oder gewerbliche Räume,
f) Überwachung des baulichen Zustandes der Häuser und Beauftragung notwendiger Reparaturen,
g) Kündigung von Mietverträgen, wenn dies erforderlich ist,
h) Erstellung jährlicher Nebenkostenabrechnungen für die Mieter bis zum Ende des ersten Quartals des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres,
i) Vertretung des Auftraggebers, erforderlichenfalls unter Einschaltung eines Rechtsanwalts, bei allen Gerichten und Behörden in solchen Rechtsgeschäften, die die Verwaltung der Häuser angehen.
j) Überwachung der sonstigen Verkehrssicherungspflichten.
Vor der Kündigung oder dem Abschluss von Mietverträgen wird der Auftragnehmer die Zustimmung des Auftraggebers einholen. Das Gleiche gilt bei der Vergabe von Instandsetzungs- und sonstigen Aufträgen, deren Kosten den Betrag in Höhe von € ____________ im Einzelfall übersteigen, sofern es sich nicht um dringende Notfälle handelt.
3. Soweit im Zusammenhang mit den Häusern Verträge mit Dritten (Hausreinigung, Hausmeister, Verträge betreffend Verbrauchabrechung/ Erfassung, Wartungsverträge etc.) bestehen, hat der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Durchführung der mit den Dritten geschlossenen Verträgen zu überwachen. Der Auftragnehmer ist mit Zustimmung des Auftraggebers im jeweiligen Einzelfall befugt, solche Verträge im Namen des[ENDE DER VORSCHAU]
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