Bürgerentlastungsgesetz: Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung und im Familienleistungsausgleich

Unternehmensbesteuerung
- Die Freigrenze bei der Zinsschranke[1] wird zeitlich befristet auf 3 Mio. € erhöht. Die Erhöhung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.5.2007 beginnen und nicht vor dem 1.1.2008 enden und letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2010 enden.
- Bei der Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften wird eine allgemeine Sanierungsklausel eingeführt.[2]
- Die bundeseinheitliche Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung im Rahmen der Umsatzsteuer wird, befristet vom 1.7.2009 bis 31.12.2011, auf 500.000 € erhöht.[3]
- Investmentfonds können zukünftig steuerneutral verschmolzen werden.[4]
- Das Sammelantragsverfahren bei der Abgeltungsteuer für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute wird weitgehend abgeschafft.[5]
Familienleistungsausgleich
- Der Freiwilligendienst aller Generationen[6] wird beim Kindergeld und bei den Kinderfreibeträgen berücksichtigt.
- Die Einkünfte- und Bezügegrenze für die Berücksichtigung volljähriger Kinder[7] wird von 7.680 € auf 8.004 € angehoben.
Das Gesetz tritt zu unterschiedlichen Zeitpunkten, weitgehend aber am Tag nach der Verkündung (= 23.7.2009) in Kraft. Die Änderungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung werden teilweise rückwirkend schon ab dem Veranlagungszeitraum 2008, die Berücksichtigung des Freiwilligendienstes aller Generationen ab Veranlagungszeitraum 2009 sowie die Anhebung der Einkünfte- und Bezügegrenze ab Veranlagungszeitraum 2010 wirksam.
[1] § 4h Abs. 2 S. 1a EStG.
[2] § 8c Abs. 1a KStG.
[3] § 20 Abs. 2 UStG.
[4] Art. 9 des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung), BGBl 2009 I, S. 1959, LEXinform 0174750.
[5] § 45b EStG.
[6] § 2 Abs. 1a SGB VII.
[7] § 32 Abs. 4 S. 2 EStG, § 33a Abs. 1 S. 1 EStG.
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