Gruppenunfallversicherung

Steuerpflichtiger Arbeitslohn und somit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind nur solche Vorteile, die Entlohnungscharakter für geleistete oder noch zu leistende Arbeit haben.
Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz[1] entschied, dass Zahlungen aus einer vom Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn sind, wenn sie die wirtschaftlichen Folgen absichern, die durch einen anlässlich einer Dienstreise erlittenen Unfall entstanden sind. Solche Leistungen hätten keinen Entlohnungscharakter und stellten auch keine Lohnersatzleistungen dar.
Abschließend muss der Bundesfinanzhof entscheiden.
[1] FG Rheinland‑Pfalz, Urt. v. 18.12.2007, 2 K 2214/07, (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 3/08), EFG 2008, S. 376
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