Neue Regeln zur Reisekostenerstattung durch die Lohnsteuerrichtlinien 2008
Bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit2 an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Damit kann der Arbeitgeber die Fahrtkosten für die beruflich veranlasste vorübergehende Auswärtstätigkeit auch für einen längeren Zeitraum als drei Monate steuerfrei erstatten. Wie lange „vorübergehend“ ist, wird nicht geregelt. Im Zweifel müsste eine Anrufungsauskunft3 eingeholt werden.
Bei der früheren Einsatzwechseltätigkeit regelten die Lohnsteuerrichtlinien eine Entfernungsgrenze von 30 km. Diese Grenze wurde in die LStR 2008 nicht übernommen. Der steuerfreie Fahrtkostenersatz ist so ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle möglich.
Die Dreimonatsfrist gilt nach wie vor für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen.4 Wird eine auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht, ist sie nicht der bisherigen Tätigkeitsstätte gleichgeordnet und die Dreimonatsfrist gilt nicht.5
Ist bei Übernachtungskosten der Verpflegungsanteil nicht gesondert ausgewiesen, kann nur ein geminderter Gesamtpreis erstattet werden. Der Gesamtpreis ist für Frühstück um 20 %, für Mittag‑ und Abendessen um 40 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Verpflegungspauschbetrags für eine mindestens 24‑stündige Abwesenheit zu kürzen.6
1 Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn (LStR 2008).
2 Z. B. befristete Abordnung.
3 § 42e EStG.
4 R 9.6 Abs. 4 LStR 2008.
5 R 9.6 Abs. 4 S. 1 LStR 2008.
6 R 9.7 Abs. 1 S. 4 LStR 2008.
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