Aktienoptionsrechte

Bei Einräumung von handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechten führt erst die Umwandlung des Rechts in Aktien zum Zufluss des geldwerten Vorteils. Der Bundesfinanzhof[1] hat in diesem Zusammenhang klar gestellt, dass handelbare und nicht handelbare Aktienoptionen gleich zu behandeln sind. Nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt der Optionsausübung, sondern die Einbuchung der Aktien. Erst zu diesem Zeitpunkt gilt der geldwerte Vorteil als zugeflossen.
Im Streitfall hatte ein leitender Angestellter 1997 einen Aktienkaufoptionsvertrag mit seinem Arbeitgeber abgeschlossen. Dieses Optionsrecht übte er am 30. Mai 1999 aus. Die Aktien wurden am 10. Juni 1999 in das Depot des Arbeitnehmers eingebucht. Der Angestellte war der Ansicht, dass der geldwerte Vorteil bereits 1997 zu versteuern sei. Das Gericht entschied aber, dass die Differenz zwischen Kaufpreis und Kurswert erst zum Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in das Depot des Angestellten als Arbeitslohn zu erfassen war.
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