Widerruf bei falschen Belehrungen in alten Immobilienkreditverträgen nur noch bis 21.06.2016
Grundsätzlich haben Verbraucher beim Abschluss von Darlehensverträgen eine zweiwöchige Widerrufsfrist. Die Frist wird jedoch nur in Gang gesetzt, wenn die Bank den Verbraucher ordnungsgemäß über das Recht zum Widerruf des Vertrages belehrt hat.
Tatsächlich haben aber die Banken die Kunden oft nicht (richtig) über das Recht informiert, so dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und ein Kunde auch nach Jahren noch den Darlehensvertrag widerrufen durfte. Viele Verbraucher haben in der Vergangenheit hiervon Gebrauch gemacht und konnten auf Grund der in den letzten Jahren immer niedriger werdenden Zinsen neue für sie günstigere Darlehensverträge abschließen und so vom so genannten „Widerrufsjoker“ profitieren.
Auf Grund des neuen Gesetzes wird das Widerrufsrecht bei Fehlen oder Mängeln der Widerrufsbelehrung zeitlich befristet. Bei neu geschlossenen Darlehensverträgen erlischt das Widerrufsrecht gem. dem § 356 b Abs. 2 n.F. BGB spätestens nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen, selbst wenn eine Belehrung nicht oder nur fehlerhaft erfolgt ist.
Bereits geschlossene Verbraucherdarlehensverträge aus den Jahren 2002 bis 2010 - vorausgesetzt es gibt noch ein Widerrufsrecht - können ab dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 21. März 2016 nur noch drei Monate widerrufen werden.
Die Kritik an der Änderung des Widerrufsrechts ist groß. Die Änderung des Widerrufsrechts stärke Banken, die es bisher in eigener Hand hatten, die Widerrufsfrist durch ordnungsgemäße Belehrungen in Gang zu setzen. Banken hätten nun noch weniger Anlass, ordnungsgemäß über das den Kunden von Gesetzes wegen zustehende Widerrufsrecht zu belehren. Das Gesetz sei vor allem in Bezug auf Altverträge nicht notwendig gewesen, da eine Bank die Widerrufsfrist auch nachträglich leicht in Gang setzen kann, in dem sie die Belehrung des Verbrauchers nachholt.
Verbraucher, die mit Banken Darlehensverträge geschlossen haben und sich von dem Vertrag beispielsweise wegen hoher Zinsen lösen möchten, sollten nunmehr genau prüfen, ob Sie den Vertrag noch widerrufen können. Möglicherweise haben sie hierzu nur noch bis zum 21. Juni 2016 Zeit. Wir können Sie dabei kurzfristig unterstützen.
LIESEGANG & Partner
In diesem NewsBlog schreiben Experten unserer Kanzlei regelmäßig über aktuelle rechtliche Themen, insbesondere zu Marken und Designs.