Keine Kürzung des gewerbesteuerlichen Gewinns um verdeckte Gewinnausschüttung, für die Einlagen der Gesellschafter als verwendet gelten
Der gewerbesteuerliche Gewinn ist unter bestimmten Voraussetzungen u. a. um Gewinnausschüttungen von einer nicht steuerbefreiten Kapitalgesellschaft zu kürzen. Dies gilt grundsätzlich auch für Gewinnanteile aus verdeckten Gewinnausschüttungen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[1] ist die Kürzungsvorschrift allerdings nicht auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, für die Einlagen der Gesellschafter als verwendet gelten. Denn diese stellen eine Rückzahlung dar. Dabei ist unerheblich, ob diese Rückzahlung offen oder in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung erfolgt.
[1] BFH, Urt. v. 15.9.2004, I R 16/04, BFH/NV 2005, S. 470, DB 2005,
S. 480, DStRE 2005, S. 343, BB 2005, S. 424,
LEXinform‑Nr. 0819420.
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