Ferrero unterliegt im Streit um Rechte aus der Marke "Kinder"
Der BGH hat eine Verletzung der Wort-/Bildmarken "Kinder" von FERRERO durch die angegriffene Marke "Kinder Kram" verneint. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bieten die 'Kinder'-Marken Schutz nur in ihrer graphischen, teilweise farbigen Gestaltung. Der in den Marken der Klägerin enthaltende Wortbestandteil "Kinder" verfüge für Schokolade wegen des die Abnehmerkreise beschreibenden Gehalts für sich genommen nicht über markenrechtlichen Schutz. Zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken und der angegriffenen Wortmarke "Kinder Kram" fehle die für das beantragte Verbot erforderliche Zeichenähnlichkeit.
Mit der zweiten, ebenfalls auf die für die FERRERO eingetragenen "Kinder"-Marken gestützten Klage richtete sich Ferrero gegen einen Hersteller von Molkereiprodukten. Dieser beabsichtigte, ein Milchdessert unter Verwendung der Bezeichnung "Kinderzeit" auf den Markt zu bringen. FERRERO hatte beantragt, der Beklagten zu verbieten, die Bezeichnung "Kinderzeit" auf Verpackungen und in der Werbung zu verwenden.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des OLG Hamburg bestätigt, weil zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken "Kinder" und der Bezeichnung "Kinderzeit" ebenfalls die für ein Verbot erforderliche Zeichenähnlichkeit nicht gegeben sei.
Urteil vom 20. September 2007 I ZR 6/05
LG Köln - Urteil vom 1. März 2000 84 O 77/99
OLG Köln - Urteil vom 22. Dezember 2004 6 U 51/00
und
Urteil vom 20. September 2007 I ZR 94/04
LG Hamburg - Urteil vom 15. August 2003 416 O 85/03
OLG Hamburg - Urteil vom 4. Juni 2004 5 U 123/03
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