Für Umsätze aus Internet-Musikplattform gilt der allgemeine Steuersatz
Dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen Leistungen, durch die Rechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, eingeräumt oder übertragen werden. Begünstigt sind Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung der Rechte.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg[1] stellt klar:
- Die Umsätze aus dem Betrieb einer Internet‑Musikplattform sind mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % zu versteuern.
- Begünstigt (Steuersatz 7 %) ist nur die Einräumung (durch vertragliche Bestellung) und Übertragung von Verwertungsrechten, die aus dem Urheberrecht abgeleitet werden. Diese Voraussetzungen erfüllt eine Musikplattform im Internet nicht.
- Das Entgelt für die Zurverfügungstellung einer Datenbank durch eine Internet-Musikplattform ohne Einräumung eines Vervielfältigungsrechts ist ebenfalls mit 19 % zu versteuern.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
[1] FG Baden‑Württemberg, Urt. v. 20.7.2009, 9 K 4510/08, (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH: XI B 72/09), EFG 2009, S. 1879, LEXinform 5008790.
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