Keine Positionsmarke für Kerben auf Bremstrommel
Den Entscheidungen nationaler Gerichte kommt grundsätzlich keine Bindungswirkung in Bezug auf die eigenständig zu treffenden Entscheidungen über Gemeinschaftsmarken zu (EuG, Slg. 2002, II-723 = GRUR Int 2002, 596 - Streamserve). Nationale Entscheidungen können jedoch eine gewisse Indizwirkung entfalten.
Zunächst kann daraus, dass die Einkerbungen keine technische oder produktbezogene Funktion erfüllen, noch nicht notwendigerweise geschlossen werden, dass das Fachpublikum diese als Marke wahrnehmen wird. Wie die angefochtene Entscheidung zutreffend ausführte, können diese auch als bloße dekorative Elemente verstanden werden. Daneben kann ihnen auch eine unter Umständen nicht zukommende technische Funktion zugeschrieben werden, von der auch der Fachmann glaubt, sie nur nicht unmittelbar zu erkennen. Nicht außer Betracht gelassen werden kann auch die Möglichkeit, dass der Konsumentenkreis ihnen schlichtweg gar keine Bedeutung zumisst. Letztlich kommt es im Rahmen des Art. 7 I lit. b GMV alleine darauf an, ob die entscheidenden Verbraucherkreise dem Zeichen einen Herkunftshinweis entnehmen.
HABM 4. Beschwerdekammer, Entscheidung vom 6. 11. 2006 - R 394/2005-4 (Kerben auf Bremstrommel), GRUR 2007, 396
LIESEGANG & Partner
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