Keine Sperrung des Handy-Anschlusses wegen 15,50 Euro Rückstand
Wegen des relativ geringen Betrags sei congstar nicht berechtigt, den Anschluss zu sperren. Zum Vergleich verwiesen die Richter auf eine entsprechende gesetzliche Regelung für Festnetzanschlüsse: Hier darf der Anbieter den Anschluss erst sperren, wenn der Rückstand 75 Euro beträgt. Außerdem muss er die Sperre mindestens zwei Wochen vorher androhen.
Das Kölner Landgericht untersagte congstar auch die Verwendung einer Klausel, nach der ein Kunde in Verzug gerät, wenn der Rechnungsbetrag nicht zehn Tage nach Rechnungsstellung auf dem Konto des Unternehmens gutgeschrieben wird. Die ohnehin schon kurze Frist von zehn Tagen werde durch die Überweisungslaufzeit noch zusätzlich verkürzt, so dass die dem Kunden zustehende Prüfungs- und Überlegungszeit nicht sichergestellt sei.
Zu kurz war auch die Widerspruchsfrist für congstar-Kunden mit Prepaid-Handys: Laut Vertragsklausel mussten sie einer Abbuchung von ihrem Guthaben innerhalb von vier Wochen widersprechen. Es sei nicht ersichtlich, warum die gesetzlich vorgesehene Widerspruchsfrist von acht Wochen nach Rechnungsstellung um die Hälfte gekürzt werden dürfe, bemängelten die Richter.
Unwirksam sind außerdem drei Klauseln, die den Kunden zur Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes verpflichteten, etwa nach dem Verlust der congstar-Karte. Solche Klauseln sind nur zulässig, wenn dem Kunden ausdrücklich der Nachweis offen steht, dass in seinem Fall ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. (vzbv)
LG Köln vom 17.06.2009 (26 O 150/08) – nicht rechtskräftig
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