BPatG: Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren 50.000 EUR
Der Senat setzt den Regelgegenstandswert im Widerspruchsverfahren entsprechend der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2006, 704) auf 50.000 € fest. Die Festsetzung unterschiedlicher Regelgegenstandswerte im Widerspruchsbeschwerdever- fahren vor dem BPatG und Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH ist nicht gerecht- fertigt, da in den Verfahrensordnungen anderer deutscher Gerichtszweige eine Differenzie- rung nach Instanzen nicht vorgesehen ist.
Das Interesse der Beteiligten des Widerspruchsverfahrens an einem kostengünstigen Ver- fahren erfordert keine hinter dem wirtschaftlichen Wert der Marke zurückbleibende Gegenstandswertfestsetzung, da ihnen auch vor dem Bundespatentgericht die Verfahrenskostenhilfe zur Verfügung steht (BGH GRUR 2009 88, 90 - ATOZ).
Quelle BPatG Beschluß v 14.3.2012, 29 W (pat) 115/11
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