Doppelte Haushaltsführung
Doppelte Haushaltsführung: Hausstand am Wohnsitz der Eltern
Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung setzt neben einer Haushaltsführung am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand voraus.
Bei einem Ledigen liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wenn er in dem Haushalt der Eltern eingegliedert ist. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Wohnungsüberlassung unentgeltlich erfolgt, das Kind sich nicht an den Nebenkosten beteiligt und die von dem Kind genutzten Räumlichkeiten über keine Küche verfügen. Weitere Voraussetzung wäre, dass der Lebensmittelpunkt an diesem Ort verblieben ist. Dies muss im Einzelnen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs[1])
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