Essenszuschuss ist beitragspflichtiger Arbeitslohn
Das Gericht wies damit die Klage eines Arbeitgebers ab, der seinen angestellten Mitarbeitern monatlich Essenszuschüsse in vorab festgelegter Höhe zusammen mit ihrem Lohn überwiesen hatte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung hatte der zuständige Rentenversicherungsträger entschieden, dass es sich hierbei um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt und Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nacherhoben.
Zu Recht, wie das Sozialgericht jetzt feststellte. Denn das Beitragsrecht lehne sich eng an das Steuerrecht an. Eine Privilegierung aber sehe das Einkommensteuerrecht lediglich vor, wenn Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich abgegeben würden oder Barzuschüsse an Unternehmen erfolgten, die im Gegenzug Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich abgäben. Dies gelte selbst dann, wenn es sich ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ um einen Kleinbetrieb handele, der sich eine eigene Kantine nicht leisten könne.
1 SG Aachen, Urt. v. 21.05.2010, S 6 R 113/09, LEXinform 1442324.
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