GIROPAY ist eintragungsfähig
Auch wenn den Einzelbestandteilen der angemeldeten Marke „GIRO“ und „PAY“ wegen ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalts im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten, insbesondere mit den Dienstleistungen „Finanzwesen; Geldgeschäfte; Finanzdienstleistungen, Bankgeschäfte, Kontoführung“ die Unterscheidungskraft fehlt, gilt dies nicht automatisch für die bei der Schutzfähigkeitsbeurteilung allein maßgebliche konkrete Wortkombination. Zwar ist die Kombination produktbeschreibender Bestandteile im Allgemeinen ebenfalls produktbeschreibend und deshalb regelmäßig nicht unterscheidungskräftig (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG 8. Aufl., § 8 Rdn. 103 mit weiteren Rechtsprechungs-nachweisen). Dies gilt aber nicht, wenn die Wortkombination ungewöhnlich ist
oder sprachlich in besonderer Weise ausgestaltet ist (siehe dazu auch Ströbele/Hacker a. a. O.). So stellt sich die vorliegende Fallgestaltung dar.
BPatG, Beschluss vom 29.4.2008, 33 W (pat) 128/06
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