Was muss gemacht werden?

 

 

1.- Prüfen, ob der Erblasser in Deutschland oder in Spanien ein Testament errichtet hatte. In Spanien erfolgt dies im Zentralnachlassregister "Registro de últimas voluntades" in Madrid. Man muss das sog. „Certificado de últimas voluntades“ beantragen.Dafür benötigt man die die Sterbeurkunde „Certificado de Defunción“, die man in der Regel im Standesregister „Registro Civil“ des Ortes, in dem der Erblasser verstorben ist, beantragt. Am besten beantragt man eine internationale Sterbeurkunde „Certificado Plurilingue“. Dafür reicht es aus, Namen und Vornamen des Verstorbenen und Datum des Todes anzugeben.

In Deutschland macht man die Ermittlung nach dem Testament beim zuständigen Nachlassgericht.

2.- Sich über den Stand des in Spanien befindlichen Vermögens des Erblassers (Immobilien, Geldkontos, usw.) informieren.Das wird nicht immer einfach sein, aber man kann z.B. bei Immobilien relativ unkompliziert einen Auszug des entsprechenden Eigentumsregister beantragen, anhand dessen man prüft, welche Lasten bezüglich der Immobilie vorhanden sind und ob der Erblasser tatsächlich als Eigentümer dieser Immobilie eingetragen ist.

3- Erbschein beantragen.

Nur das zuständige deutsche Nachlassgericht (das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte oder das Amtsgericht Berlin-Schöneberg im Fall von deutschen Residenten in Spanien) ist für die Erstellung des Erbscheins zuständig, unabhängig davon, ob ein Testament in Spanien errichtet wurde oder nicht.

Nach deutschem Recht ist der Erbschein der Nachweis über den Erben und seinen Anteil an der Erbmasse. Es ist nötig, den Erbschein mit Apostille anzufertigen (die "Haager Apostille" ist die Bestätigung der Echtheit einer Urkunde und wird von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt) und danach eine beglaubigte Übersetzung des Erbscheins in spanischer Sprache anfertigen lassen.

4.- Erbschaftsannahme Erklärung in Spanien.

Unabhängig davon, ob in Deutschland oder in Spanien ein Testament errichtet wurde oder die gesetzliche Erbfolge mit dem entsprechenden Erbschein nachgewiesen wird, muss die Erbschaftsannahmeerklärung immer in Spanien gemacht werden (in der Regel vor einem Notar).

In diesem Punkt gibt es aber verschiedene Sachverhalte zu beachten:

a) Existenz eines in Spanien errichteten Testaments:

Falls der Erblasser ein Testament in Spanien errichtet hat und dieses Testament nicht einem eventuell in Deutschland aufgesetzten Testament widerspricht (in so einem Fall muss geprüft werden, welches Testament zuletzt errichtet wurde und ob beide gültig sind), wird vom spanischen Notar im Allgemeinen kein Erbschein verlangt, um die Erbschaftsannahmeerklärung zu beurkunden.

Zwar ist in diesem Fall der Erbschein trotzdem als Nachweis empfehlenswert, dass die Erben und ihr jeweiliger Erbanteil an der Erbschaft nach deutschem Recht bestimmt wurden, aber vor dem spanischen Notar wird nur unbedingt nötig sein, das in Spanien errichtete Testament vorzulegen.

Die Erbschaftsannahmeerklärung wird immer nötig sein, wenn Immobilien oder ein Kontoguthaben in Spanien vorhanden sind, da man sich ohne erfolgte Annahme der Erbschaft z.B. nicht als neuer Eigentümer einer Immobilie im spanischen Eigentumsregister eintragen lassen kann.

b) Wenn nur ein Testament in Deutschland vorhanden ist:

In diesem Fall wird die Bescheinigung über letztwillige Verfügungen „Certificado de últimas voluntades“ in Spanien negativ ausfallen. Man muss danach prüfen, ob der Erblasser in Deutschland ein Testament errichtet hat.

Wenn das der Fall ist, muss man unbedingt den in Deutschland beantragtem Erbschein beim zuständigen spanischen Notar vorlegen. Zwar ist der Nachfolgetitel das in Deutschland errichtete Testament, aber der Erbschein ist für die Erbschaftsannahmeerklärung in Spanien als Nachweis notwendig, dass dieses Testament nach deutschem Recht gültig ist.

c) Wenn weder in Deutschland noch in Spanien ein Testament vorhanden ist:

Wenn ein Testament weder in Deutschland noch in Spanien existiert, muss der Erbschein in Deutschland beantragt werden, um festzustellen, welche Personen als gesetzliche Erben in Frage kommen und wenn nötig zu welchem Anteil an der Erbschaft berechtigt sind.

Danach kann mit Vorlage des Erbscheins die Erbschaftsannahmeerklärung beim spanischen Notar beurkundet werden.

* wie es schon erwähnt, muss der Erbschein in Spanien selbstverständlich mit Apostille und entsprechender amtlicher Übersetzung vorgelegt werden. Ansonsten ist dieses Dokument in Spanien nicht rechtsverkehrfähig.