Spanisches Handelsrecht

Unterstützung bei Handelsrechtlichen Fragen, Gestaltung von Vetriebsverträgen, Handelsvertreterverträgen

 

In Spanien definiert man das Handelsrecht als einen Teil des Privat-(Zivil) Rechts, der juristische Normen bezüglich eines Unternehmers und der Folgen seiner ökonomischen Aktivität beinhaltet.

Die wichtigsten Merkmale sind:

  1. Es handelt sich um einen Teil des Privatrechts, wobei man sich dabei auf das Recht bezieht, das die Verhältnisse zwischen Privatpersonen regelt. Konkreterweise regelt das Handelsrecht die Verhältnisse zwischen zwei oder mehreren Unternehmern oder zwischen Unternehmern und seinen Kunden. Heutzutage kann man aber nicht mehr sagen, dass das Handelsrecht nur Privatrecht sei, da die wachsende Intervention des Staats es mit sich bringt, dass viele Verwaltungs- und Steuernormen die handelsrechtlichen Normen beeinflussen.
  1. Recht der Unternehmer: Der Unternehmer ist eigentlich "das Subjekt" der Verhältnisse welche die Essenz dieses Rechtsgebiets bilden. Das bedeutet aber nicht, dass nicht auch manchmal die Normen des Handelsrechts Anwendung finden in Sachverhalten ohne Unternehmer, wie z.B. im Fall des Wechselbriefes.

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Fragen könnten beispielsweise sein:

  • Wann besteht eine Handlungsvollmacht nach spanischem Recht?,
  • Wer und was wird im dem spanischen Handelsregister verzeichnet?.
  • Welche gesetzliche Verpflichtungen muss man als Unternehmer in Spanien erfüllen?
  • Was sind die wichtigen Buchführungsgrundsätze?,
  • Gibt es bestimmte Arten von gerichtlichen Prozessen, die für Unternehmer und ihre Ansprüche besonders interessant sind?,
  • Usw.

Soweit das Handelsrecht -Código de Comercio und andere spanische Gesetze- keine eigenen Regelungen trifft, bleibt der Código Civil (spanisches BGB) anwendbar.

Das weite Begriff des Handelsrechts umfasst neben den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen beispielsweise auch:

  • das Recht der Handelsgesellschaften,
  • das Privatversicherungsrecht,
  • das Wertpapierrecht,
  • das Wettbewerbsrecht

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