Arbeitsrecht
Wir beraten Arbeitgeber umfassend zu allen Aspekten von Arbeitsverhältnissen und Umstrukturierungen.
Erstellung und Änderung von Anstellungsverträgen
Lassen Sie von uns maßgeschneiderte Anstellungsverträge für Angestellte, Geschäftsführer von GmbH und für Vorstände von Aktiengesellschaften erstellen. Nach Ihren Vorgaben erstellen wir Anstellungsverträge. Diese können befristet oder unbefristet sein, Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigungen regeln oder geringfügige Beschäftigungen betreffen. Auch beraten wir Sie bei Änderungen und Änderungskündigungen. weitere Informationen zur Erstellung von Dienstverträgen
Fragen Sie uns! Wir helfen gern.
Rufen Sie uns an unter Tel. 069-71 67 2 67 0
Klärung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Fragen
Auch bei der Klärung von steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen sind wir Ihre erfahrenen und kompetenten Berater. Wir beraten Sie zu den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen und Folgen.
Verträge mit freien Mitarbeitern
Wir erstellen Verträge für freie Mitarbeiter. Dabei beraten wir Sie auf der Grundlage der aktuellen Grundlage des Bundessozialgerichts über die geltenden Abgrenzungsmerkmale zwischen selbstständigen freien Mitarbeitern und abhängigen Scheinselbstständigen.
Beratung und gerichtliche Vertretung bei Kündigungen
Als Arbeitgeber betreuen wir Sie bei der Beendigung von Anstellungsverhältnissen. Dies kann entweder einvernehmlich durch den Abschluss einer von uns vorbereiteten Aufhebungsvereinbarung geschehen. Oder wir vertreten Ihre Rechte vor den Arbeitsgerichten.
Weitere Informationen
Ihr Ansprechpartner in allen Fragen des Arbeitsrechts ist Rechtsanwalt Marco Rössel (069/71 67 2 67 0).
In unserer Musterdatenbank finden Sie für den Bereich des ArbeitsrechtsMuster für Anstellungsverträge etc., die Ihnen helfen werden.
Kurzarbeitergeld in Zeiten der Corona-Pandemie
Wegen der derzeitigen Corona-Pandemie ist eine (Voll-)Beschäftigung der Arbeitnehmer in vielen Betrieben aufgrund von Schließungen oder Produktionsstillständen nicht mehr möglich. Trotzdem bleiben die Arbeitgeber rechtlich gesehen zur Zahlung der…
Gemeinschaftsbetrieb als Alternative zur Arbeitnehmerüberlassung?
Seit 1.4.2017 ist die Überlassung von Arbeitnehmern auf 18 Monate begrenzt und somit für zahlreiche Unternehmen, die bislang auch langfristig Drittpersonal eingesetzt haben, nicht mehr attraktiv. Alternative könnte ein sog. Gemeinschaftsbetrieb sein,…
Was ändert sich nach dem EuGH-„Stechuhr“-Urteil?
Der EuGH hat sich kürzlich zur Verpflichtung der Zeiterfassung durch Arbeitgeber geäußert. Wir beleuchten, was der EuGH entschieden hat und welche Auswirkungen es auf die Arbeitswelt hat.
Welche Neuerungen bringt das reformierte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz?
Der Bundestag hat das Gesetz zur Neuregelung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen verabschiedet. Ab Januar 2017 sollen neue Regeln für die Überlassung von Arbeitnehmern gelten.
Zeitarbeits-Tarifverträge auch bei Verleihern ohne überwiegende Arbeitnehmerüberlassung anwendbar
Ein Verleiher kann die Anwendung des Equal-Pay-Grundsatzes vermeiden, wenn er mit den Leiharbeitnehmern ergänzend die Tarifverträge der iGZ und BAP vereinbart. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil auch dann, wenn ein Verleiher nicht überwiegend…