Muster und Erläuterungen für Energielieferungsverträge

In der Regel wird zwischen Energieerzeuger/Energieversorgungsunternehmen und Kunden oder Zwischenhändler ein Absatzvertrag über die zu liefernde Energie geschlossen, z. B. ein Wärme- oder Stromliefervertrag. Grundlagen hierfür sind u.a. das BGB und die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft vom 20. Juli 1980 (BGBl. I, S. 742) - geändert durch die Verordnung zur Änderung der energiesparrechtlichen Vorschriften vom 19. Januar 1989 BGBl. I, S. 112). (AVBEltV) Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Elektrizität, AVBWasserV Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, (AVBGasV) Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Gas. Grundsätzlich handelte es sich ein Energieliederverträgen um eine Form des Kaufes der durch weitere Elemente, Zeit, Mengen, Tarif, Rabattbedingungen ergänzt wird. Es haben sich auch Sonderformen wie das Contracting herausgebildet.

Erneuerbare Energien

Seitdem die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen dank staatlicher Förderung auch für den einzelnen Verbraucher atraktiv geworden ist, handelt der Verbraucher mitunter selbst als Energieerzeuger. Es ist aber auch möglich, dass der private Eigentümer lediglich eine (Dach-)Fläche zur Verfügung stellt, auf der ein Dritter den Ökostrom produziert. Schließlich ist es auch denkbar dass der einzelne sich in ein Ökostromprojekt einkauft. Die konkrete Vertragsgestaltung variiert von Fall zu Fall, wobei unterschiedlich stark Elemente aus dem Kaufrecht, Mietrecht oder Werkvertragsrecht Einfluss finden.

Sollen konkrete Einspeisevergütungen für Solaranlagen festgelegt werden, so ist zu beachten, dass durch die Neuregelung des Erneuerbare Energieengesetzes (EEG), die Vergütung je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Solaranlage aber auch von der ansonsten deutschlandweit bereits installierten Leistung an Solaranlagen abhängt und jährlich neu durch die Bundesnetzagentur festgelegt wird. Beachtung finden müssen hierbei vor allem die variierenden Degressionssätze.