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Arbeitsrecht

Wir beraten Arbeitgeber umfassend zu allen Aspekten von Arbeitsverhältnissen und Umstrukturierungen.

Wir beraten Sie gern umfassend zum Arbeitsrecht

Unsere Fachanwälte beraten Sie gern zu allen Themen im Arbeitsrecht, wie etwa der Gestaltung von Arbeitsverträgen, Kündigungen, sozialversicherungsrechltichen Fragen etc..

Haben Sie Fragen zum Arbeitsrecht? Wir beraten Sie gern kurz unverbindlich.

Telefon 069 71672670 Schreiben Sie uns

Ein kleiner Einblick in unsere arbeitsrechtliche Beratungspraxis

Erstellung und Änderung von Anstellungsverträgen

Lassen Sie von uns maßgeschneiderte Anstellungsverträge für Angestellte, Geschäftsführer von GmbH und für Vorstände von Aktiengesellschaften erstellen. Nach Ihren Vorgaben erstellen wir Anstellungsverträge. Diese können befristet oder unbefristet sein, Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigungen regeln oder geringfügige Beschäftigungen betreffen. Auch beraten wir Sie bei Änderungen und Änderungskündigungen. 

Klärung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Fragen

Auch bei der Klärung von steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen sind wir Ihre erfahrenen und kompetenten Berater. Wir beraten Sie zu den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen und Folgen.

Verträge mit freien Mitarbeitern

Wir erstellen Verträge für freie Mitarbeiter. Dabei beraten wir Sie auf der Grundlage der aktuellen Grundlage des Bundessozialgerichts über die geltenden Abgrenzungsmerkmale zwischen selbstständigen freien Mitarbeitern und abhängigen Scheinselbstständigen.

Beratung und gerichtliche Vertretung bei Kündigungen

Als Arbeitgeber betreuen wir Sie bei der Beendigung von Anstellungsverhältnissen. Dies kann entweder einvernehmlich durch den Abschluss einer von uns vorbereiteten Aufhebungsvereinbarung geschehen. Oder wir vertreten Ihre Rechte vor den Arbeitsgerichten.

Erstellung von Arbeitsverträgen

Individuelle Gestaltung und umfassende Beratung

Wir unterstützen Sie bei der Erstellung von jeder Art von Dienstverträgen, egal ob Anstellungsverträge für Ihre Beschäftigten, ob Verträge mit freien Mitarbeitern oder ob individuelle Anstellungsverträge für Geschäftsführer, Vorstände oder leitende Angestellte.

Anstellungsverträge

Bei den „normalen“ Arbeitsverträgen gibt es verschiedene Varianten, die für Ihr Unternehmen in Betracht kommen können. Die Verträge können befristet oder unbefristet sein. Es kann sich z.B. auch nur um eine Teilzeitbeschäftigung handeln. Oder es geht um eine steuerlich und sozialversicherungsrechtlich bevorzugte geringfügige Tätigkeit. Bei allen Varianten enthält der Arbeitsvertrag die maßgeblichen Bestimmungen und hilft Ihnen als Arbeitgeber, Ihre Verpflichtungen nach dem Nachweisgesetz zu erfüllen.

Das durch den Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnis ist von der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Der Arbeitnehmer ist in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt typischerweise den Weisungen des Arbeitgebers über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit.

Freie Mitarbeiter

Ein „freier Mitarbeiter“ ist nicht den Weisungen eines Arbeitgebers unterworfen, sondern er erbringt seine Leistungen selbstständig auf der Grundlage eines Werk- oder Dienstvertrages. Von der vereinbarten Vergütung muss er alle eigenen Kosten (Versicherung, Nebenkosten) selbst tragen. Wir unterstützen Sie bei der Formulierung und Umsetzung von Verträgen mit freien Mitarbeitern und beraten Sie, wie Sie eine Scheinselbstständigkeit verhindern können.

Freie Mitarbeiter werden häufig in Bereichen genutzt, in denen abhängig von den jeweiligen Aufträgen schnell Engpässe bei den Beschäftigten eintreten, feste Mitarbeiter aber wegen der hohen Fixkosten nicht rentabel wären. Freie Mitarbeiter sind flexibel einsetzbar. Sie haben keine Kündigungsfristen, da sie meist nur für einen speziellen Auftrag oder ein Projekt vertraglich gebunden werden. Nachteilig ist, dass freie Mitarbeiter nicht ständig zur Verfügung stehen.

Laufende Betreuung von Arbeitgebern

Vertragsänderungen – Disziplinarmaßnahmen – Zeugnis

Wie alle anderen Verträge auch müssen Arbeitsverträge von Zeit zu Zeit überarbeitet, angepasst und geändert werden. Wir beraten und unterstützen Sie bei der rechtswirksamen Änderung von Verträgen und prüfen auf Wunsch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen.

Die Änderungen bei Arbeitsverträgen können vielfältig sei. Sie können die hierarchische Position, das Aufgabengebiet, den Arbeitsort, die Vergütung oder die Dauer des Arbeitsverhältnisses betreffen. Vor allem bei der Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen ist darauf zu achten, dass durch falsche Formulierungen oder unbedarfte zusätzliche Regelungen aus einem befristeten Arbeitsverhältnis ungewollt ein unbefristetes wird.

Abmahnung erforderlich? Wenn Sie nicht genau wissen, ob eine Abmahnung gerechtfertigt ist oder wie diese am besten zu formulieren ist, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Wir unterstützen Sie auch bei der Formulierung von ordnungsgemäßen Arbeitszeugnissen. Auf der Grundlage Ihrer Angaben bereiten wir ein Zeugnis vor und erläutern Ihnen die einzelnen Regelungen und auch die besondere Bedeutung von bestimmten Formulierungen in Zeugnissen.

Kündigung oder Aufhebung von Arbeitsverträgen

Manchmal ist es besser, einen Arbeitsvertrag vorzeitig zu beenden. Dies kann einvernehmlich durch einen Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag geschehen oder einseitig im Wege einer Kündigung, die oft vor Gericht durchgesetzt werden muss. 

Wir beraten Sie zu den Voraussetzungen und zu den arbeitsrechtlichen und steuerlichen Konsequenzen der Kündigung eines Arbeitsvertrages und Aufhebungsverträgen.

Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrages geeinigt, so bereiten wir auf der Grundlage der uns mitgeteilten Konditionen eine Aufhebungsvereinbarung oder – wenn bereits eine Kündigung vorausgegangen ist – eine Abwicklungsvereinbarung vor.

Ist keine Einigung möglich, so unterstützen wir Sie als Arbeitgeber bei der Formulierung und der Durchsetzung einer Kündigung. Abhängig von der Größe des Unternehmens und der Beschäftigungsdauer sind Kündigungsgrund und Kündigungsfrist und außerdem Formerfordernisse zu prüfen und zu beachten.

Sollte die Kündigung vom Arbeitgeber mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden, so vertreten wir Ihre Interessen juristisch fundiert und kompetent vor den zuständigen Arbeitsgerichten.

Wir unterstützen Sie auch bei der Formulierung von ordnungsgemäßen Arbeitszeugnissen. Auf der Grundlage Ihrer Angaben bereiten wir ein Zeugnis vor und erläutern Ihnen die einzelnen Regelungen und auch die besondere Bedeutung von bestimmten Formulierungen in Zeugnissen.

Arbeitnehmerüberlassungsgenehmigung

Wir unterstützen Sie bei der Zusammenstellung der Unterlagen und erstellen Muster für Leiharbeitsvertrag gem. § 11 AÜG und Überlassungsvertrag gem. § 12 AÜG.

Mit diesem Auftrag können Sie uns beauftragen, Sie betreffend einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG zu beraten und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaunis zur Arbeitnehmerüberlassung zu stellen.

weitere Infos zur Beantragung einer AÜG Genehmigung

Arbeitnehmerüberlassung

Wir beraten Sie umfassend zum Thema Arbeitnehmerüberlassung, insbesondere zur Beantragung einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis (AÜG-Erlaubnis).

Was ist die Arbeitnehmerüberlassung?

Arbeitnehmerüberlassung, auch als Zeitarbeit oder Leiharbeit bezeichnet, bedeutet, dass Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber einem Dritten gegen Entgelt für eine begrenzte Zeit überlassen werden. Der Arbeitgeber ist dabei der Verleiher und der Dritte der Entleiher.

Die Arbeitnehmerüberlassung ist abzugrenzen von Werk- oder Dienstverträgen. Während bei der Arbeitnehmerüberlassung der Arbeitnehmer gegenüber dem Entleiher weisungsgebunden ist, ist der Dienstverpflichtete nicht weisungsgebunden. Im Rahmen des Werkvertrages steht hingegen nicht die Arbeitskraft im Vordergrund, sondern das zu fertigende Werk. In der Regel hat der Arbeitgeber als Unternehmer mit einem Dritten die vertragliche Verpflichtung zur Erstellung eines Werkes und bedient sich hierfür eigener Mitarbeiter.

Fragen Sie uns! Wir helfen gern.

Rufen Sie uns an unter Tel. 069-71 67 2 67 0

Kostenloses Angebot anfordern

Wenn Sie Arbeitskräfte tatsächlich im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung verleihen möchten, ist dies bis auf wenige Ausnahmen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erlaubnispflichtig.

Erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung

Grundsätzlich ist jede Arbeitnehmerüberlassung erlaubnispflichtig. Hiervon gibt es wenige Ausnahmen, die im Folgenden aufgeführt werden.

  • Überlassungen im selben Wirtschaftszweig, um Kurzarbeit oder Entlassung zu vermeiden, wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht
  • Abordnungen zu einer Arbeitsgemeinschaft zur Herstellung eines Werks
  • konzerninterne Überlassungen, wenn Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird
  • gelegentliche Überlassungen zwischen Arbeitgebern, wenn Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird
  • einer sogenannten Personalgestellung im öffentlichen Dienst, die aufgrund eines Tarifvertrags vorgenommen wird
  • Überlassungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sofern Tarifverträge des öffentlichen Rechts oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften zur Anwendung kommen
  • Verleih ins Ausland in ein aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen

Voraussetzungen einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Sollten keine der Ausnahmen für Sie zutreffen, müssen Sie bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beantragen. Die Zuständigkeit der Arbeitsagenturen bestimmt sich nach dem Firmensitz des Verleihers.

Eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung darf nur versagt werden, wenn etwaige Versagungsgründe vorliegen. Im Fokus der Erlaubnisprüfung steht die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit des Verleihers.

Versagungsgründe sind gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG etwa folgende Aspekte:

  • Nichteinhaltung von Vorschriften des Sozialversicherungs- oder Lohnsteuerrechts
  • Nichteinhaltung der Bestimmungen der Arbeitsvermittlung über die Anwerbung im Ausland und Ausländerbeschäftigung
  • Nichteinhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes und arbeitsrechtlichen Pflichten

Weitere Schwierigkeiten können beispielsweise auch fehlende Fachkenntnis des Verleihers, geringe finanzielle Leistungsfähigkeit oder Vorstrafen darstellen. So kann die Arbeitsagentur diverse Bedingungen an die Erteilung der Erlaubnis knüpfen. Auch müssen im Rahmen des Antrages verschiedene Dokumente eingereicht werden. Diese sind unter anderem Führungszeugnisse, der Gesellschaftsvertrag, Nachweis über die erforderliche Liquidität und noch andere.

Erlaubnisverfahren und Kosten

Für die Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis erhebt die Arbeitsagentur eine Gebühr in Höhe von 1.300 € und für die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis beträgt die Gebühr 2.500 €.

Weitere Kostenpunkte sind die behördlichen Gebühren zur Beschaffung von erforderlichen Dokumenten sowie unsere Beratungskosten.

Die Erlaubnis wird von der Arbeitsagentur zunächst nur auf ein Jahr befristet erteilt. Eine unbefristete Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn der Verleiher drei aufeinander folgende Jahre mit Erlaubnis tätig war. Eine Verlängerung der Erlaubnis ist spätestens 3 Monate vor Ende der jeweils gegenwärtigen Erlaubnis zu beantragen. Andernfalls wird der Antrag als verspätet zurückgewiesen und die Arbeitnehmer müssen mit Ablauf der Erlaubnis ohne Übergangsfristen von ihrem jeweiligen Einsatz abgezogen werden.

Die Erlaubnis wird durch Einreichung eines Antragsformulars und den dazugehörigen Anlagen bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragt. Nach Einreichung aller erforderlichen Unterlagen und Rücksprache mit der Arbeitsagentur dauert die Entscheidung der Arbeitsagentur in der Regel 6-8 Wochen.

Der Antrag auf Erlaubnis kann bereits in der Gründungsphase der Gesellschaft gestellt werden. 

Welche Anlagen müssen dem Antrag beigefügt werden?

Folgende Unterlagen sind dem Erlaubnisantrag beizufügen:

  • Kopie des Handelsregisterauszuges
  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Führungszeugnis für den Antragsteller der eine natürliche Person ist oder für den Vertreter nach dem Gesetz oder der Satzung der Gesellschaft
  • Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister für den Antragsteller der eine natürliche Person ist oder für den Vertreter nach dem Gesetz oder der Satzung der Gesellschaft
  • Bescheinigung der Berufsgenossenschaft
  • Bescheinigung der Krankenkassen
  • Auszüge aller Geschäftskonten bzw. Kreditbestätigungen (Liquiditätspflicht in Höhe von mind. 10.000 € und bei mehr 5 Leiharbeitnehmern 2.000 € pro Leiharbeitnehmer)
  • Muster eines Leiharbeitsvertrages
  • Muster eines Überlassungsvertrages

 

Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese müssen auf Anfrage der Arbeitsagentur in der jeweils gesetzten Frist eingereicht werden.

Gerne beraten wir Sie umfassend zu diesem Thema, begleiten Sie durch den komplexen Prozess der Antragstellung und übernehmen die Korrespondenz mit den Behörden.

Arbeitnehmerbeteiligung

Die Beteiligung von Arbeitnehmern an einem Unternehmen ist in vielen Staaten ein wichtiger Bestandteil der gesamten Entlohnung. Viele Rechtsordnungen bieten hierfür Steuererleichterungen sowohl für die Arbeitnehmer, die an dem Beteiligungsmodell teilnehmen, als auch für Unternehmen, die solche Modelle anbieten.

Wir sind auf die Beratung in diesem zunehmend komplexen Gebiet spezialisiert, das Fragen des Steuerrechts, des Unternehmensrechts und des Arbeitsrechts umfasst. Unserer praktischen Erfahrungen ermöglichen es uns, den Mandanten wirksamen und kostengünstigen Rat auf höchstem professionellem Standard zu bieten. Unser Ziel ist es, Maßarbeit für ihre speziellen Bedürfnisse zu leisten und praktische Lösungen anzubieten.

Unsere Spezialisten für ein internationales Arbeitnehmer-Beteiligungssystem beraten Sie sowohl national als auch auf europäischer und internationaler Ebene hinsichtlich der Struktur und der praktischen Durchführung von Arbeitnehmerbeteiligungs-Modellen.

Unsere Erfahrungen entsprechen dem breiten Spektrum unserer internationalen und nationalen Mandanten im Bereich des Handels, der Wirtschaft, des Bank- und Medienwesen. Wir bieten unseren Mandanten fachkundigen Rat weltweit über das Netzwerk unserer Büros und in Zusammenarbeit mit unseren in anderen Rechtsbereichen tätigen Fachleuten.