Verteidigung gegen Abmahnungen

Abmahnungen wegen angeblicher Verletzung von Markenrechten sind heutzutage keine Seltenheit mehr. Doch nicht jede Abmahnung ist auch berechtigt. Wenn Sie eine Abmahnung aus einer eingetragenen Marke erhalten haben, sollen Ihnen die folgenden Informationen zeigen, dass Sie Abmahnungen nicht rechtlos ausgeliefert sind.

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Was tun bei Abmahnungen?

Sie sollten zunächst genau prüfen, ob die Abmahnung berechtigt sein kann, d.h. Sie möglicherweise die fragliche Marke tatsächlich verletzen (§ 14 Markengesetz).

Eine Markenrechtsverletzung kann vorliegen, wenn jemand ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit den für die Marke eingetragenen Waren oder Dienstleistungen identisch sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz). Ebenso wenn jemand ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, sofern für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke besteht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz).

An dieser Stelle ist eine Markenrecherche zu empfehlen.

Eine Abmahnung braucht gleichwohl nicht berechtigt sein. So kann der Inhaber einer Marke beispielsweise niemandem verbieten, seinen eigenen Namen oder seine Anschrift zu benutzen. Nicht verbieten kann er auch, dass jemand ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen zur Beschreibung von Merkmalen oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen verwendet (§ 23 Markengesetz).

Für die Überprüfung der Berechtigung einer Abmahnung, bei der zahlreiche Faktoren und rechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, werden Sie regelmäßig fachkundigen Rat benötigen. Sie sollten deshalb im Zweifel einen in Fragen des Wettbewerbsrechts erfahrenen Anwalt konsultieren. Das DPMA selbst darf keine Rechtsberatung geben. Mit Ihrem Anwalt können Sie dann auch das weitere rechtliche Vorgehen abklären.

Oft ist es auch hilfreich, mit dem Abmahnenden Kontakt aufzunehmen, um die Angelegenheit bereits im Vorfeld zu klären.

Wehren sollten Sie sich insbesondere gegen rechtsmissbräuchliche Abmahnungen.

Es kommen immer wieder Fälle vor, in denen ein Markeninhaber seine Marke offenbar in unlauterer Weise dazu einsetzt, um gutgläubige Dritte, die im Verkehr eine identische oder ähnliche Bezeichnung verwenden, unter Druck zu setzen und Schadensersatzforderungen oder Lizenzgebühren zu kassieren. Die Erfahrung zeigt, dass Abmahnungen häufig "kettenbriefartig" verschickt werden. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung die Ausübung der Rechte aus einer Marke wegen Missbrauchs des formalen Zeichenrechts unzulässig (vgl. u.a. BGH, GRUR 1970, 138, 139 - "Alemite"; GRUR 2001, 242 - "Classe E")

Besteht ein solcher Verdacht, können Sie die zuständige Industrie- und Handelskammer, Berufs- und Unternehmensverbände sowie Verbraucherschutzverbände um Hilfe ersuchen und ggf. die örtlichen Behörden (beispielsweise Stadt, Landratsamt, evtl. auch die Polizei) informieren.

Sie sollten ferner überprüfen, ob Sie beim DPMA ein Löschungsverfahren mit dem Ziel einleiten, die Marke aus dem Register löschen zu lassen.

In dem Löschungsverfahren vor dem DPMA wird eine Marke aus dem Register gelöscht, wenn sie vom DPMA zu Unrecht eingetragen worden ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 - 3 Markengesetz).

Das ist u.a. dann der Fall, wenn der Eintragung der Marke absolute Schutzhindernisse nach dem Markengesetz (§ 8 Markengesetz) entgegengestanden haben, die vom DPMA nicht oder nicht richtig gesehen wurden.

Eine Marke darf beispielsweise dann nicht eingetragen werden, wenn sie für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen lediglich eine beschreibende Sachangabe darstellt (z.B. eine Marke "Turbodiesel" für Kraftfahrzeuge). Einer solchen Marke fehlt regelmäßig die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz). Als beschreibende Angabe ist sie außerdem zugunsten der Mitbewerber freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 Markengesetz): Dieser Löschungsgrund kommt u.a. in Betracht, wenn eine Marke erkennbar nur in der Absicht angemeldet wurde, um gutgläubige Dritte, die eine identische oder ähnliche Kennzeichnung im Verkehr benutzen, unter Druck zu setzen und zu erpressen. Diese Vorgehensweise wird auch als "Markengrabbing" bezeichnet. Weiterhin kommt der Löschungsgrund in Betracht, wenn eine Marke in rechtswidriger Behinderungsabsicht angemeldet wurde, um Dritte von der Benutzung dieser Marke auszuschließen.

Der Antrag auf Löschung der Marke kann von jeder Person beim DPMA gestellt werden. Er ist gebührenpflichtig 300,- EUR, vgl. § 54 Markengesetz). Aus Billigkeitsgründen (z.B. bei offensichtlichen Fehleintragungen) kann die Antragsgebühr zurückerstattet oder können die Kosten des Verfahrens dem Markeninhaber auferlegt werden (häufig im Fall einer bösgläubigen Anmeldung, vgl. § 63 Markengesetz).

Wichtiger Hinweis:

Für die Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen bei Markenverletzungen (insbes. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche) sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Der Markeninhaber muss zur Durchsetzung seiner Ansprüche aus einer Markenrechtsverletzung Klage (oder vorher oft einstweilige Verfügung) bei dem zuständigen Landgericht erheben (§ 140 Markengesetz).

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist allein für das registerrechtliche Markeneintragungs-, Widerspruchs- und Löschungsverfahren sowie die weitere Pflege des Markenregisters (z.B. Markenumschreibungen, -verlängerungen, -löschungen) zuständig.