Wie regelt sich die Erbfolge von Personen deutscher Nationalität in Spanien?

 

 

Wenn eine Person zum Zeitpunkt ihres Ablebens deutsche Staatsangehörigkeit besaß, wird sich unabhängig von ihrem letzten Wohnort die Erbfolge nach deutschem Recht regeln; dies ist ebenso unabhängig von einer möglichen Testamentaufsetzung, wobei bei einem Todesfall ohne Testament die gesetzliche Erbfolge eintritt und geprüft werden muss, welche Verwandte und in welcher Ordnung diese nach deutschem Recht einen Anspruch auf die Erbschaft haben.

Dies ist auch bei deutschen Staatsangehörigen mit Wohnort und/oder mir Vermögen in Spanien der Fall und wird nach spanischem Recht anerkannt (Art. 9 Nr. 8 des Código Civil). Wobei allerdings nicht vermieden werden kann, dass falls der Erblasser Vermögen in Spanien besaß, - egal ob er/sie in Spanien ansässig war oder nicht - der Erbe ein bestimmtes Verfahren in Spanien verfolgen muss, um dieses Vermögen, z.B. eine Immobilie, auf seinen Namen umschreiben zu lassen.

Im Gegensatz zum deutschen Recht verlangt das spanische Recht eine ausdrückliche Erbschaftsannahme des Erben, die bei einem spanischen Notar in Form einer notariellen Urkunde in der Regel erfolgen muss. Nur wenn man diese notarielle Urkunde besitzt und die entsprechende Zahlung der spanischen Erbschaftssteuer durchgeführt hat, wird man die Güter, z.B. Immobilien umschreiben können. Das wird so von den spanischen Behörden von den nach deutschem Recht berufenen Erben verlangt.

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