In Spanien errichtetes Testament

Für einen deutschen Staatsangehörigen, der in Spanien Vermögen besitzt, besteht keine gesetzliche Pflicht, ein spanisches Testament zu errichten.

Das in Deutschland errichtete Testament – ob eigenhändig oder notariell - wird in Spanien generell anerkannt, falls es natürlich weder Fehler noch Irrtümer enthält, welche zur Unwirksamkeit führen.

Andererseits kann es manchmal empfehlenswert sein, in Spanien ein Testament zu errichten, zumindest im Bezug auf das in Spanien vorhandene Vermögen. Es ist nämlich nach dem Tod des Erblassers mit einem spanischen Testament viel einfacher und kostengünstiger, z.B. die Umschreibung einer Immobilie im spanischen Eigentumsregister (Grundbuch) durchzuführen. Problematisch ist nur, dass die spanischen Notare mit dem deutschen Erbrecht in der Regel nicht vertraut sind. Deshalb ist in diesem Punkt Vorsicht geboten.

Wenn Sie die Entscheidung treffen, in Spanien ein Testament zu errichten, sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen, der sich mit deutschem Erbrecht auskennt, um zu vermeiden, dass sich z.B. das spanische Testament mit einem in Deutschland errichteten Testament widerspricht. Nur so werden Sie ernsthafte Probleme bezüglich der zukünftigen Gültigkeit des Testaments vermeiden.