Kaufoption u.a. Vorverträge, z.B. der sog. "Arras Vertrag"

Nach spanischem Recht kann das Eigentum an einer Immobilie durch einen privaten Vertrag übertragen werden.

Diese Übertragung ist ohne Eigentumsregistereintragung rechtlich wirksam; sollte eine solche Eigentumsübertragung im spanischen Eigentumsregister vorgenommen werden, benötigt man eine Beurkundung vor dem entsprechenden Notar.

Aufgrund dieser Rechtslage kommt es in Spanien sehr oft vor, dass die Parteien private Verträge unterschreiben, die alle wesentlichen Vereinbarungen für den Kauf sowie den Kaufpreis enthalten und in der Regel vor der Beurkundung beim Notar unterschreiben werden.

Die zwei Arten von Vorverträgen, die in der Praxis den weitesten Anwendungsbereich finden, sind der Kaufoptionsvertrag und der sog. „Arras-Vertrag“.

Der Kaufoptionsvertrag

Der „Contrato de Opción de compra“ wird oft benutzt, wenn der Erwerber noch Zweifel hat, sich das Objekt aber sichern will.

Es handelt sich um einen Vorvertrag, welcher der optionsberechtigten Partei (der Käufer) das Recht gewährt, die Immobilie innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist zu dem vereinbarten Kaufpreis zu erwerben.

Bei dieser Art von Vorvertrag behält sich der Erwerber das Recht vor, die Kaufoption innerhalb einer Frist durch einseitige Willenserklärung auszuüben.

Der Verkäufer ist eigentlich die einzige Partei, die Verpflichtungen übernimmt: er verpflichtet sich, die Immobilie zu diesen Bedingungen dem Käufer zu verkaufen und während einer bestimmten Frist diese Immobilie für den Käufer zu reservieren.

Das einzige Problem für den Käufer ist, dass bei freiwilliger Nichtausübung der Option in der vereinbarten Frist die Anzahlung von zehn oder mehr Prozent des vereinbarten Kaufpreises beim Verkäufer verbleibt.

Nach spanischem Gesetz ist der Verkäufer nicht verpflichtet, einen Preis für die Option zu verlangen; in der Praxis sieht das aber anders aus. Normalerweise muss der Käufer einen Preis für die Kaufoption bezahlen, da die Verkäufer für ihre vertragliche Bindung in aller Regel hierfür auch eine gewisse Gegenleistung verlangen.

Der sog. "Arras Vertrag"

Bei dem „ Contrago de arras“ handelt es sich um einen Optionsvertrag, in dem sich aber beide Parteien verpflichten: Der Verkäufer verpflichtet sich, die Immobilie zu einem genannten Kaufpreis zu übertragen, und der Käufer verpflichtet sich, diese Immobilie zu kaufen.

Der Käufer bezahlt dann eine bestimme Geldsumme, der sogenannte „Arras“, die er verlieren wird, falls der Kaufvertrag aus Gründen, die in seiner Verantwortung liegen, nicht zustande kommt. Der Verkäufer kann sich in der Regel von dem Arras-Vertrag unter Rückerstattung des doppelten Anzahlungsbetrages lösen.

Wir können Sie beraten und die Vorbereitung aller Art von Immobilienverträgen übernehmen: Arrasverträge, Kaufoptionsverträge, Kaufverträge, Mietverträge, Wohnungstauschverträge, usw.,

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