Anwaltliche Beratung zum Urheberrecht

Umfassende Beratung zu allen urheberrechtlichen Fragen von Schutz bis zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte

Sie suchen einen spezialisierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Urheberrecht? Gerne stehen Ihnen unsere spezialisierten Rechtsanwälte für alle Fragen rund um das Urheberrecht mit kompetentem Rat zur Seite.

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jens Liesegang

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Lassen Sie sich ein individuelles, kostenloses Angebot im Rahmen der E-Mail-Beratung erstellen oder nutzen sie die Telefonberatung.

Wir beraten branchenübergreifend, in Frankfurt am Main, bundesweit und international etwa zu folgenden Bereichen

  • Prüfung einer urheberrechtlichen Abmahnung
  • Verfolgung einer Urheberrechtsverletzung
  • Lizenz- und Vertriebsverträge
  • Verträge über Softwarelizenzen
  • Musikrecht
  • Medienrecht

Bitte beachten Sie auch unsere zahlreichen Musterverträge zum Urheberrecht.

Prüfung einer urheberrechtlichen Abmahnung

Sie haben eine Abmahnung wegen Verletzung von Urheberrechten erhalten und wollen prüfen lassen, ob Sie die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und die Kosten dafür zahlen sollen?

Dann können Sie diese Abmahnung von uns zunächst prüfen lassen.

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Sie erhalten von uns:

  • schnelle und kompetente telefonische Beratung
  • sofern gewünscht eine schriftliche und verständliche Stellungnahme mit konkretem Handlungsvorschlag, wie weiter vorzugehen ist

 

Die Kosten hierfür richten sich nach dem Beratungsaufwand:

Für die einfache erste telefonische Auskunft berechnen wir nichts. Sie können uns also risikolos Ihr Anliegen schildern und eine Meinung einholen.

Für eine einmalige schriftliche Stellungnahme Ihnen gegenüber ca. 200,-.

Kommt die Beratung zu dem Ergebnis, dass wir Sie gegenüber dem Urheberrechtsinhaber vertreten sollen und den Schriftverkehr mit der Gegenseite führen sollen, so richten sich die Honorare nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dieses legt für die Gebühren den Gegenstandwert der Angelegenheit zugrunde. Außergerichtlich fällt dann eine 1,3 Geschäftsgebühr an. Regelmäßig liegen die Kosten dann bei etwa 800 bis 1.200 EUR. Die oben genannten Beratungshonorare fallen dann nicht an.

Grundlage für unsere Tätigkeit ist ein schriftlicher Auftrag. Das Formular erhalten Sie von uns zugesendet. Es enthält eine Aufstellung der Kosten.

Verfolgung einer Urheberrechtsverletzung

Sie haben festgestellt, dass eines Ihrer urheberrechtlich geschützten Werke (Texte, Musik, Bilder, Software, eine ganze Webseite oder sonstiges) von anderen verwendet wird, ohne dass Sie dies erlaubt haben?

Dann können Sie sich von uns als Spezialisten für Urheberrecht beraten lassen, wie Sie Urheberrechtsverletzung außergerichtlich und gerichtlich unterbinden können.

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Teilen Sie uns durch geeignete Nachweise mit,

  • um was für ein Werk es sich handelt
  • ob Sie selbst Urheber sind, wenn ja wann das Werk geschaffen wurde
  • ob, von wem und wie Sie gegebenenfalls Nutzungs- und Verwertungsrechte erworben haben (etwa durch Vertrag)
  • wann Sie von der Urheberrechtsverletzung erfahren haben
  • Quelle mit dem urheberrechtlich verletzenden Material

 

Sie erhalten von uns

  • umfassende telefonische Beratung
  • ggf. eine verständliche schriftliche Ausführung mit konkreten Handlungsvorschlägen
  • außergerichtliche Vertretung durch Abmahnung der Urheberrechtsverletzung
  • gerichtliche Vertretung im Einstweiligen Rechtschutz oder Klageverfahren

 

Die Kosten für eine einfache telefonische Beratung betragen EUR 50,-. Für eine schriftliche Prüfung Ihrer Ansprüche berechnen wir ca. EUR 200,-. Dies kann bei größerer Komplexität höher sein. In gerichtlichen Verfahren richten sich die Kosten nach den gesetzlichen Gebühren (RVG).

In jedem Fall arbeiten wir nur nach schriftlichen Auftrag. Diesen erhalten Sie von uns vorab verbunden mit konkreter Honorarangabe.

Lizenz- und Vertriebsverträge

Lizenz- und Vertriebsverträge bilden die Grundlage der Verwertung von gewerblichen Sonderschutzrechten wie Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern, Marken und Urheberrechten. Ob Schutzrechte selbst verwertet, übertragen oder zur Nutzung und Ausübung überlassen werden, oder ob geschützte Produkte vermarktet werden sollen - in jedem Fall ist ein gut ausgearbeiteter Vertrag die beste Grundlage für eine erfolgreiche Vermarktung. Regelungen betreffend der Nutzung von Schutzrechten sind auch in solchen Verträgen wesentlich, die in erster Linie andere Ziele als die der Verwertung von Schutzrechten verfolgen, wie z.B. Unternehmenskaufverträge, Vertriebsvereinbarungen wie Handelsvertreter- oder Vertragshändlerverträge, Franchisevereinbarungen usw.

Wir beraten Sie bei der Verwertung ihrer Schutzrechte und der Gestaltung ihrer Vertriebssysteme. Unsere Beratung bei der Ausgestaltung von Kooperationen im Bereich Forschung und Entwicklung soll sicherstellen, dass Sie die Ergebnisse der Kooperation optimal nutzen können.

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Unsere Schwerpunkte liegen insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Gestaltung von Vertriebssystemen und Erstellung der erforderlichen Verträge
  • Prüfung kartellrechtlicher Fragen
  • Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen aus Lizenz- und Vertriebsverträgen
  • Gestaltung und Verhandlung von Forschungs- und Entwicklungsverträgen

Rechtsberatung Softwareverträge, Softwarelizenzen

Sie suchen fundierte Beratung für die Entwicklung von Softwarelizenzverträgen, Lizensierungsmodellen oder benötigen Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Rechte? Dann vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und unser technisches Verständnis.

Wir beraten Entwickler und Unternehmen, die Lizenzen erworben haben oder erwerben wollen in allen urheberrechtlichen Fragen.

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Auch entwickeln wir steuerlich interessante Lösungen zur Verlagerung von Lizenzen in niedrig besteuerte Länder.

Die Software stellt ein komplexes, immaterielles Rechtsgut dar und lässt aufgrund ihrer Vielgestaltigkeit nur in den seltensten Fällen eine Lizenzierung mit einem einfachen, auf die Gestaltung der gewerblichen Schutzrechte beschränkten, Software-Lizenzvertrag zu.

Regelmäßig sind in einem Software-Lizenzvertrag neben den gewerblichen Schutzrechten weitere wichtige Einzelheiten zu regeln, wie z. B.:

  • Übergabe der Software (z. B. als CD-Rom, Diskette oder online als Download, Software-Hinterlegung)
  • eventuelle Systemvoraussetzungen für die Installation der Software
  • Dokumentation der Software
  • Support & Wartung
  • Rechteverteilung bei der Weiterentwicklung
  • Kündigungsmodalitäten
  • Rückgabepflichten
  • datenschutzrechtliche Fragen etc.

 

Ein weiterer, ebenfalls sehr wesentlicher Punkt ist die Gewährleistungsregelung. In bestimmten Fällen soll dem Lizenznehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Software selbst zu vervielfältigen und unter eigenem Namen an Endkunden weiter zu veräußern. In diesem Fall ist z. B. ein so genannter OEM-Vertrag (Original Equipment Manufacturer) zu vereinbaren.

Aus den vorgenannten Gründen gibt es keinen allgemeingültigen Software-Lizenzvertrag. Eine Software-Lizenzierung sollte daher immer speziell für den Einzelfall ausgearbeitet werden. Die Einzelheiten müssen zudem in vielen Fällen mit dem Vertragspartner speziell ausgehandelt werden. Hierbei helfen langjährige Erfahrungswerte, um ein optimales Verhandlungsergebnis zu erreichen.

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Musikrecht

Gerne stehen Ihnen unsere spezialisierten Rechtsanwälte für alle Fragen rund um das Musikrecht mit kompetentem Rat zur Seite. Lassen Sie sich ein individuelles, kostenloses Angebot im Rahmen der E-Mail-Beratung erstellen oder nutzen sie die Telefonberatung.

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Häufig gestellte Fragen aus dem Musikrecht:

  • Was ist die GEMA?
  • Was muss bei der GEMA gemeldet werden?
  • Wie kann man sich gegenüber der Verletzung von Urheberrechten schützen?
  • Was ist die Künstlersozialkasse?
  • Was ist und was macht die GVL?
  • Was ist bei der Gründung eines eigenen Labels zu beachten?
  • Wie und durch wen werden Schallplattenverträge erstellt und was ist zu beachten?

 

Das könnten Sie beispielhaft von uns erwarten:

Prioritätsfeststellung durch Hinterlegung Ihrer Stücke bei uns

Übernahme von Vertragsverhandlungen

Gestaltung und Prüfung von Künstler-, Konzert-, Musikverlags-, Bandübernahme- und Veranstaltungsverträgen

Abmahnung von Plagiaten, Sampling oder Raubkopien

Vertretung und Beratung bei allen Rechtsproblemen mit Verwertungs-gesellschaften wie z.B. der GEMA.

Abwehr und Durchsetzung von vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen außergerichtlich und gerichtlich

Falls Sie einfach nur einen ersten Vertragsentwurf benötigen schauen Sie sich bitte unsere zahlreichen <link 478>Musterverträge zum Musikrecht</link> an.

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Musikverträge - Verträge mit Künstlern und Produktionsfirmen

Sichern Sie Ihre Rechte bevor der Erfolg kommt. Wenn kein Erfolg kommt gibt es nichts aufzuteilen, wenn erst der Erfolg da ist kann leicht Streit entstehen, den es zu vermeiden gilt.

Wie der Ausdruck Plattenfirma hat auch die Bezeichnung Plattenvertrag bis heute gehalten. Bevor an die Unterzeichnung eines Plattenvertrages gedacht wird, besser noch bevor man anfängt zu verhandeln, sollte man sich von einem auf Musikrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen. Es gibt Plattenverträge und Produktionsverträge. Den Plattenvertrag schließt man üblicherweise mit einer Plattenfirma, Produktionsverträge mit einem Produzenten, der dann einen Platten-, Label oder Vertriebsdeal abschließt. Die Bezahlung erfolgt über Lizenzanteile auf Prozentbasis. 

Einige wichtige Fachausdrücke sind:

Exklusivität: Plattenverträge werden eigentlich immer „exklusiv“ abgeschlossen. Das heißt, dass der Künstler über den Zeitraum des Vertrages bei keiner anderen Firma Aufnahmen zur Verwertung machen darf. Davon ausgenommen müssen Aufnahmen werden, die TV-Sender oder Veranstalter für ihre Sendungen bzw. Veranstaltungen produzieren, die aber in keiner Form verkauft werden dürfen. Passen Sie also später beim Unterschreiben dieser Verträge auf, dass Sie nicht versehentlich Aufnahmen zur Verwertung freigeben.  

Titelschutz: Plattenfirmen verlangen Titelschutz für einen Zeitraum, der über die Dauer des Platten-Vertrags hinausgeht. Das heißt, dass sie diese Titel über den Zeitraum des Titelschutzes nicht bei anderen Firmen aufnehmen dürfen.   

Vertrags-Dauer: Machen Sie die Vertragsdauer abhängig von dem, was Ihnen die Plattenfirma an Veröffentlichungen garantiert. Pro Vertrags-Jahr sollten das wenigstens 2 Singles und mindestens alle zwei Jahre ein Album sein. Wenn die Plattenfirma nur antesten will und sie nur eine Option auf das Album bekommen, dann muss die Möglichkeit für Sie eingeräumt sein, den Vertrag zu kündigen. 

Promotion - Budget: Ein schwieriges Thema, weil sich die Platten-Firma kaum auf einen Betrag einlassen wird. Bestehen Sie auf jeden Fall auf ein Musik-Markt Inserat (1/2 Seite pro Single 1/1 Seite pro LP) und auf Autogrammkarten. Plakate dagegen werden für Live- Auftritte benötigt, an denen die Plattenfirma nichts verdient. Demzufolge besteht auch kein Grund, dass die Plattenfirma dafür bezahlt. 

GAS: Germany – Austria – Switzerland 

Clubgeschäft: Zusatz - Vertrieb über Buchclubs wie Bertelsmann und Weltbild. 

Zweit- und Drittverwertung: Eine Produktion wird zuerst als Personality - Single bzw Personality – Album in der Hochpreisschiene vermarktet. Einzelne Titel werden relativ schnell über Sampler (Compilations) zusätzlich verwertet. Nach einer gewissen Zeit rutschen die Titel in das mittlere Preissegment, später in zusätzliche Low - Budget Veröffentlichungen.

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Medienrecht

Das Medienrecht findet in den kreativen Branchen Grafik, Werbung, Musik, Film, Presse und Verlagswesen Anwendung. Es betrifft Autoren, Betroffene von Berichterstattungen, Designer, Fotografen, Journalisten, Künstler, Medienunternehmen, Musiker, Produzenten, Schauspieler, Verlage, Werbeagenturen. Gegenstand der Beratung im Medienrecht sind Gegendarstellungen, Durchsetzung von Honoraransprüchen, Persönlichkeitsrechte, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, Verfolgung von Rechtsverletzungen und Vertragsgestaltung & Vertragsmanagement.

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Typische Probleme:

Ich bin Fotograf. Neulich habe ich ein Foto von mir in der Werbung entdeckt, ohne das Recht zur Verwertung erteilt zu haben? Habe ich einen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Honorar?

Ich habe ein Fernsehkonzept geschrieben. Wie kann ich es am besten vor Nachahmung schützen?

Welche Möglichkeiten habe ich, um die unerlaubte Verbreitung von [Nackt-] Fotos von mir zu unterbinden?

Habe ich ein Anspruch auf angemessenes Honorar für eine Präsentation eines Werbekonzeptes bei einem Kunden, der sich letztlich gegen mich entschieden hat?

Was brauche ich für Verträge bei einer Filmproduktion, was für Verträge bei einer Musikproduktion?

Urheberrecht - was ist das?

Das Urheberrecht oder „Copyright“ schützt von seiner Grundidee her  den Schöpfer eines Werkes in der Beziehung zu diesem Werk. Es gewährt ihm nicht nur das alleinige Recht, sein Werk wirtschaftlich zu verwerten und so Einkommen zu generieren, sondern es schützt ihn weitergehend etwa auch davor, dass andere sein Werk vervielfältigen, nachahmen oder auf sonstige Art ohne seine Zustimmung für sich verwenden.

Im Vordergrund stehen dabei zunächst das „Kunstwerk“ im eigentlichen Sinn sowie sog. wissenschaftliche Werke. Werke der reinen bildenden Kunst, also solche Werke, die keinerlei Gebrauchszweck dienen und bei denen der ihnen innewohnende ästhetische Ausdruck vollkommen im Vordergrund steht,  stellen daher das idealtypische „Werk“ im Sinne des Urheberrechts dar. Das können Gemälde sein oder Zeichnungen, Skulpturen oder Werke der Literatur und Musik.

Diesen Ansatz fasst § 1 des deutschen Urhebergesetzes treffend zusammen und gibt damit die Zielrichtung des Schutzrechts insgesamt vor:

 „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“

Ein solches Werk muss, um urheberrechtlich geschützt zu sein, am Ende eines individuellen Schaffensprozesses stehen, muss also eine persönliche Schöpfung eines Menschen sein, das Ergebnis einer individuellen geistigen Leistung. Dazu muss es über eine gewisse Schöpfungshöhe verfügen, es darf sich also nicht um ein triviales oder Allerweltsprodukt handeln.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, stellt sich das Urheberrecht als eine ausgesprochen mächtige Waffe zur Verteidigung der Rechte des Werkschöpfers dar. Das gilt sowohl mit Blick auf die Dauer des Urheberrechts, die regelmäßig diejenige der meisten anderen Schutzrechte mit Ausnahme der Markenrechte deutlich übersteigt, als auch mit Blick auf den Umstand, dass die Voraussetzungen zum Erhalt eines Urheberrechts wesentlich geringer sind und beispielsweise anders als bei Marken nicht gefordert wird, dass der Urheber sein Werk auch tatsächlich wirtschaftlich verwertet.

Inzwischen hat sich der Anwendungsbereich des Urheberrechts in vielen Ländern ständig vergrößert. Geschützt werden nicht mehr nur Werke der reinen Kunst, sondern auch Computerprogramme, Film- und Lichtbildwerke und vor allem Werke der sog. angewandten Kunst, also solcher Kunst, die nicht nur um ihrer selbst willen existiert, sondern einem Gebrauchszweck dient. Das können Möbelstücke ebenso sein wie Lampen, aber auch die Gestaltung von Webseiten o.Ä.

Während die Grundidee des urheberrechtlichen Schutzes überall mehr oder weniger ähnlich ist, variiert die Ausgestaltung des Schutzrechts in den einzelnen Ländern zum Teil recht deutlich voneinander.

Da es sich aber andererseits um ein sehr starkes Recht in den Händen des Werkschöpfers handelt und etwa aktuell in der EU dem Schutz des Urhebers und seines Werkes erhebliche Bedeutung beigemessen wird, sollte sich jeder, der etwas eigenschöpferisch geschaffen hat mit der Frage beschäftigen, ob das von ihm Geschaffene womöglich urheberrechtlichen Schutz genießt und, wenn ja, wie er diesen Schutz für sich und seine Interessen nutzen kann.

Wer gilt nach deutschem Recht als Urheber?

In Deutschland gilt das sog. Schöpferprinzip, und zwar zwingend. Urheber im Rechtssinne ist danach stets der tatsächliche Werkschöpfer, d. h. diejenige natürliche Person, die das Werk durch eine persönliche geistige Leistung selbst geschaffen hat.

Das gilt im Prinzip immer und wird nur in Ausnahmefällen durchbrochen, etwa wenn die Schöpfung das Ergebnis einer entsprechenden Beauftragung durch Dritte war. Aber selbst dann wird der Urheber nach deutschem Recht wesentlich umfangreicher geschützt als etwa im anglo-amerikanischen Recht, denn er verliert nur solche Rechte an seinem Werk, die zur Erfüllung des von ihm geschlossenen Vertrages notwendig auf seinen Auftraggeber übergehen müssen.

Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein - angesichts der durch das Urheberrecht geschaffenen, weitreichenden Rechtsposition lohnt es gleichwohl unbedingt, sich der Existenz und des Umfangs seines Urheberrechtes zu vergewissern und diese entsprechend prüfen und bewerten zu lassen.

Wie erlange ich in Deutschland das Urheberrecht an meinem  Werk?

Das deutsche Urheberrecht stellt entscheidend auf den Schöpfungsakt und auf denjenigen ab, der ihn vollzieht: in dem Moment, in dem das Werk seine konkrete Form angenommen hat, entsteht das Urheberrecht als Ganzes einschließlich sämtlicher Rechte, die das UrhG dem „Urheber“ zuweist, unmittelbar kraft Gesetzes und originär in der Person des Werkschöpfers. Ausnahmen hierzu gibt es keine - so kennt das deutsche Recht beispielsweise auch keinen gesetzlich angeordneten Rechteübergang auf einen Dritten.

Als derjenige, der ein  Werk erschaffen hat, werden Sie ganz automatisch auch zum Inhaber der Urheberrechte an diesem Werk, ohne jeden weiteren Schritt Ihrerseits.

Wie kann ich mein Urheberrecht dauerhaft schützen?

Aufgrund der im deutschen Recht vorgesehenen strikten Bindung der Entstehung des Urheberrechts an den Moment der Werkschöpfung besteht aus rechtlicher sich eigentlich kein Bedarf an Schutzmechanismen.

Fragestellungen tauchen in der Regel denn auch nur in Konstellationen auf, in denen entweder mehrere Personen zusammen ein Werk schaffen, oder aber das Werk im Rahmen eines auf seine Entwicklung abzielenden Vertragsverhältnisses geschaffen wurde.

In diesen Fällen ist es angezeigt, zu prüfen, inwieweit man selber Urheber geworden ist und über welche Rechte man alleine oder womöglich zusammen mit anderen verfügt.

Das eigentliche Problem ist jedoch oft ein anderes: als derjenige, der sich auf das Bestehen eines Urheberrechts beruft, müssen Sie dieses Recht auch beweisen können. Sie müssen also einen Richter davon überzeugen, dass tatsächlich Sie es waren, der das Werk zu einem bestimmten Zeitpunkt geschaffen hat.

Bewährt hat sich insoweit zum Beispiel die Hinterlegung einer Kopie des Werkes bei einem Notar oder Anwalt, was meist gegen geringe Gebühren möglich ist. Im Zweifelsfall kann der Anwalt oder Notar nicht nur belegen, sondern auch bezeugen, dass und wann die betreffende Kopie bei ihm hinterlegt wurde.

Kann ich mein Urheberrecht in Deutschland  eintragen lassen?

Das deutsche Urheberrecht kennt grundsätzlich keine Eintragung von Urheberrechten und ihren Inhabern, ein entsprechendes Register existiert nicht.

Mit einer Ausnahme: Urheber von Werken, die anonym oder unter Pseudonym erscheinen, können sich beim Deutschen Patent- und Markenamt mit ihrem wahren Namen in das Register anonymer oder pseudonymer Werke (§ 138 UrhG)  eintragen lassen.

Der Vorteil: während das Urheberrecht im Regelfall für die Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers bestehen bleibt, bestimmt § 66 Abs.1 UrhG für anonyme oder pseudonymen Werken, dass die Schutzdauer auf 70 Jahre nach Veröffentlichung des Werkes beschränkt wird, was im Zweifelsfall deutlich kürzer sein kann als die regelmäßige Schutzdauer.

Die Eintragung in das Register hebt diesen Nachteil auf, denn für den Fall der Eintragung  ordnet § 66 Abs.2 UrhG an, dass sich die Schutzdauer nach den allgemeinen Regeln berechnet, also grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers beträgt.

Ein Problem aber bleibt: Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft nicht, ob ein Urheberrecht tatsächlich besteht, noch ob der Anmelder auch der Urheber ist. Trotz Eintragung müssen Sie also selber - etwa durch Hinterlegung - dafür sorgen, dass Sie in einem Streitfall auch nachweisen können, wirklich der Urheber des betreffenden Werkes zu sein.