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Überblick Import und Export Regulierung in Deutschland

Wer Warenhandel in Deutschland betreiben möchte, ob Im- oder Export, kann sich im Nachfolgenden einen Überblick verschaffen.

 

I.Import

1. Formale Voraussetzungen

Beim Import von Waren aus Drittstaaten muss jede natürliche und juristische Person beim Zoll eine kostenlose, europaweit gültige EORI-Nummer beantragen.   

Bei einem Drittstaat als Exportland kann die ausländische Genehmigungsbehörde, eine bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragte

  • Internationale Einfuhrbescheinigung (IEB)
  • und Wareneingangsbescheinigung (WEB)

fordern.

Für die Verzollung werden im Allgemeinen folgende, im Zollkodex der Union (UZK) festgelegten Dokumente benötigt:

  • Einfuhrzollanmeldung
  • Rechnung der Ware
  • Ggf. Zollwertanmeldung D.V.1 (ab ca. 15.000 € Warenwert)

In Einzelfällen können auch Dokumente wie Warenverkehrsbescheinigungen, Einfuhrgenehmigungen oder Überwachungsdokumente erforderlich sein.

2. Abgaben

Innerhalb der EU ist die sog. Steuer auf den Erwerb (Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von 19% zu entrichten.

Nach §4 UStG steuerfreie Lieferungen bedürfen lediglich der Abgabe von sog. zusammenfassenden Meldungen (§18 UStG). Dies gilt auch für die Einführung von Ursprungsware aus Großbritannien, solange das Abkommen TCA eingehalten wird.

Der Zollkodex der Union (UZK – VO (EU) 952/2013), Zoll- und Steuervorschriften sowie das Außenwirtschaftsrecht (AWR) bilden die rechtlichen Grundlagen für den Import aus Drittstaaten.

Die Einfuhrabgaben werden aus dem Zolltarif der EU (sog. TARIC Code) in Kombination mit dem Ursprungsland der Ware errechnet. 

Hinzu kommen EU weit geltende Agrar-, Ausgleichs- und Antidumpingzölle.

Gegebenenfalls kann ein ermäßigter Zollsatz oder der Entfall von Zöllen durch eine sogenannte Präferenz beantragt werden. Den Antrag können Länder stellen, die entweder Präferenzzölle mit der EU vereinbart haben (z. B. die Schweiz) oder denen Vorzugsbehandlungen gewährt werden (bspw. Entwicklungsländer).

Des Weiteren fallen 19% Einfuhrumsatzsteuer an. Die Steuer kann jedoch als Vorsteuer abgezogen und beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Zuletzt ergeben sich aus dem elektronischen Zolltarif Verbrauchssteuern auf Waren, die auch im Inland steuerpflichtig sind, wie Tabak, Alkohol oder Mineralöl.

3. Einfuhrvorschriften

Landwirtschaftliche Erzeugnisse können einer Lizenzpflicht unterliegen, wenn sie in den freien Verkehr eingeführt werden sollen (Anhang VO (EU) 2016/1237). Einfuhrlizenzen dienen außerdem der Verwaltung von Zollkontingenten. Privateinfuhren, Rückwaren, zollfreie Güter nach (EG) 1186/2009 und Kleinsendungen nach VO (EU) 2016/1237 benötigen keine Lizenz.

4. Warenbeschreibung

Die Ware aus nicht-EU Staaten muss vor dem Eintreffen an der Grenze beim Zoll unter der Angabe von Beschaffenheitsmerkmalen wie Größe, Gewicht und Zweck angemeldet werden.

Für Waren innerhalb der EU muss lediglich eine statistische Meldung erfolgen. Die Meldung entfällt, wenn im Vorjahr Waren im Wert von weniger als 800.000 € importiert wurden.

5. Zollwert

Der Zollwert beschreibt den tatsächlichen Wert der Ware zum Zeitpunkt des Grenzüberschritts in die EU. Der Zollwert ergibt sich aus allen Kosten, die dem Käufer bis zum Grenzüberschritt aus Warenwert, Transport- und Versicherungskosten entstanden sind. Der Wert wird daraufhin als Grundlage für die Einfuhrabgaben genutzt

6. Zollbeschau

Nachdem sämtliche Dokumente und ggf. die Ware kontrolliert wurden, kann der Importeuer oder ein Vertreter nun frei über seine Waren verfügen.

7. Beschränkungen

Beim Import aus Drittländern ist zu beachten, dass gewisse Waren strengen Richtlinien unterliegen:

  • Die CE-Kennzeichnung ist der häufigste Nachweis der Produktkonformität nach europäischen Vorschriften. Nach einem Konformitätsbewertungsverfahren versieht der Hersteller die Ware mit der CE-Kennzeichnung. Produkte mit der CE-Kennzeichnung dürfen problemlos eingeführt werden (VO (EU) 765/2008, ProdSG i. V. m. ProdSV)
  • Lebensmittel müssen von der Lebensmittelüberwachungsbehörde als sicher eingestuft werden, um eingeführt werden zu dürfen. Die Lebensmittelbasisverordnung (VO (EU) 178/2002) schreibt dem Handel vor, dass Stichprobenartig die:
  • Zusammensetzung
  • Qualität (im Labor)
  • Kennzeichnung
  • Korrekte Inhaltsangabe
  • Verpackung

von den Unternehmern und Mitgliedsstaaten zu prüfen ist (Art. 17 VO (EU) 178/2002). Sind die Stichproben unauffällig zählt das Lebensmittel als sicher.

Außerdem darf aus keinen Ländern importiert werden, die einem Embargo unterliegen.

  • Unterschieden wird hierbei zwischen
    • Waffenembargo
    • Teilembargo
    • Totalembargo.

Das Totalembargo untersagt jeden Wirtschaftsverkehr mit dem betroffenen Staat, ist aber aktuell nicht verhängt worden.

Das Teil- und Waffenembargo hingegen beschränken und verbieten nur spezifischen Handelsverkehr.

Nicht eingeführt werden dürfen:

  • Atomwaffen (§ 17 KrWaffKontrG)
  • Biologische und chemische Waffen (§ 18 KrWaffKontrG)

Unter Einschränkungen eingeführt werden dürfen:

  • Chemikalien der Liste 1 (CWÜAG)
  • Abfälle (VO (EG) 1013/2006)
  • Biozide (§ 12a ChemG)

Genehmigungspflichtig eingeführt werden dürfen:

  • Kriegswaffen (§ 2 KrWaffKontrG)
  • Waffen und Munition (§ 21 WaffG)
  • Arzneimittel (§ 72 AMG)

8.  Gewerblicher Rechtsschutz

Zum Schutz vor Plagiaten müssen Schutzrechte beachtet werden.

Besonders geschützt sind

  • Marken
  • Patente
  • Gebrauchsmuster
  • Geschmacksmuster
  • Urheberrecht

Bei Verdacht auf Verletzung des geistigen Eigentums kann ein Antrag auf Tätigwerden des Zolls, also auf Anhalten der einzuführenden Ware, beim Zoll gestellt werden (VO (EU) 608/2013). Der Inhaber des Rechts hat dann die Möglichkeit die fragliche Ware zu überprüfen. Im Falle einer Fälschung kann gegen die Einfuhr der Waren, die das geistige Eigentum verletzen, rechtlich vorgegangen werden.

 

II. Export

1. Formale Voraussetzungen

Auch beim Export von Waren in Drittstaaten muss jede natürliche und juristische Person beim Zoll eine kostenlose, europaweit gültige EORI-Nummer beantragen.  

Manche Waren benötigen eine Ausfuhrgenehmigung (siehe z. B. Ausfuhrliste – Bundesanzeiger Anlage 1 BAnz AT 07.09.2021 V1). Die Genehmigung ist z. B. entweder beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder den spezifischen Landesbehörden zu beantragen. Für den Antrag sind die EORI-Nummer und ein Endverbleibsdokument erforderlich.

Seit dem 01.01.2021 gelten alle Exportkontrollvorschriften für Lieferung an Drittstaaten auch für den Export in das Vereinigte Königreich (ausgenommen Nordirland).

2. Zollabfertigung (Export in nicht-EU Länder)

Beim für den Sitz des Ausführers örtlich zuständigen Zollamt wird eine elektronische Ausfuhranmeldung gestellt. 

Die Zollstelle überprüft die Anmeldung und erstellt ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD), das bis zum Verlassen der EU benötigt wird.

Bei einem Warenwert von unter 3.000 € kann die Abfertigung direkt an der Grenze passieren.

Bei unter 1.000 € Warenwert bedarf es keiner schriftlichen Zollanmeldung.

Beim Export über andere Mitgliedsstaaten wird das zweistufige Ausfuhrverfahren angewandt.

3. Ausfuhrvorschriften

Um den Export mit einem Import des jeweiligen Bestimmungslandes abschließen zu können müssen evtl. Anforderungen wie Handelsrechnungen, Ursprungszeugnisse oder Warenverkehrsbescheinigungen beigeführt werden.

Aktuell liegt keine grundsätzliche Lizenzpflicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse vor (Anhang VO (EU) 2016/1237). Jedoch bestehen Ausfuhrzollkontingente für Milcherzeugnisse und eine Ausfuhrlizenz ist Voraussetzung für den vergünstigten Export in einen Drittstaat.

4. Ausfuhrabgaben

Der Zoll erhebt bei Exporten in der Regel keine Kosten für sein Verwaltungshandeln.

Innerhalb der EU ist eine statistische Meldung nötig. Wenn im Vorjahr Waren im Wert von unter 500.000 € geliefert wurden, ist der Exporteur von der Meldepflicht befreit.

Die Einfuhrabgaben der jeweiligen Bestimmungsländer kann stark variieren. Informationen über die unterschiedlichen Abgaben werden in der Market Access-Datenbank der EU-Kommission veröffentlicht.

Mit einigen Ländern besteht allerdings ein Präferenzabkommen. Das Abkommen garantiert gegen Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder einer Ursprungserklärung im jeweiligen Land entweder Zollfreiheit oder Zollermäßigung.

5. Liefer- und Zahlungshinweise

Die Zahlungsbedingungen unterliegen in der Regel nur der freien Vereinbarung. Rechtzeitige Bonitätsauskünfte und die Abwicklung der Zahlung durch ein Dokumenteninkasso oder Akkreditiv können Risiken vermindern.

Auch die Lieferbedingungen sind vom Vertrag der Geschäftspartner abhängig. International geregelte Lieferbedingungen, auch INCOTERMS genannt, können als Klausel im Vertrag Sicherheit bieten.

Waren können auch für eine zeitlich begrenzte Verwendung, wie Berufsausrüstungen oder Ausstellungsgüter, in Drittstaaten geliefert werden. Zur Vereinfachung des Transports können die Industrie- und Handelskammern ein Zollpassierscheinheft (Carnet A.T.A.) ausstellen.

6. Beschränkungen

Innerhalb der EU bestehen lediglich Genehmigungspflichten durch die sogenannte Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821) und wenn die Güter über einen anderen Mitgliedsstaat in einen Drittstaat verbracht werden sollen.

Beim Export in einen Drittstaat ist allerdings zu beachten, dass aufgrund von Embargos nicht in alle Länder exportiert werden darf.

  • Unterschieden wird hierbei zwischen
    • Waffenembargo
    • Teilembargo
    • Totalembargo.

Das Totalembargo untersagt jeden Wirtschaftsverkehr mit dem betroffenen Staat, ist aber aktuell nicht verhängt worden.

Das Teil- und Waffenembargo hingegen beschränken und verbieten nur spezifischen Handelsverkehr.

  • Auch an gelistete Personen und Organisationen darf zur Bekämpfung des Terrorismus nicht exportiert werden.

Nicht ausgeführt werden dürfen:

  • Folterwerkzeuge (VO (EU) 2019/125)

Genehmigungspflichtig ausgeführt werden dürfen:

  • Dual-Use-Güter (VO (EU) 2021/821)
  • Chemikalien und Arzneimittel (z. B. AMG, ChemG, VO (EU) 649/2012)
  • (Kriegs-)Waffen (VO (EU) 258/2012)

7. Gewerblicher Rechtsschutz

Zum Schutz vor Plagiaten müssen Schutzrechte beachtet werden.

Besonders geschützt sind

  • Marken
  • Patente
  • Gebrauchsmuster
  • Geschmacksmuster
  • Urheberrecht

Bei Verdacht auf Verletzung des geistigen Eigentums kann ein Antrag auf Tätigwerden des Zolls, also auf Anhalten der auszuführenden Ware, beim Zoll gestellt werden (VO (EU) 608/2013). Der Inhaber des Rechts hat dann die Möglichkeit die fragliche Ware zu überprüfen. Im Falle einer Fälschung kann gegen die Ausfuhr der Waren, die das geistige Eigentum verletzen, rechtlich vorgegangen werden.