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Merkblatt zur Verwendung und Einbau von AGB und der weiteren erforderlichen Rechtstexte in Online-Shops

  • Platzieren Sie einen gut sichtbaren Link auf Ihre AGB, die Widerrufsbelehrung, Impressum, Datenschutzerklärung, Lieferung und Versand, Zahlungsarten auf Ihrer Startseite. Diese Unterseiten sollten von jeder Seite im Shop erreichbar sein.
  • Eine Möglichkeit, die AGB auszudrucken oder auf dem Computer des Kunden abzuspeichern ist erforderlich.
  • Stellen Sie sicher, dass der Kunde Ihre AGB akzeptiert, bevor er die Bestellung abgibt.
    • In den meisten Shop-Systemen wird das dadurch erreicht, dass der Bestellvorgang nicht fortgesetzt werden kann, ohne dass ein entsprechendes Formularfeld angekreuzt wird. Lassen Sie sich auch gleich die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung bestätigen. Z.B.: „Ich habe die AGB und die Widerrufs-/ Rückgabebelehrung zur Kenntnis genommen und akzeptiere die AGB.“ (siehe hierzu auch sogleich die Informationen zur Button-Lösung)
    • Sollten Sie ein solches Shop-System nicht verwenden, fügen Sie die AGB einschließlich Widerrufsbelehrung der ersten E-Mail (oder Fax etc.) bei, die sie dem Kunden schicken, und weisen Sie in dieser E-Mail ausdrücklich auf die Geltung Ihrer AGB hin.
  • Achten Sie darauf, dass Ihre Preise inklusive Umsatzsteuer angegeben werden. Neben jedem Preis sollte stehen ‚inkl. USt.’ oder ein * welches etwa im Fußbereich der Seite aufgelöst wird.
  • Sofern Ihre Preise die Versandkosten nicht enthalten, platzieren Sie einen gut sichtbaren Link auf Ihre Versandkosten. Sorgen Sie dafür, dass diese vor Einleitung des Bestellvorgangs dem Kunden zur Kenntnis gelangen und in der Rechnungssumme ausgewiesen werden. Vorzugsweise sollte dies mit dem USt.-Hinweis so kombiniert werden ‚inkl. USt. zzgl. Versandkosten’ wobei ‚Versandkosten’ auf eine Seite verlinkt, die diese enthält.
  • Impressumsangaben:
    • Überschrift: Angaben gemäß § 5 TMG

(Hinweis: Ein Verweis auf andere Gesetze ist überflüssig, insbesondere der MDStV („Staatsvertrag über Mediendienste“) ist seit 2007 außer Kraft)

    • den Inhaber oder Vertretungsberechtigten mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen,
    • bei juristischen Personen zusätzlich auch die Rechtsform
    • vollständige Adresse, kein Postfach,
    • Telefon, E-Mail, ggf. Fax, keine Telefonnummer, über die nur ein Anrufbeantworter erreichbar ist
    • die USt-ID-Nr., sofern diese beantragt wurde.

Auch bei eBay benötigen Händler wie auf der eigenen Website ein vollständiges Impressum. Das Impressum sollte zudem nicht bloß auf der Händler-Seite bzw. der „mich-Seite“ eingebunden werden, sondern auf jeder Artikelseite. eBay bietet dafür das Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers“.

  • Jeder eBay-Verkäufer braucht eine eigene Datenschutzerklärung. Die Datenschutzerklärung von eBay reicht dabei nicht aus: Jeder Verkäufer ist selbst "Diensteanbieter" im Sinne des Telemediengesetzes und braucht daher eine eigene Datenschutzerklärung. Das ist auch der Grund dafür, warum jeder gewerbliche eBay-Verkäufer eine eigene Anbieterkennzeichnung (Impressum) gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) braucht.
  • Unser Tipp: Veröffentlichen Sie Ihre Datenschutzerklärung bei eBay auf Ihrer "Mich-Seite" und setzen Sie jeweils in den Angebotsbeschreibungen und in der Anbieterkennzeichnung (im Impressum) einen Link dahin.
  • Schicken Sie dem Kunden nach erfolgter Bestellung
  1. eine E-Mail, in der Sie den Eingang der Bestellung bestätigen (noch keine Annahme der Bestellung und damit noch kein Vertragsschluss). Die Bestellbestätigung muss die AGB und die Widerrufsbelehrung als Anlage enthalten sein. Es reicht nicht aus, einen Link zu setzen, da der Kunde gem. § 312c BGB und Art. 246 § 1 EGBGB die AGB und die Widerrufsbelehrung in Textform übermittelt bekommen muss.

 

Beispiel:

‚Hiermit bestätigen wir den Eingang folgender Bestellung: ...

Es gelten die in der Anlage beigefügten AGB. Bitte beachten Sie auch die nachfolgende Widerrufsbelehrung.

Wir werden Ihre Bestellung jetzt prüfen. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir Ihnen mit gesonderter Email eine Auftragsbestätigung zusenden’

  1. prüfen Sie den erteilten Auftrag, etwa auf Fehler bei Preisangaben, Produktbeschreibungen und Lieferbarkeit; wenn Sie liefern können folgt der nächste Schritt
  2. senden Sie dem Kunden eine weitere E-Mail, die Auftragsbestätigung (je nach Vereinbarung in den AGB mindestens innerhalb von 2-5 Tagen) wie etwa: ‚Vielen Dank für Ihren Auftrag. Hiermit bestätigen wir Ihre Bestellung. Der Kaufvertrag ist damit zustande gekommen. Wir werden die Bestellung jetzt bearbeiten’.
  • Newsletter/Werbung: Falls Sie die Daten der Kunden auch dazu verwenden wollen, um sie per Email, Telefon, SMS oder ähnliches über neue Angebote zu informieren, müssen Sie sich dies ausdrücklich genehmigen lassen. Fügen Sie etwa dort, wo die Kunden die AGB akzeptieren müssen eine Checkbox wie folgt ein:

[  ] Ich möchte über neue Angebote per Email (optional Telefon, SMS oder ähnliches) informiert werden. Ich bin damit verstanden, dass die von mir angegebenen Daten gemäß Ihrer Datenschutzerklärung, die mir bekannt ist, für den Versand eines Newsletters elektronisch erhoben und verarbeitet werden. Meine Einwilligung kann ich jederzeit einfach per E-Mail an xyz@xyz.de oder einen Link am Ende eines Newsletters widerrufen und den Newsletter damit abbestellen.

„Mit dem Setzen des Häkchens im Kontrollkästchen erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir die von Ihnen angegebenen Daten gem. unserer Datenschutzerklärung verarbeiten und für die Versendung unseres E-Mail-Newsletters verwenden. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit einfach per E-Mail an xyz@xyz.de oder über den Link am Ende eines jeden Newsletters widerrufen und den Newsletter damit abbestellen

Beim Abonnieren von Newslettern über den Shop sollten Sie des „Double-Opt-In“-Verfahren verwenden: Zum Versand der Newsletter kommt es erst, wenn der Kunde

              1. seine E-Mail-Adresse einträgt und

2. über einen Aktivierungslink, der an die E-Mail-Adresse des Kunden geschickt wurde, das Abonnement bestätigt.

 

  • Kontaktformular:

Um auf der sicheren Seite zu sein, empfehlen wir, die Datenschutzerklärung zu verlinken und eine nicht vorbelegte Checkbox vor dem Absende-Button vorzuhalten mit folgender Einwilligung:

 

 „Mit Setzen des Häkchens in dem Kontrollkästchen erklären Sie sich mit der Erhebung und Speicherung der von Ihnen angegeben Daten zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Beantwortung Ihrer Anfrage gemäß unserer Datenschutzerklärung einverstanden. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit einfach per E-Mail an xyz@xyz.de widerrufen.“

 

Umsetzung der Button-Lösung

Für jeden Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, z.B. für Verkäufe in Online-Shops, Portalen oder über mobile Lösungen, gelten die folgenden Anforderungen hinsichtlich der Gestaltung der Bestellbestätigungsseite.

Für die Schaltfläche zum Absenden der Bestellung – dem "Button" – ist folgende Beschriftung gesetzlich vorgegeben: "zahlungspflichtig bestellen". Möglich ist auch eine andere Formulierung, durch die der Kunde erkennen kann, dass er mit seiner Bestellung eine finanzielle Verpflichtung eingeht, bspw. "kostenpflichtig bestellen", "zahlungspflichtigen Vertrag schließen" oder "kaufen".

Außerdem müssen dem Verbraucher unmittelbar vor dem Vertragsschluss alle wesentlichen Vertragsinformationen klar und verständlich in hervorgehobener Weise vor Augen geführt werden. Versteckte Hinweise an einer anderen Stelle des Internetauftritts reichen nicht. Es handelt sich dabei um die verpflichtende Angabe folgender Informationen:

  • Produktbeschreibung („die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung“)
  • Mindestlaufzeit („Die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat“ – nicht einschlägig bei einer einmaligen Produktbestellung)
  • Gesamtpreis („den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht“)
  • Versand- und Zusatzkosten („gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden“)

Wir schildern Ihnen im Folgenden, was bei der Gestaltung der Bestätigungsseite zwingend beachtet werden muss.

Die oben genannten Informationen sollen hervorgehoben angezeigt werden, d.h. sie sollen sich von den übrigen Angaben auf der Bestellseite abheben. Dieses Abheben ist durch ein bspw. eine farbige Hinterlegung möglich, sie muss aber nicht zwingend bunt sein, eine graue Hinterlegung würde auch ausreichen. Intention des Gesetzgebers ist, dass die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf die Pflichtinformation gelenkt wird.

Unmittelbar unter den Bestellinformationen muss jetzt der Bestellbutton platziert sein. Zwischen diesem und den hervorgehobenen Pflichtinformationen dürfen sich keine zusätzlichen Texte oder Gestaltungselemente befinden.

Oft befinden sich der Hinweis auf die AGB und die Widerrufsbelehrung und/oder Angaben zur Liefer-/Rechnungsadresse zwischen den Bestellinformationen und dem Bestellbutton. Wir empfehlen daher, diese Angaben an den Anfang der Seite zu verschieben und die hinterlegten Bestellinformationen und den Bestellbutton darunter zu platzieren.

Wie oben schon beschrieben, ist zudem der Bestell-Button zu beschriften. Der Gesetzeswortlaut spricht von „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende andere eindeutige Formulierung. Zulässig wären danach auch folgende Formulierungen: „kostenpflichtig bestellen“, „kaufen“ oder „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“.

Bislang noch nicht eindeutig geklärt ist in welchem Umfang die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung dargestellt werden müssen, ob also bspw. eine Verlinkung zu weiteren Details ausreicht oder nicht. Die sicherste Variante ist daher, alle Produktmerkmale noch einmal auf der Bestellseite aufzuführen.

Erfüllt der Unternehmer die neuen Pflichten nicht, kommt erstens kein Vertrag zustande, d.h. der Verbraucher muss nicht zahlen und zweitens riskieren Sie Abmahnungen durch Wettbewerber.

Pflichten nach dem Batteriegesetz (früher Batterieverordnung)

Das Batteriegesetz (BattG) ersetzt die seit 01.12.1999 geltende Batterieverordnung (BattV).

Ab dem 01.12.2009 sind sämtliche Batterien, unabhängig davon, ob Sie schadstoffhaltig sind oder nicht, vor dem In-Verkehr-Bringen vom Hersteller zu kennzeichnen. Das Batteriegesetz unterscheidet begrifflich auch nicht mehr zwischen Batterien und Akkumulatoren. Es beinhaltet Rücknahmequoten für Geräte-Altbatterien und verpflichtet die am deutschen Markt tätigen Hersteller und Importeure, sich bei einem nationalen Herstellerregister beim Umweltbundesamt zu melden. Für Batterien, die vor dem 01.12.2009 in den Verkehr gebraucht wurden gelten diese Bestimmungen nicht.

Die Informationspflichten für Händler ("Vertreiber") haben sich gegenüber der Batterieverordnung kaum geändert. Der Umfang der Informationspflichten ergibt sich aus § 18 Abs. 1 BattG:

(1) Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,

1. dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,

2. dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und

3. welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben.

Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.

 Zur Erfüllung der Hinweispflichten kann der folgende Text verwendet werden:

"Hinweise zur Batterieentsorgung

Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien oder mit der Lieferung von Geräten, die Batterien enthalten, ist der Verkäufer verpflichtet, Sie auf Folgendes hinzuweisen:

Sie sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien als Endnutzer gesetzlich verpflichtet. Sie können Batterien nach Gebrauch an den Verkäufer oder in den dafür vorgesehenen Rücknahmestellen (z.B. in Kommunalen Sammelstellen oder im Handel) unentgeltlich zurückgeben. Sie können die Batterien auch per Post an den Verkäufer zurücksenden. Der Verkäufer erstattet Ihnen auf jeden Fall das Briefporto für den Rückversand Ihrer Altbatterie.

Die auf den Batterien abgebildeten Symbole haben folgende Bedeutung:

= Batterie darf nicht in den Hausmüll gegeben werden

  • Pb = Batterie enthält mehr als 0,004 Masseprozent Blei
  • Cd = Batterie enthält mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium
  • Hg = Batterie enthält mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber."

Sofern Sie auf einer Handelsplattform handeln und das Symbol der durchgekreuzten Mülltonne nicht angezeigt werden kann, wäre folgender Text möglich:

"Hinweise zur Batterieentsorgung

Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien oder mit der Lieferung von Geräten, die Batterien enthalten, ist der Verkäufer verpflichtet, Sie auf Folgendes hinzuweisen:

Sie sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien als Endnutzer gesetzlich verpflichtet. Sie können Batterien nach Gebrauch an den Verkäufer oder in den dafür vorgesehenen Rücknahmestellen (z.B. in Kommunalen Sammelstellen oder im Handel) unentgeltlich zurückgeben. Sie können die Batterien auch per Post an den Verkäufer zurücksenden. Der Verkäufer erstattet Ihnen auf jeden Fall das Briefporto für den Rückversand Ihrer Altbatterie.

Die auf den Batterien abgebildeten Symbole haben folgende Bedeutung:

  • Das Symbol der durchgekreuzten Mülltonne bedeutet, dass die Batterie nicht in den Hausmüll gegeben werden darf.
  • Pb = Batterie enthält mehr als 0,004 Masseprozent Blei
  • Cd = Batterie enthält mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium
  • Hg = Batterie enthält mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber."

 

II. Verkauf von Bio-Produkten über das Internet

Aufgrund der steigenden Nachfrage nach „gesünderen Nahrungsmitteln“ enthalten immer mehr Produkte den Zusatz „Bio“ oder „Öko“. Damit sich Verbraucher auf die biologische bzw. ökologische Herstellung solcher Produkte verlassen können, gibt es zahlreiche Vorschriften und behördliche Zulässigkeitsvoraussetzungen. Dies führt zu diversen Kontroll-, Melde- und Kennzeichnungspflichten, die nicht nur vom Hersteller oder Lieferanten, sondern auch vom Verkäufer (und Online-Händler) zu beachten sind.

1. Kontroll- und Meldepflicht

Spezielle Vorgaben an die Produktion und den Anbau müssen bereits bei der Herstellung eingehalten werden. Insbesondere darf keine Gentechnik bei der Produktion oder beim Anbau eingesetzt werden. Um die Vorgaben an die biologische und ökologische Herstellung zu garantieren, müssen diejenigen Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse erzeugen, aufbereiten, lagern, aus einem Drittland einführen oder in den Verkehr bringen, ihre Tätigkeit der staatlich anerkannten Kontrollstelle melden. Die zuständige Behörde kontrolliert dann, ob alle notwendigen Bedingungen für einen biologischen Anbau eingehalten sind und vergibt bei erfolgreicher Untersuchung eine spezielle Kontrollnummer zusammen mit der Genehmigung, Bio-Erzeugnisse vertreiben zu dürfen.

Jede Vertriebsstufe hat sich eigenständig einer Überprüfung zu unterziehen. Das bedeutet, auch Online-Händler, die Bio-Produkte vertreiben wollen, müssen sich einer vorherigen selbständigen behördlichen Kontrolle unterziehen und die vorstehend beschriebene Zertifizierung abwarten. Der Online-Händler kann die Kontrollstelle grundsätzlich selbst wählen.

Zusätzlich muss die jeweils nächste Handlungsstufe die Bescheinigung der vorgehenden Stelle überprüfen und etwaige Mängel der Kontrollstelle melden. Wer diese Sorgfaltspflicht außer Acht lässt, kann ggf. selbst haftbar gemacht werden. Für Online-Händler ist es daher besonders wichtig, dass auf dem Lieferschein neben dem Wort „Bio“ auch die Kontrollstelle des Lieferanten angegeben ist. Wenn diese fehlt, sollte die Bestellung unverzüglich zurückgewiesen werden. Zudem sollten immer die aktuellen Zertifikate vom Lieferanten verlangt werden, damit eine lückenlose Dokumentation des jeweiligen Bio-Produkts möglich ist.

Bei Missachtung der Kontrollpflicht, kann dem Online-Händler ein Bußgeld auferlegt werden. Zudem können Wettbewerber unter Umständen Unterlassungsansprüche geltend machen. Händler, die mit biologischer oder ökologischer Ware werben oder solche in ihren Geschäftspapiere angeben, obwohl eine Kontrolle durch die staatliche Behörde nicht stattgefunden hat oder keine Zertifizierung vorliegt, haften verschuldensunabhängig und machen sich zudem strafbar.

2. Bio-Kennzeichnung

Wer seine Produkte als biologisch oder ökologisch erzeugte Waren bezeichnen oder ein Bio-Siegel verwenden möchte, hat folgende Pflichtangaben an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen:

  • Öko-Kontrollnummer
  • Bio-Gemeinschaftslogo

Neben dieser verpflichtenden europäischen Kennzeichnung können nationale oder private Logos (wie beispielsweise von Bioland) verwendet werden. Zu beachten ist allerdings, dass auch deren Verwendung nur unter strengen Voraussetzungen gestattet ist.

Vor der Anbringung des deutschen Bio-Siegels ist die Verwendungsabsicht bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anzumelden.

Wenn mit der Bio-Angabe oder einem Bio-Logo geworben werden soll, muss immer auch die entsprechende Öko-Kontrollnummer angegeben werden. Dies gilt auch für Online-Händler im Rahmen der jeweiligen Artikelbeschreibung des Bio-Produkts. Die Kontrollnummer sollte hier immer in der Nähe zu dem Begriff „Bio“ oder „Öko“ und im selben Sichtfeld wie das verwendete Logo oder Siegel abgebildet sein.

3. Rechtsgrundlagen

  • EG-Öko-Basisverordnung (EG) Nr. 834/2007
  • Ökolandbaugesetz (ÖLG)
  • Öko-Kennzeichnungsgesetz (ÖkokennzG)
  • Öko-Kennzeichnungsverordnung (ÖkokennzV)

III. Hinweise zum Online-Handel mit Lebensmitteln

Für den Online-Handel mit Lebensmitteln gibt es eine Vielzahl von Vorschriften, insbesondere zur Kennzeichnung der Lebensmittel, die beachtet werden müssen. Die grundlegenden Kennzeichnungspflichten ergeben sich insbesondere aus der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV - http://www.gesetze-im-internet.de/lmkv/) und der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV - http://www.gesetze-im-internet.de/zzulv_1998/):

           

1. Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

Auf der Verpackung oder dem Etikett des Lebensmittels sind anzugeben:

Um die Anforderungen der LMKV und der ZZulV zu erfüllen, sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels (entsprechend der einschlägigen Rechtsverordnung oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung);
  • Name bzw. Firma und Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder Verkäufers;
  • Zutatenverzeichnis (Zutaten und Zusatzstoffe in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils, bei Zutaten, die in der Werbung besonders hervorstechen, ist der prozentuale Gewichtsanteil dieser Zutat anzugeben);
  • Mindesthaltbarkeitsdatum, ersatzweise Verbrauchsdatum;
  • Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen
  • besondere Kennzeichnungen bei speziellen Lebensmitteln, z.B. Alkoholgehalt

Noch nicht eindeutig geklärt ist, ob diese Pflichtangaben lediglich auf den Verpackungen/ Etiketten der Lebensmittel angegeben werden müssen oder auch im Online-Shop in den Artikelbeschreibungen. Um sicherzugehen empfehlen wir die vorgenannten Angaben auch in das Online-Angebot mit aufzunehmen.

2. Zusatzstoff-Zulassungsverordnung

Zudem müssen folgende Informationen gut sichtbar in der Artikelbeschreibung im Online-Shop angegeben werden:

  • Farbstoffe durch die Angabe „mit Farbstoff“;
  • Zusatzstoffe zur Konservierung durch die Angabe „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“, ggf. auch „mit Nitritpökelsalz“ oder/und „mit Nitrat“
  • Antioxidationsmittel durch die Angabe „mit Antioxidationsmittel“
  • Geschmacksverstärker durch die Angabe „mit Geschmacksverstärker“
  • Schwefel gem. Anlage 5 Teil B durch die Angabe „geschwefelt“
  • Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) bei Oliven durch die Angabe "geschwärzt"
  • Zusatzstoffe der Nummern E 901 bis E 904, E 912 oder E 914, die bei frischem Obst
  • zur Oberflächenbehandlung verwendet werden, durch die Angabe "gewachst“
  • Zusatzstoffe der Nummern E338 bis E 341 sowie E 450 bis E 452, die bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden, durch die Angabe "mit Phosphat"
  • Zusatzstoffe zum Süßen von Lebensmitteln entsprechend § 9 Abs. 2 –5 ZZulV

Bitte beachten Sie: Die ZZulV schreibt ausdrücklich vor, dass diese Angaben auch in die Artikelbeschreibungen aufzunehmen sind. Die Angabe z.B. in Fußnoten ist nicht ausreichend.

3. weitere Kennzeichnungspflichten

Aufgrund eines Vorschlags der EU zur Umgestaltung der Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel auf europäischer Ebene sollen Online-Händler folgende Informationen zur Verfügung stellen:

  • Bezeichnung des Lebensmittels;
  • Verzeichnis der Zutaten;
  • Zutaten und Derivate aus diesen, die Allergien auslösen können;
  • die Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen;
  • Nettomenge des Lebensmittels;
  • Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum;
  • ggf. besondere Aufbewahrungs-/Verwendungsanweisungen;
  • Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Händlers;
  • Ursprungsland oder Herkunftsort, soweit hierzu ein Irrtum möglich ist;
  • Gebrauchsanleitung, soweit erforderlich;
  • Alkoholgehalt in Volumenprozent bei Getränken mit mehr als 1,2 % Alkoholgehalt;
  • Nährwertdeklaration

Bitte beachten Sie, die unterstrichenen Punkte müssen dem Kunden bereits jetzt im Online-Shop zur Verfügung stellt werden.

4. Verbot krankheits-/ gesundheitsbezogener Werbung

Gemäß § 12 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB http://www.gesetze-im-internet.de/lfgb/) ist es verboten Lebensmittel mit krankheitsbezogenen Aussagen zu bewerben.

§ 12 „Verbot der krankheitsbezogenen Werbung“ des LFGB sagt hierzu folgendes:

(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall

  1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen,
  2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten,
  3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
  4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,
  5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
  6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
  7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln,

zu verwenden.

(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder der Heilhilfsberufe. Die Verbote des Absatzes 1 Nummer 1 und 7 gelten nicht für diätetische Lebensmittel, soweit nicht das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt.

(3) Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9, L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 16) geändert worden ist, über die Verwendung von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos bleibt unberührt.

Zudem muss auch die sog. Health Claim Verordnung beachtet werden. Das ist eine seit 2007 geltende EU-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1924/2006), die die Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen und nährwertbezogenen Aussagen bei Lebensmitteln regelt. Es dürfen danach nur solche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die im eigens dafür geschaffenen Gemeinschaftsregister gelistet und damit zugelassen sind.

Das Register und den Text der Health Claim Verordnung finden Sie z.B. unter folgenden Links:

http://ec.europa.eu/nuhclaims/

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006R1924:DE:NOT

http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Ernaehrung/SichereLebensmittel/Kennzeichnung/NaehrwertinformationenHealthClaims_Liste222.html

 

IV.     Hinweise zur Textilkennzeichnung

Für die Kennzeichnung von Textilien sind die Bestimmungen des Textilkennzeichnungsgesetzes (TextilKennzG,

http://bundesrecht.juris.de/textilkennzg/index.html) zu beachten.

Gem. § 1 Abs. 1 TextilKennzG dürfen Textilien gewerbsmäßig nur vertrieben werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind. Für den Verkauf von Waren – auch über das Internet in Online-Shops oder auf eBay – ist daneben § 1 Abs. 2 TextilKennzG zu beachten: „Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen dürfen gewerbsmäßig letzten Verbrauchern [...] nur gezeigt [...] werden, wenn sie mit einer Rohstoffgehaltsangabe für die angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 (TextilKennzG) bezeichneten Anforderungen entspricht.“ Bei Verstößen gegen die vorstehend genannten Pflichten drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Klageverfahren.

Im Einzelnen gilt für die Kennzeichnung Folgendes:

Erfasste Waren: Welche Textilien überhaupt von der Kennzeichnungspflicht erfasst sind, regelt § 2 TextilKennzG: Danach geht es um Produkte, die zumindest zu 80 % ihres Gewichtes aus textilen Rohstoffen hergestellt werden, insbesondere Kleidung; außerdem um Bezugsstoffe für Möbel, Möbelteile und Schirme, Teile von Matratzen und Campingartikeln sowie Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen sowie Fußbodenbeläge.

Bezeichnungen der enthaltenen Rohstoffe: Gem. § 3 TextilKennzG sind die Rohstoffe zwingend mit den in Anlage 1 zum TextilKennzG definierten Namen zu bezeichnen. Für Seide und Schurwolle gibt es weitere Einschränkungen. Die fehlerhafte Bezeichnung von Rohstoffen kann abgemahnt werden (z.B. falsch „Lycra“ anstatt „Elasthan“).

Umfang der Kennzeichnung: Gemäß § 5 Abs. 1 TextilKennzG sind die Gewichtsanteile im Prozentsatz des Netto-Textilgewichts (Definition in § 6 TextilKennzG) anzugeben, bei mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. Für Textilien, bei denen eine Faser mindestens 85 % bzw. sogar 100 % des Netto-Textilgewichts ausmacht, existieren in § 5 Abs. 2 bis 4 TextilKennzG verschiedene Erleichterungen. Die genaue Kennzeichnung kann in jedem Einzelfall verschieden sein.

Art der Kennzeichnung: Die Rohstoffgehaltsangabe muss leicht lesbar sein und ein einheitliches Schriftbild aufweisen (vgl. § 9 Abs. 1 TextilKennzG). Eine Hinzufügung weiterer Sprachen ist zulässig.

Die Rohstoffgehaltsangabe muss außerdem in deutlich erkennbarer Weise eingewebt oder an dem Textilerzeugnis angebracht sein (vgl. § 10 Abs. 1 TextilKennzG). Bei Erzeugnissen, die in für die Abgabe an Verbraucher bestimmten Verpackungen feilgehalten werden, kann die Rohstoffgehaltsangabe auf der Verpackung angebracht werden.

Ausnahmen: Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind die in § 11 TextilKennzG aufgezählten Waren, insbesondere die in Anlage 3 zum TextilKennzG aufgezählten Waren. Mit den mitgeteilten Produkten fallen Sie nicht unter diese Ausnahmen.

Zur Einhaltung der Kennzeichnungspflichten nach dem Textilkennzeichnungsgesetz sollten Sie demnach folgende Punkte beachten:

  1. Sind die angebotenen Waren von der Kennzeichnungspflicht erfasst? Regelmäßig bei 80 % Textilgehalt
  2. Aus welchen Fasern besteht die Ware? Entsprechen die Bezeichnungen denen in der Anlage 1 zum TextilKennzG?
  3. Wie hoch ist der Anteil der verschiedenen Fasern am Netto-Textilgewicht?
  4. Ist die sich ergebende Rohstoffgehaltsangabe vollständig an der Ware bzw. auf der Verpackung angebracht?
  5. Ist die sich ergebende Rohstoffgehaltsangabe vollständig in der Artikelbeschreibung wiedergegeben?

 

V.      Musterhinweis nach der Verpackungsverordnung

(http://bundesrecht.juris.de/verpackv_1998/index.html)

Wir sind gemäß der Regelungen der Verpackungsverordnung dazu verpflichtet, Verpackungen unserer Produkte, die nicht das Zeichen eines Systems der flächendeckenden Entsorgung (wie etwa dem Grünen Punkt der Duales System Deutschland AG) tragen, zurückzunehmen und für deren Wiederverwendung oder Entsorgung zu sorgen.

Zur weiteren Klärung der Rückgabe setzen Sie sich bei solchen Produkten bitte mit uns in Verbindung:

[Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email]

Wir nennen Ihnen dann eine kommunale Sammelstelle oder ein Entsorgungsunternehmen in Ihrer Umgebung, das die Verpackungen kostenfrei entgegennimmt. Sollte dies nicht möglich sein, haben Sie die Möglichkeit, die Verpackung an uns zu schicken:

[Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email]

Die Verpackungen werden von uns wieder verwendet oder gemäß der Bestimmungen der Verpackungsverordnung entsorgt.

Wir sind Lizenznehmer des dualen Systems, somit ist es nicht mehr nötig, die von uns nach dem 01.01.2009 in den Verkehr gebrachten Verpackungen an uns zurück zu senden. Sie können diese Verpackungen über das duale System entsorgen, wie z.B. über öffentliche Rücknahmestellen wie Altpapier- und Altglascontainer oder den „Gelben Sack” und/ oder die „Gelbe/ Blaue Tonne”. Alle Verpackungen die wir vor dem 01.01.2009 in den Verkehr gebracht haben und mit keinem Zeichen eines Systems der flächendeckenden Entsorgung (dem „grünen Punkt“) gekennzeichnet sind, können Sie auf unsere Kosten an uns übersenden. Die Adresse entnehmen Sie bitte der Anbieterkennzeichnung.

 

Telefon 069 71672670

Schreiben Sie uns

 

Wir beraten Sie gern bei der Erstellung und Überprüfung von AGB. 

Sie können uns auch gern direkt mit der Erstellung von AGB für OnlineShops etc. zu Pauschalhonoraren beauftragen.