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CE - Kennzeichnung von Spielen

Spiele müssen eine CE Kennzeichnung aufweisen. Es ist eine Konformitätserklärung zu erstellen und ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Zudem sind technische Unterlagen zu erstellen. Es sollte in Ihrem Fall erwogen werden, eine notifizierte Stelle wie den TÜV mit dem Konformitätsbewertungsverfahren zu beauftragen.

Spielzeugeigenschaft

Nach Artikel 2 der Richtline 2009/48/EG sind Spielzeug Produkte, die — ausschließlich oder nicht ausschließlich — dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Da mit den Karten auch unter 14 Jährige spielen können stellt es Spielzeug dar. Der Spielzeugbegriff der Richtlinie 2009/48/EG umfasst auch Produkte, die nicht als Spielzeug zu verstehen sind, aber von Kindern möglicherweise als Spielzeug angesehen werden. Eine entsprechende Altersgabe wird Sie daher von den Pflichten der 2. ProdSV nicht entbinden.

Konformitätsbewertungsverfahren

Sie können das Konformitätsbewertungsverfahren entweder selbst § 15 Abs. 2 2. ProdSV  oder durch Dritte gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 4 2. ProdSV  durchführen.

Durchführung durch Sie selbst:

Dies erfolgt im Weg der internen Fertigungskontrolle.

Dabei sind vorliegend folgende technische Normen einzuhalten:

  • EN 71-1:2014+A1:2018: Sicherheit von Spielzeug — Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften
  • EN 71-2:2011+A1:2014 Sicherheit von Spielzeug — Teil 2: Entflammbarkeit
  • EN 71-3:2019 Sicherheit von Spielzeug — Teil 3: Migration bestimmter Elemente
  • EN 71-12:2013 Sicherheit von Spielzeug — Teil 12: N-Nitrosamine und Nnitrosierbare Stoffe

Zudem sind technischen Unterlagen zu erstellen. Diese enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

  • eine allgemeine Beschreibung des Produkts,
  • Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind,
  • eine Aufstellung, der oben aufgeführten technischen  Normen sowie deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union (L 263/34; 16.10.2019) , die vollständig oder in Teilen angewandt worden sind.
  • die Ergebnisse Prüfungen und Prüfberichte.

Durchführung durch eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle

Hier erfolgt die Prüfung durch eine notifizierte Stelle. Die ist in Deutschland unter anderem der Technische Überwachungsverein (TÜV)( https://www.tuvsud.com/de-de/dienstleistungen/produktpruefung-und-produktzertifizierung/ce-kennzeichnung).

Eine Prüfung durch ein notifizierte Konformitätsbewertungsstelle ist vorliegend empfehlenswert, wenn Sie in Ihrem Unternehmen nicht prüfen können, ob die oben genannten technischen Normen eingehalten werden können.

Konformitätserklärung

Es muss eine Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit gehalten werden und dafür gesorgt werden, dass die Konformitätserklärung den Marktüberwachungsbehörden vorgelegt werden kann. Wenn Sie Ihre Produkte nicht mehr in Deutschland in den Verkehr bringen, müssen Sie die Konformitätserklärung noch 10 Jahre aufbewahren.

Wenn Sie die Konformitätsbewertung durch eine notifizierte Stelle wie den TÜV durchführen lassen, erstellt diese regelmäßig auch die Konformitätserklärung.

Die Konformitätserklärung muss folgenden Inhalt haben:

1. Nr. … (einmalige Kennnummer des Spielzeugs)

2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten: ………………………….

3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller:  ………………………………………….

4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Spielzeugs zwecks Rückverfolgbarkeit). Sie enthält eine hinreichend deutliche Farbabbildung, auf der das Spielzeug erkennbar ist.

5. Der unter Nummer 4 beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft: ……………………………………………….

6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird: ………………………………………….

7. Gegebenenfalls: Die notifizierte Stelle (Name, Kennummer)… hat… (Beschreibung ihrer Maßnahme)… und folgende Bescheinigung ausgestellt: …………………………………………

8. Zusätzliche Angaben:

Unterzeichnet für und im Namen von:

(Ort und Datum der Ausstellung)

(Name, Funktion) (Unterschrift)

Technische Unterlagen

Ebenso wie die Konformitätserklärung müssen technische Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden bereit gehalten werden und dafür gesorgt werden, dass diese Unterlagen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen vorgelegt werden können. Wenn Sie Ihre Produkte nicht mehr in Deutschland in den Verkehr bringen, müssen Sie die technischen Unterlagen noch 10 Jahre aufbewahren.

Die technischen Unterlagen müssen folgendes umfassen

a) eine ausführliche Beschreibung von Gestaltung und Herstellung, einschließlich einer Liste der in dem Spielzeug verwendeten Bestandteile und Materialien sowie die Sicherheitsdatenblätter für verwendete chemische Stoffe (erhältlich beim Lieferanten);

b) die gemäß Artikel 18 der Richtlinie  2009/48/EG durchgeführten Analysen der chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren, die von Ihrem Produkt ausgehen können sowie eine Bewertung der möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren durch

c) eine Beschreibung des angewendeten Konformitätsbewertungsverfahrens;

d) eine Kopie der EG-Konformitätserklärung;

e) die Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte;

f) eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller einer gegebenenfalls beteiligten notifizierten Stelle übermittelt hat;

g) Prüfberichte und eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit den harmonisierten Normen sicherstellt, falls der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle nach oder

h) eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung, eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleistet, sowie eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller der notifizierten Stelle übermittelt hat, falls der Hersteller das Spielzeug dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung unterzogen und das Verfahren der Konformität mit der Bauart durchlaufen hat.

CE Kennzeichnung

Die CE Kennzeichnung muss deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett oder der Verpackung angebracht sein.