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Kennzeichnung von Lebensmitteln

Es gibt zahlreiche nationale und europäische Verordnungen, die bei der Kennzeichnung von Lebensmittelen im Online-Handel zu beachten sind. Die wichtigsten Verordnungen sind die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV), die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) und die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV). Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen sollen nachfolgend kurz dargestellt werden.

1. Pflichtangaben

Auf der Verpackung oder dem Etikett von Lebensmitteln in Fertigpackungen ist grundsätzlich an einer gut sichtbaren Stelle in deutscher Sprache mit einer vorgegebenen Mindestschriftgröße, leicht verständlich und unverwischbar (also dauerhaft) anzugeben:

  • Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels (in der Regel die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung);
  • Bei "aufgetauten Produkten" dieser entsprechende Zusatz;
  • Name bzw. Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers und der für das Produkt Verantwortliche;
  • Verzeichnis der Zutaten (Zutaten, Aromen und Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils). Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können (z.B. Nüsse oder Soja), sind zudem hervorzuheben, müssen sich von den anderen Zutaten eindeutig abgrenzen, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe;
  • Zusatzstoffe im Zutatenverzeichnis (u.a. Farb- und Konservierungsstoffe, Zusatzstoffe mit bestimmten E-Nummern oder Geschmacksverstärker);
  • Mindesthaltbarkeitsdatum oder bei leicht verderblicher Ware (wie z.B. Hackfleisch) Verbrauchsdatum;
  • Alkoholgehalt bei Getränken mit einem Alkoholgehalt über 1,2 % vol.;
  • Mengenkennzeichnung bei bestimmten Zutaten, die beispielsweise in der Verkehrsbezeichnung enthalten sind;
  • Kennzeichnung von Glycyrrhizinsäure oder Ammoniumsalz bei Getränken oder Süßwaren;
  • Nettofüllmenge;
  • Besondere Herkunftskennzeichnungen (z.B. Ursprungsland, Aufzuchtort oder Schlachtort) bei speziellen Lebensmitteln (u.a. bei Eiern, Honig, Fisch oder Olivenöl);
  • Identitätskennzeichen bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs (insb. Milch- und Fleischerzeugnisse);
  • Bei Lebensmitteln mit gesundheits- oder nährwertbezogenen Angaben eine Nährwertkennzeichnung, was bedeutet, dass insbesondere der Energiegehalt und die Nährstoffe im Verhältnis zu 100 g oder 100 ml anzugeben sind. Ab dem 13. Dezember 2016 ist auf allen verpackten Lebensmitteln eine Nährwerttabelle (in vorgegebener Darstellungsform) anzubringen;
  • Produktspezifische Angaben (z.B. Fruchtgehalt von Marmeladen, Konfitüren oder Gelees);
  • Besondere Pflichtangaben bei Fleisch- oder Fischprodukten, koffeinhaltigen Lebensmitteln, pflanzlichen Ölen und Fetten sowie Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien im Lebensmittel vorhanden sind;
  • Imitatkennzeichnungen in unmittelbarer Nähe des Produktnamens und Angabe im Zutatenverzeichnis (z.B. bei der Verwendung von Pflanzenfett anstelle von Käse auf Pizzen).

 

Die Verordnungen sehen zahlreiche Ausnahmen vor, so dass für jedes Lebensmittel gesondert geprüft werden sollte, ob die vorgenannten Pflichtangaben auf der Verpackung oder dem Etikett enthalten sein müssen. .

Beim Online-Handel mit Lebensmitteln in Fertigpackungen müssen die Pflichtangaben mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums und des Verbrauchsdatums auch im Online-Shop in der Artikelbeschreibung verfügbar sein.

2. Freiwillige Angaben

Weitere freiwillig verwendete Informationen müssen richtig und nicht irreführend sein.

Besonders häufig werden Werbeaussagen getroffen oder private Prüfsiegel oder Label auf der Verpackung angebracht. Insbesondere bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben ist Vorsicht geboten. Gesundheitsbezogene Angaben müssen nach Durchführung eines speziellen dafür vorgesehenen Zulassungsverfahrens erlaubt sein. Bei nährwertbezogenen Angaben ist die Health-Claims-Verordnung zu beachten. Beispielsweise sind die Angaben nur zulässig, wenn die Verpackung oder das Etikett eine entsprechende Nährwerttabelle enthält.

Besonderheiten gelten zudem unter anderem bei der Verwendung von Tierschutzlabeln, “Ohne Gentechnik“-Siegeln, Bio-Siegeln und bei EU-Gütesiegeln (z.B. wenn geschützte geographische Angaben gemacht werden).

3. Weitere Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zur Information der Verbraucher über Lebensmittel,
  • Vorläufige Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art und Weise der Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln (Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung – VorlLMIEV),
  • Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (NKV),
  • Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB),
  • Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ("Health-Claims-Verordnung"),
  • Verordnung (EG) Nr. 1333/2008,
  • Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften.

 

Wir beraten Sie gerne zur richtigen und vollständigen Kennzeichnung von Lebensmitteln.