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UDRP und ADR Domainstreitverfahren

Es gibt folgende Verfahren um Streitigkeiten über Domains zu schlichten.

 

UDRP Verfahren

Anwendungsbereich

Das Verfahren ist für folgende generische Top Level Domains (gTLDS) grundsätzlich einschlägig:

.com, .info, .mobi, .net, .org und .tel.

Grundsätzlich dauert ein UDRP Verfahren nicht länger als zwei Monate und erfolgt allein im schriftlichen Verfahren. Es kann insbesondere die Löschung oder Übertragung der angegriffenen Domain verlangt werden.

Zudem ist das UDRP Verfahren auf sämtliche neuen gTLDs anwendbar.

In Bezug auf folgende gTLDS ist das UDRP Verfahren mit prozeduralen Besonderheiten anwendbar:

.aero, .asia, .biz, .cat,  coop,  jobs, .museum, .name, pro, und .travel.

Ferner ist das UDRP Verfahren grundsätzlich bei folgenden Country Code Top Level Domains (ccTLDs) einschlägig:

.AG (Antigua und Barbuda); .AI (Anguilla);.AS (Amerikanisch-Samoa); .BM (Bermuda), .BS (Bahamas), .BZ (Belize), .CC (Kokosinseln).CD (Demokratische Republik Kongo), .CO (Kolumbien), .CY (Zypern), .DJ (Dschibuti), .EC (Ecuador), .FJ (Fidschi), .FM (Mikronesien (Föderierte Staaten von)), .GD (Grenada), .GT (Guatemala), .KI (Kiribati), .LA (Demokratische Volksrepublik Laos), .LC (St. Lucia), .MD (Republik Moldau), .ME (Montenegro),  .MW (Malawi), .NR (Nauru), .NU (Niue), .PA (Panama), .PK (Pakistan), .PN (Pitcairn-Inseln), .PR (Puerto Rico), .PW (Palau), .RO (Rumänien), .SC (Seychellen), .SL (Sierra Leone), .SO (Somalia), .TJ (Tadschikistan), .TT (Trinidad und Tobago), .TV (Tuvalu), .UG (Uganda), .VE (Venezuela (Bolivarische Republik)), .VG (Britische Jungferninseln) und .WS (Samoa)-

In Bezug auf folgende auf folgende gTLDS ist das UDRP Verfahren mit prozeduralen Besonderheiten anwendbar:

.AC (Ascension Island); .AE und امارات. (Vereinigte Arabische Emirate); ..AO (Angola); ..AU (Australien); .BO (Bolivien, .BR (Brasilien), .CH (Schweiz), .CN und .中国 (China), .CR (Costa Rica), .DO (Dominikanische Republik), .ES (Spanien), .EU (Europäische Union), .FR (Frankreich), .GE (Georgien), .HN (Honduras), .IE (Irland), .IO (Britisches Territorium im Indischen Ozean), .IR (Islamische Republik Iran), .LI (Liechtenstein), .MA (Marokko),.MP (Commonwealth of the Northern Mariana Islands), .MX (Mexiko), .NL (Niederlande), .PE (Peru), . PH (Philippinen), .PL (Polen), .PM (St. Pierre und Miquelon),.PY (Paraguay), .QA und قطر. (Katar), .RE (Insel Réunion), .SE (Schweden), .SH (St. Helena),  TF (Französische Südterritorien), .TM (Turkmenistan), .TZ (Vereinigte Republik Tansania), .UA (Ukraine), .WF (Wallis und Futuna Inseln),  YT (Mayotte).

 

Verfahrensablauf

Um die Löschung bzw. Übertragung der Domain erfolgreich durchzusetzen muss bzgl. der angegriffenen Domain folgendes vom Beschwerdeführer dargelegt werden:

  • Die Domain mit einer Marke oder einem Dienstleistungszeichen des Beschwerdeführers identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist und
  • der Domaininhaber hat selbst keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen hat und
  • der Domainname wurde bösgläubig registriert wurde und wird bösgläubig benutzt.

Von einem berechtigten Interesse des Domaininhabers ist auszugehen, wenn der Domaininhaber

  • den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen benutzt oder eine solche Benutzung nachweislich vorbereitet, bevor er eine Mitteilung über das Beschwerdeverfahren erhielt oder
  • er ist (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen allgemein bekannt, auch wenn er keine Rechte an einer Marke erworben hat oder
  • er nutzt den Domainnamen in rechtmäßiger nichtgewerblicher oder sonst lauterer Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen

Eine bösgläubige Registrierung der Domain liegt vor, wenn

  • Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdeführer, oder einem seiner Wettbewerber gegen ein Entgelt, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten übersteigt, zu veräußern, zu vermieten oder auf andere Weise zu übertragen oder
  • der Domaininhaber den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern oder
  • der Domaininhaber hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder
  • er hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Präsenz oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten hängen davon ab, bei welchem Streitbeilegungsanbieter die Beschwerde anhängig gemacht wird, wie viele Mitglieder das entscheidende Panel hat und wie viele Domains angegriffen werden.

Für ein Beschwerdeverfahren betreffend 1 bis 5 Domains bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) ist mit Gebühren von 1500 USD zzgl. der Anwaltskosten zu rechnen.

 

ADR (Alternative Dispute Resolution) Verfahren bzgl. .eu Domains gegen den Domaininhaber

Dieses Verfahren wird vor dem tschechischen Schiedsgerichtshof durchgeführt. Das Verfahren ist einschlägig für .EU ccTLDs.

Das Verfahren wird grundsätzlich schriftlich ohne Anhörung durchgeführt und kann auf den Widerruf der Domainregistrierung gerichtet werden. Eine Übertragung kann beantragt werden, wenn der Beschwerdeführer zuvor die Registrierung des Domainnamens beantragt hatte.

Um den Widerruf der Domain erfolgreich durchzusetzen muss bzgl. der angegriffenen Domain folgendes vom Beschwerdeführer dargelegt werden:

  • Die Domain mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist und
  • der Domaininhaber hat selbst keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen hat und
  • der Domainname wurde bösgläubig registriert wurde und wird bösgläubig benutzt.

Von einem berechtigten Interesse des Domaininhabers ist auszugehen, wenn der Domaininhaber

  • den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen im Zusammenhang mit einem Angebot von Waren oder Dienstleistungen benutzt oder eine solche Benutzung nachweislich vorbereitet, bevor ihm das alternative Streitbeilegungsverfahren angekündigt wurde oder
  • er ist als Unternehmen, Organisation oder natürliche unter dem Domainnamen allgemein bekannt, auch wenn keine nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannten oder festgelegten Rechte bestehen; oder
  • er nutzt den Domainnamen in rechtmäßiger nichtgewerblicher oder sonst fairer Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne die Verbraucher in die Irre zu, noch das Ansehen eines Namens, für den nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannten oder festgelegten Rechte bestehen, zu beeinträchtigen.

Eine bösgläubige Registrierung der Domain liegt vor, wenn

  • aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Domainname hauptsächlich deshalb registriert oder erworben wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder an eine öffentliche Einrichtung zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen; oder
  • der Domainname registriert wurde, um zu verhindern, dass der Inhaber eines solchen Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder eine öffentliche Einrichtung diesen Namen als entsprechenden Domainnamen verwenden kann, sofern:
  1. dem Domaininhaber eine solche Verhaltensweise nachgewiesen werden kann; oder
  2. der Domainname mindestens zwei Jahre lang ab der Registrierung nicht in einschlägiger Weise genutzt wurde; oder
  3. der Inhaber eines Domainnamens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder der dem Namen einer öffentlichen Einrichtung entspricht, zu Beginn eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens seine Absicht erklärt hat, diesen Domainnamen in einschlägiger Weise zu nutzen, dies jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Beginn des Streitbeilegungsverfahrens nicht getan hat; oder
  • der Domainname hauptsächlich registriert wurde, um die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit eines Wettbewerbers zu stören; oder
  • der Domainname absichtlich benutzt wurde, um Internetnutzer aus Gewinnstreben auf eine dem Domaininhaber gehörende Website oder einer anderen Online-Adresse zu locken, indem eine Verwechslungsgefahr mit einem Namen, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder mit dem Namen einer öffentlichen Einrichtung geschaffen wird, wobei sich diese Verwechslungsmöglichkeit auf den Ursprung, ein Sponsoring, die Zugehörigkeit oder die Billigung der Website oder Adresse des Domaininhabers oder eines dort angebotenen Produkts oder Dienstes beziehen kann; oder
  • der registrierte Domainname der Name einer Person ist und keine Verbindung zwischen dem Domaininhaber und dem registrierten Domainnamen nachgewiesen werden kann.

 

Verfahrenskosten

Auch hier hängen die Gebühren davon ab, mit wie vielen Mitgliedern das entscheidende Panel besetzt ist und wie viele Domains angegriffen werden.

Für ein Beschwerdeverfahren betreffend 1 bis 5 Domains mit einem Mitglied im Panel ist mit 1300 EUR zzgl. der Anwaltskosten zu rechnen

 

.DE Toplevel Domains

Bzgl. der Toplevel Domain .de gibt es kein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren.

Eine Löschung oder der Transfer einer .de Domain kann durchgesetzt werden, wenn

  • die Domain im Zeitpunkt ihrer Registrierung einer Marke, Geschäftsbezeichnung oder einen Namen eines Dritten entspricht und
  • die Domain nur registriert wurde um sich diese vom Inhaber des Marken-, Geschäftskennzeichen- und/oder Namensrechts für einen hohen Preis abkaufen zu lassen oder
  • es sich um einen überragend bekannten (Unternehmens)Namen handelt, der als Domain registriert wurde.

Ein Anspruch auf Übertragung der .de Domain ist derzeit nicht gegeben.

Wenn der Kläger in einem Verfahren, dass auf Löschung einer Domain gerichtet ist auch die Übertragung der Domain erreichen möchte, kann er bei der DENIC einen sogenannten DISPUTE-Eintrag erwirken. Dieser verhindert eine Weiterübertragung der streitgegenständlichen Domain auf einen Dritten und reserviert dem Antragsteller die Inhaberschaft für den Fall, dass die Domain vom bisherigen Inhaber die Domain freigegeben wird.

 

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