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Brauchen wir AGB und wie gestalten wir sie richtig?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind für eine Vielzahl von Verträgen (mind. 3) vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages vorgibt. Gegenüber Endverbrauchern genügt die einmalige Verwendung, soweit diese auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen können. Wichtiges Merkmal der AGB ist, dass sie vom Verwender einseitig in den Vertrag eingebracht werden. Die Vertragsbedingungen werden damit also nicht zwischen den Vertragspartnern individuell ausgehandelt.

Die zur Kontrolle von AGB geltenden Paragraphen des BGB (früher AGB-Gesetz) legen Grenzen für das Kleingedruckte - so werden oft auch Allgemeine Geschäftsbedingungen genannt - zugunsten des Vertragspartners fest. Ein Verstoß gegen die ABG-Bestimmungen könnte erhebliche rechtliche Konsequenzen für den Verwender nach sich ziehen.

Wir raten deshalb generell davon ab, Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst zu erstellen oder sogar fremde AGB ungeprüft zu verwenden. Der zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. Wenn eine unzulässige Bestimmung verwendet wird, gilt im Streitfall die gesetzliche Regelung, die meistens ungünstiger ist als eine nach dem AGB-Gesetz zulässige. Nur ein spezialisierter Jurist kann die recht unübersichtliche, aber zu beachtende Rechtsprechung zur Zulässigkeit von einzelnen Klauseln überschauen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, einen Rechtsanwalt mit der Erstellung von AGB zu beauftragen.

Sind AGB nötig?

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind aus dem heutigen Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Sie schaffen für den Massenvertrag eine einheitliche und detaillierte Regelung der Rechtsbeziehungen und vereinfachen dadurch den Geschäftsverkehr.Sie sind meist sogar unentbehrlich, soweit für den gewünschten Vertragstyp eine gesetzliche Regelung nicht vorhanden ist (z.B. Factoring-, Leasing-, Franchise-Vertrag), nicht ausreicht oder wegen geänderter wirtschaftlicher Gegebenheiten nicht passt.Ferner ermöglichen sie, unzweckmäßige Gesetze durch Neuregelungen fortzuentwickeln (z.B. Einführung eines Nachbesserungsanspruchs im Kaufrecht) bzw. unbestimmte Rechtsbegriffe zu konkretisieren (soweit das Gesetz z.B. nur von "angemessenen" Fristen spricht, können diese in den AGB genau bestimmt werden).

Zwar besteht aufgrund der Vertragsfreiheit keine Pflicht zur Verwendung von AGB, doch empfiehlt es sich aus den oben genannten Zweckmäßigkeitsgründen in der betrieblichen Praxis meist, AGB aufzustellen und zu verwenden. 

Wie sind AGB zu gestalten?

Allgemein trifft den AGB-Verwender ein Verständlichkeitsgebot. Sie müssen so verständlich formuliert werden, dass sie auch ein Nichtjurist verstehen kann (unwirksam daher z.B. die Klausel: "§ 627 BGB ist unanwendbar"). Der Kunde muss sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können. Dazu gehört, dass die verwendeten AGB ohne weiteres (z.B. nicht nur mit einer Lupe) wahrnehmbar und lesbar sein müssen.

Wie werden AGB Vertragsbestandteil?

Da die AGB nicht automatisch in den Vertrag einbezogen werden, sind selbst die besten AGB ohne Einbeziehung (sog. Einbeziehungsvereinbarung) wertlos.

Im Geschäftsverkehr mit dem privaten Verbraucher sind aufgrund seiner besonderen Schutzwürdigkeit hinsichtlich der Einbeziehungsvoraussetzungen strenge Maßstäbe anzusetzen:

Es muss bei Vertragsschluss ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB erfolgen.

Nicht ausreichend ist, wenn der Verwender seine AGB auf der Rückseite des Angebotsschreibens abgedruckt hat, auf der Vorderseite aber nicht darauf hinweist. Auch der erstmalige Hinweis auf die Geltung der AGB in Rechnungen, Quittungen, Lieferscheinen und Auftragsbestätigungen erfolgt zu spät!Fehlt ein persönlicher Kontakt mit dem Kunden, wie etwa bei Parkhäusern, Waschanlagen etc. genügt ein Hinweis durch deutlich sichtbaren Aushang der AGB. Dies dürfte auch in Ladengeschäften genügen, soweit dort geringwertige Massenartikel verkauft werden.

Bei auf auf elektronischem Wege zu schließenden Verträgen reicht es nach Ansicht einiger Gerichte nicht aus, mit einem Button oder Link auf die AGB zu verweisen. Bei Angeboten im Internet muss der Verwender darauf hinweisen, dass AGB in den Vertrag einbezogen werden sollen. Technisch kann dies erfolgen, in dem eine Bestellung erst vorgenommen werden kann, wenn vorher die Alternative "Einbeziehung der AGB" angeklickt wurde. Besonders umfangreiche AGB muss der Interessent durch Herunterladen kostenlos kopieren können.

Ferner muss der AGB-Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit bieten, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen zu können.

Dies wird in der Regel dadurch erreicht, dass dem Kunden übersichtliche AGB vorgelegt werden. Ob er sie dann tatsächlich durchliest, bleibt ihm überlassen. Aus diesem Grund kann der Kunde auch ganz auf die Vorlage der AGB verzichten (Beweisproblem!), was vor allem bei telefonischen Vertragsschlüssen bedeutsam wird. Ist er hierzu nicht bereit, kann der Vertrag fernmündlich auch unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen werden, dass der Kunde die ihm zu übermittelnde AGB nachträglich genehmigt.

Bei Vertragsangeboten im Internet sollte der Kunde die Möglichkeit haben, die AGB auf seiner Festplatte zu speichern und ggf. auch auszudrucken. Abzustellen ist auf den Durchschnittskunden, d.h. der Verwender braucht grundsätzlich keine Übersetzung der AGB für im Inland lebende Ausländer bereitzuhalten. Im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr ist jedoch darauf zu achten, dass der Hinweis auf die AGB und deren Text in der Verhandlungssprache (oder in einer Weltsprache - Englisch, Französisch) abgefasst werden.

Schließlich muss der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden sein, was immer dann der Fall ist, wenn er sich bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen auf den Vertragsschluss einlässt.

Bei Verträgen mit Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen ist ausreichend, dass der Kunde die Einbeziehungsabsicht von AGB seitens des Vertragspartners erkennen kann und dem nicht widerspricht. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch auch hier ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB-Verwendung empfehlenswert.

Stehen die Vertragspartner in laufenden Geschäftsbeziehungen und wurden hierbei regelmäßig AGB zugrunde gelegt, ist der Kunde verpflichtet, einer Einbeziehung der bisher verwendeten AGB ausdrücklich zu widersprechen, wenn er mit deren Geltung nicht mehr einverstanden ist. Dasselbe gilt, wenn bestimmte AGB branchenüblich immer zugrunde gelegt werden (v.a. im Speditions-, Bank-, Versicherungsgewerbe). Verwenden beide Vertragsparteien AGB, gelten nur die übereinstimmenden Klauseln. Ansonsten gilt die entsprechende gesetzliche Regelung (z.B.: wenn der Klausel "Porto trägt der Käufer" die Klausel "Transportkosten gehen zu Lasten des Verkäufers" gegenüber steht, trägt der Käufer die Kosten).

Ist jede Klausel wirksam?

Um der Gefahr entgegenzutreten, dass AGB-Verwender ihre Interessen einseitig auf Kosten der Vertragspartner verfolgen, indem sie deren wirtschaftliche oder intellektuelle Unterlegenheit ausnutzen (die Reichweite der AGB ist für den Kunden meist nicht absehbar), unterliegen AGB, soweit sie Rechtsvorschriften ändern oder diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle. So ist eine Klausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Die Maßstäbe setzt hierbei das AGB-Gesetz, das unter anderem auch einen Katalog von verbotenen Klauseln enthält.

Unwirksam sind danach z.B. die Klauseln:

in Verträgen mit Endverbrauchern

Eine Bestimmung in den AGB, nach denen eine Haftung des Verwenders auch für grob fahrlässige Vertragsverletzungen ausgeschlossen ist, ist unwirksam.

Unzulässig ist auch eine Klausel, die die Erhöhung eines Entgeltes für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von 4 Monaten geliefert oder erbracht werden sollen.

Beispiel:

Der Kunde kauft ein Fahrrad für 400 Euro, das beim Händler nicht vorrätig ist und daher erst in 2 Monaten geliefert werden kann. Ist am Liefertag der Listenpreis um 50 Euro gestiegen, so kann dies nicht auf den Kunden abgewälzt werden.

Beim Verbrauchsgüterkauf gelten die §§ 474 ff BGB. Zum Nachteil des Verbrauchers kann das Kaufrecht durch vertragliche Vereinbarungen weitgehend nicht mehr abbedungen werden. Hingegen ist es zulässig, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen auf ein Jahre zu verkürzen. Eine vollständige Freizeichnung von jeglicher Haftung für Mängelansprüche ist auch bei gebrauchten Sachen nicht mehr möglich.

in Verträgen mit Endverbrauchern und Unternehmen unzulässig:

Reparaturleistungen nur gegen Vorkasse

Das Recht eines Kunden, mit einer unbestrittenen Gegenforderung aufzurechnen ist ausgeschlossen sowie

Gerichtsstandvereinbarungen, soweit sie gegenüber Privatleuten oder nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden verwendet werden.

Zulässig wäre z.B. die Vereinbarung: Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Hauptsitzes des Lieferanten zuständig.

Sogenannte überraschende Klauseln, also derart ungewöhnliche Bestimmungen, mit denen bei Abschluss des Vertrages unter keinen Umständen gerechnet werden muss, werden niemals Vertragsinhalt.Beispiel:Kauf eines Gebrauchtwagens bei einem Gebrauchtwagenhändler mit der Verpflichtung des Kunden, den Wagen regelmäßig bei diesem Händler warten und reparieren zu lassen. Selbst wenn der Kunde diese Klausel unterschrieben hat, erlangt sie keine Wirksamkeit.

Bei unklaren oder mehrdeutigen Klauseln geht dies im Zweifel zu Lasten des Verwenders.Es gilt dann die für den Vertragspartner günstigste Auslegung der Klausel, da der Verwender die Möglichkeit gehabt hätte, sich klarer auszudrücken.

AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmern

Nicht ganz so strengen Regelungen sind AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmen unterworfen. Geschäftsverkehr mit Unternehmen bedeutet, dass beide Vertragsparteien Unternehmen sind, und umfasst jede gewerbliche oder selbständige Tätigkeit. In diesem Fall finden eine Reihe von Vorschriften der §§ 305 ff. BGB keine Anwendung. Aus Gründen der Rechtsklarheit und um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es jedoch ratsam, in jedem Vertragsangebot auf die AGB hinzuweisen und somit dem Vertragspartner die Möglichkeit zu bieten, das Angebot zu Ihren Vertragsbedingungen aufzunehmen oder in neue Verhandlungen einzutreten. Wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass beide Vertragsparteien ihre (einander widersprechenden) AGB zum Vertragsinhalt machen wollten, ist in der Regel anzunehmen, dass die AGB beider Teile nur insoweit Vertragsbestandteil werden, als sie übereinstimmen. Bezüglich der sich widersprechenden Klauseln gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Anders als im Verhältnis zum Endverbraucher unterliegen die AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmen nur einer beschränkten Inhaltskontrolle. Es erfolgt lediglich eine an Treu und Glauben orientierte allgemeine Überprüfung, durch die eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners ausgeschlossen werden soll.

Wenn Sie über die Zulässigkeit einer bestimmten Vertragsklausel im Zweifel sind, sollten Sie hierzu rechtlichen Rat einholen.

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