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FAQs zum Gesellschaftsrecht

1) Welche Rechtsform ist für mein Unternehmen richtig?

Diese Frage läßt sich nicht allgemein, sondern nur nach einer Analyse der jeweiligen Bedürfnisse der Gründer (z.B. Kosten, Haftung, Verwaltungsaufwand, Beteiligung anderer Personen) beantworten.

Wenn nur eine Person gründet, so kommt nur ein Einzelunternehmen, die Ein-Personen-GmbH und die Ein-Personen-Aktiengesellschaft in Betracht. Bei mehreren Gründern kommen Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) in Betracht.
Für Kapitalgesellschaften ist ein Mindestkapital von 25.000 EUR für die GmbH bzw. 50.000 EUR für die Aktiengesellschaft erforderlich. Von diesem Mindestkapital muß jeder Gesellschafter, sofern keine höheren Beträgein der Satzung vereinbart wurden, mindestens ein Viertel seiner Stammeinlage bzw. auf jede Aktie mindestens ein Viertel des Nennbetrages und bei Festsetzung eines höheren Ausgabebetrages auch das gesamte Agio einzahlen. Bei einer GmbH bzw. Aktiengesellschaft wären dies jeweils mindestens 12.500 EUR; die bei der Gründung direkt eingezahlt werden müßten; die Einzahlung des Restes kann dann später erfolgen.

Für die Gründung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft ist ein Mindestkapital hingegen nicht erforderlich, d. h. es kann Fälle geben, in denen schon die Kapitalausstattung eine bestimmte Rechtsform nahelegt. Allerdings sollte bedacht werden, dass auch Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ohne jegliches Kapital nur in den seltensten Fällen wirtschaftlich handlungsfähig sein werden. Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die im Handelsregister einzutragenden Rechtsformen offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder GmbH & Co. KG, einer Sonderform der Kommanditgesellschaft. Früher konnte die Eintragung einer Personengesellschaft in das Handelsregister nur erfolgen, wenn die Gesellschaft nach Art und Umfang kaufmännischer Einrichtungen bedurfte. Seit 1998 haben alle diese Gesellschaften und auch Einzelunternehmer die Möglichkeit, sich ohne Rücksicht auf den Geschäftsumfang in das Handelsregister eingetragen zu lassen.

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2) Kann ich allein eine GbR gründen?

Nein,eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt mindestens zwei Gesellschafter voraus - wie das Wort "Gesellschaft" auch bereits nahelegt. Lediglich bei Kapitalgesellschaften ist, unter bestimmten Voraussetzungen, eine Ein-Personen-Gründung zugelassen.

3) Kann ich in der GbR die Haftung ausschließen?

DieGesellschafter einer GbR haften den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich. Die Gläubiger können sich an jeden einzelnen Gesellschafter wegen dergesamten Forderung halten. Die Gesellschafter können dann imInnenverhältnis einen Ausgleich herbeiführen. Eine Haftungsbeschränkung kann lediglich durch individuellen Vertrag (also auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erreicht werden.

4) Kann ich für meine GbR nur einen Phantasienamen wählen ?

Nein. Gesellschafter einer GbR im Rechtsverkehr mit ihren ausgeschriebenen Vor- und Zunamen auftreten. Sie müssen auf dem Geschäftspapier, auf Verträgen und am Geschäftslokal ihre Vor- und Zunamen anbringen.

Neben diesem "Muß" ist die Gesellschaft aber auch berechtigt, einenSachzusatz bzw. einen Phantasiezusatz ihrer Wahl zu führen. Esempfiehlt sich dann, zur Vermeidung einer Verwechslung mit einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft den Zusatz "GbR" zu führen und damit ein sog. Firmenmißbrauchsverfahren zu vermeiden.

In der Werbung ist es grundsätzlich gestattet, nur unter dem Sachzusatz oder Phantasienamen aufzutreten, da es sich hierbei um keine Geschäftsbriefe handelt, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten z.B. für bestimmte Maßnahmen im Bereich der Immobilienwerbung.

Neugründer, die unter ihrem vollen Namen nach außen hin nicht in Erscheinung treten wollen, können sich in das Handelsregister eintragen lassen, um eine Firma führen zu dürfen. Allerdings sollte bedacht werden, dass sich an diese Eintragung auch Pflichten (wie z.B. Bilanzierung) knüpfen..

5) Welche Voraussetzungen sind für die Gründung einer OHG oder KG erforderlich?

OHG und KG sind Personenhandelsgesellschaften. Erforderlich ist jeweils das Vorhandensein von zwei Gesellschaftern, die ein Handelsgewerbe untergemeinschaftlicher Firma betreiben.

OHG und KG sind in das Handelsregister einzutragen und benötigen für die Anmeldung zumHandelsregister die notarielle Beglaubigung der Unterschrift unter den Eintragungsantrag. Hingegen ist anders als bei der GmbH kein notariellbeurkundeter Gesellschaftsvertrag erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag muss noch nicht einmal schriftlich verfasst werden. Um gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen leichter beweisenzu können, empfiehlt sich aber die Schriftform.

Bei einer OHG haften alle Gesellschafter unbeschränkt persönlich. Bei der KG unterscheidet man zwischen den persönlich haftenden Komplementären und den beschränkt auf ihre Einlageverpflichtung haftenden Kommanditisten. Aus einer GbR wird automatisch eine OHG (auch ohne Eintragung im Handelsregister), wenn das Unternehmen nach Art und Umfang einen inkaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. In gleicher Weise kann aber eine GbR nicht zu einer KG werden, da eine GbR keine beschränkte Haftung einzelner Gesellschafter (-gruppen) kennt und die beschränkte Kommanditistenhaftung auch erst mit Eintragung in das Handelsregister eintritt.

Eine GmbH & Co. KG ist eine KG, bei der persönlich haftender Gesellschafter eine - nur beschrändkt haftende - GmbH ist.

6) Wieviel kostet die Gründung einer GmbH ?

Esfallen für den Entwurf und die Beurkundung eines Gesellschaftsvertrages einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000,-- EUR; einschließlich derbei dem Notar anfallenden Schreibauslagen und der Mehrwertsteuer rd.300,-- EUR; an; das Registergericht nimmt einer Gebühr von derzeit noch 80 EUR. Weiterhin ist die Eintragung bekanntzumachen im Bundesanzeigersowie in mindestens einem örtlichen Bekanntmachungsblatt. Hier bemessen sich die Kosten nach derAnzahl der veröffentlichten Zeichen. Es ist hier mit einem Betrag zwischen 200,-- EUR; und 500,-- EUR; zu rechnen. Weiterhin kommen noch eventuelle Steuern hinzu.

Insgesamt kann davon ausgegangen werden,dass die Gründungskosten im Beispielsfall einen Betrag von 1.000,-- EUR nicht übersteigen. Enthält die Satzung der GmbH eine entsprechende Vorschrift, so können diese Kosten der Gründung aus dem Gesellschaftskapital bezahlt werden und stellen dann nach derRechtsprechung keine unzulässige Verwendung des Stammkapitals dar.

7) Welche Rechte und Pflichten hat ein GmbH-Geschäftsführer?

Die Rechte und Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers ergeben sicheinerseits aus seinem Anstellungsvertrag, der üblicherweise ähnliche Regelungen wie ein Arbeitsvertrag eines höheren Angestellten enthält,und aus dem GmbH-Gesetz. Nach dem Gesetz ist der GmbH-Geschäftsführerden Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen und hat imübrigen die Verpflichtung, die Geschäfte der Gesellschaft angefangenvon deren Gründung bis zu deren Liquidation mit der Sorgfalt einesordentlichen Geschäftsmannes zu führen. Konkret muß er bei der Gründungdie Gesellschaft zum Handelsregister anmelden und vertritt dieGesellschaft auch bereits im Gründungsstadium. Nach Eintragung derGesellschaft ist auch er derjenige, der für alle Verträge in der Gesellschaft verantwortlich zeichnet, der Gesellschafterversammlungen einberuft und hier über die Geschicke der Gesellschaft berichtet und Vorschläge zur Ergebnisverwendung macht. Weiterhin ist er intern für die Buchführung und die Bilanzen und Jahresabschlüsse verantwortlich,wenngleich er diese selbstverständlich nicht persönlich erstellen muß. Schließlich muss er die finanzielle Seite der Gesellschaft im Augebehalten und den Gesellschaftern hierüber berichten und ggf. die Liquidation oder das Insolvenzverfahren betreiben.

8) Wie kann man als Geschäftsführer sein Amt niederlegen?

EinGeschäftsführer kann - auch ohne Angabe von Gründen - sein Amt alsGeschäftsführer mit sofortiger Wirkung niederlegen. Zu beachten istjedoch, dass dies auch zum Handelsregister anzumelden ist. Sollte daherder niederlegungswillige Geschäftsführer der derzeit einzigeGeschäftsführer sein, so empfiehlt es sich, das Amt erst mit Wirkung ab Eintragung im Handelsregister niederzulegen, um selbstanmeldeberechtigt zu bleiben und nicht weiterhin als Verantwortlicher im Handelsregister zu erscheinen, bis die Gesellschaft ggf. einen neuenGeschäftsführer bestellt hat.

Zu beachten ist aber auch, dass Geschäftsführer nach ihrem Anstellungsvertrag typischerweise Kündigungsfristen haben und dass bei sofortiger Amtsniederlegung Schadensersatzansprüche entstehen können.

Die Amtsniederlegung muss gegenüber der Gesellschafterversammlung angezeigt werden.

In allen Fällen, in denen nicht aus wichtigem Grund eine sofortige Amtsniederlegung zwingend erscheint, sollte die Amtsniederlegung daherunter Einhaltung von Kündigungsfristen oder einvernehmlich vorgenommenwerden, um Ansprüche der Gesellschaft wegen eines eventuellentstehenden Schadens zu vermeiden.

9) Wie wird eine GmbH liquidiert?

Die Liquidation oder Auflösung einer Gesellschaft erfolgt - außer inbesonderen Fällen wie z.B. dem Insolvenzfall - durch Beschluß der Gesellschafterversammlung ( Drei-Viertel-Mehrheit der Stimmenerforderlich). Die Auflösung und die Liquidatoren sind zur Eintragungin das Handelsregister anzumelden. Liquidator kann auch ein Dritter sein.

Auch für Liquidatoren, die neu für dieses Amt bestellt werden,gilt wie für Geschäftsführer, dass sie dem Registergericht gegenüberversichern müssen, dass gegen ihre Bestellung keine straf-, gewerbe-oder berufsrechtlichen Gründe sprechen.

Aufgabe der Liquidatoren istes, die laufenden Geschäfte zu beendigen und Verpflichtungen deraufgelösten Gesellschaft einzuhalten. Es dürfen alle der Liquidationdienlichen Geschäfte durchgeführt werden, d. h. ggf. auch nochNeuverträge abgeschlossen werden, wenn diese der Beendigung der Gesellschaft dienlich sind.

Weiterhin muß zum Stichtag des Liquidationsbeschlusses eine Liquidationsbilanz aufgestellt werden unddie Gesellschaft muss auf ihren Geschäftsbriefen nunmehr zusätzlich zuden Pflichtangaben den oder die Namen aller Liquidatoren und den Zusatzführen, dass sie sich in Liquidation befinde, typischerweise mit derAngabe" XYGmbH i. L." oder "in Liquidation".

Sodann muss der sog.dreimalige Gläubigeraufruf in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft erfolgen, mit dem alle Gläubiger "öffentlich" aufgefordert werden, sich bei der in Liquidation befindlichen Gesellschaft zu meldenund eventuelle Ansprüche geltend zu machen.
Nach Beendigung allerGeschäfte und Einhaltung mindestens eines sogenannten "Sperrjahres"kann die Vollbeendigung der Gesellschaft durch Verteilung eventuellverbliebenen restlichen Vermögens und Mitteilung an das Handelsregister, dass Vollbeendigung eingetreten sei und der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister nunmehr nichts mehr entgegenstehen,vollzogen werden.

Nach Beendigung der Liquidation sind Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von 10 Jahren bei einem Gesellschafter oder einem Dritten aufzubewahren.

10) Wann muß der Geschäftsführer einer GmbH die Insolvenz anmelden?

DieInsolvenz einer GmbH kann eintreten durch Zahlungsunfähigkeit oder durch bilanzielle Überschuldung. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit, d.h. wenn fällige Forderungen auch durch Stundung oder andereVereinbarungen über einen Zahlungsaufschub nicht mehr erreicht werden kann, so ist der Geschäftsführer verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, auf jeden Fall innerhalb einer Frist von drei Wochen, die Eröffnung des Insolvenz-verfahrens zu beantragen. Verletzt der Geschäftsführer diese Pflicht, so macht er sich strafbar.

11) Kann man eine GmbH auch "ohne Euros" gründen?

Den Gesellschaftern steht es frei, zwischen einer Bar- und Sachgründung zu wählen. Zwar müssen im Gesellschaftsvertrag Stammkapital undStammeinlage als feste Euro-Beträge angegeben werden, jedoch kann diekonkrete Einlagepflicht auch durch Einbringung von Sachen und sonstigen Vermögenswerten erfüllt werden. Es ist auch möglich, Bar- undSacheinlagen miteinander zu kombinieren, jedoch müssen die Sacheinlagensofort und in voller Höhe erbracht werden.

Sollen Sacheinlagengeleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden.

Die Gesellschafter müssen weiterhin einen Sachgründungsbericht anfertigen, in dem die wesentlichen Umstände dafür stehen, dass die eingebrachten Sachen demin Euro; hierfür angesetzten Wert entsprechen. Im Zweifel kann das Gericht ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen über den tatsächlichen Wert der Sacheinlagen anfordern.

12) Wie wird eine Aktiengesellschaft gegründet?

Die Gründung einer Aktiengesellschaft vollzieht sich in folgenden Schritten:

a) Errichtung der Gesellschaft
DieErrichtung der Gesellschaft erfolgt durch notariell beurkundete Gründungserklärung, die die Übernahme der Aktien durch die Gründer und die Satzungs- bzw. Gesellschaftsvertragsinhalte enthalten muss. NachErrichtung der Gesellschaft bezeichnet man diese als sog. "Vor-AG" oderals "AG in Gründung". Diese kann bereits als solche am Rechtsverkehr teilnehmen. Die Rechtsvorschriften des Aktiengesetzes sind ebenfallsbereits auf die Vor-AG anwendbar, soweit diese nicht eine Eintragung im Handelsregister voraussetzen. Als juristische Person jedoch entstehtdie Aktiengesellschaft erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister.

b) Die Bestellung des ersten Aufsichtsrates und des ersten Abschlussprüfers
Dererste Aufsichtsrat der Gesellschaft wird durch die Gründer bestellt;dies muss notariell beurkundet werden. Der Aufsichtsrat muss ausmindestens drei Mitgliedern bestehen. Vorstandsmitglieder dürfen nichtgleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsrates sein. In gleicher Weisenotariell müssen die Gründer bereits bei Gründung einen Abschlußprüfer für das erste Voll- bzw. Rumpfgeschäftsjahr bestellen.

c) Die Bestellung des ersten Vorstandes
Danachkann der erste Vorstand durch den Aufsichtsrat bestellt werden. Die Bestellung kann für eine Dauer von maximal fünf Jahren erfolgen.

d) Die Leistung der Einlagen.
Soweitdie Gründer keine höheren Beträge im Gesellschaftsvertrag vereinbarthaben, muss bei Bareinlagen auf jede Aktie mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrages und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren Betrag als diesen auch der gesamte Mehrbetrag eingezahlt werden. Bei Gründung einer Einpersonen-AG muss der Gründer für den nicht eingezahlten Teil Sicherheiten bestellen. Sacheinlagen sind vollständig zu leisten.

e) Der Gründungsbericht
über den Hergang der Gründung müssen die Gründer schriftlich Bericht erstatten. Der Gründungsbericht muß von allen Gründern persönlich unterschrieben werden.

f) Die Gründungsprüfung
Den Hergang der Gründung müssen nunmehr Vorstand und Aufsichtsrat auf seineOrdnungsmäßigkeit hin prüfen, darüber ebenfalls schriftlich berichtenund den Bericht jeweils persönlich unterzeichnen.
In einer Vielzahlvon Fällen (Sachgründung, Gründer werden zu Mitgliedern des Aufsichtsrates oder Vorstandes bestellt, jemand hat für Rechnung eines Mitglieds des Vorstandes oder des Aufsichtsrates Aktien übernommen, Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglieder haben sich Sondervorteile oder für die Gründung oder Vorbereitung eine Entschädigung bzw. Belohnungausbedungen) muss eine externe Gründungsprüfung durchgeführt werden. Die Gründungsprüfer hierfür werden vom Gericht nach Anhörung der IHK bestellt. In aller Regel sind dies Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer.

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