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Allgemeine  Hinweise zum Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz

Sehr geehrter Herr ...,

anbei erlaube ich mir, Ihnen einige Ausführungen zu der beabsichtigten Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zukommen zu lassen:

1. Schutzfähige Geschmacksmuster

Seit April 2003 hat der europäische Gesetzgeber die Eintragung des europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ermöglicht. So ist es nun möglich, neben einem nationalen Geschmacksmuster auch ein Geschmacksmuster für den gesamten europäischen Raum anzumelden.

Gegenstände des Geschmacksmusterschutzes sind:

Farb- und Formgestaltungen, konkrete zwei- oder dreidimensionale gewerbliche Gegenstände, die bestimmt und geeignet sind, den durch das Auge vermittelten ästhetischen Formensinn des Menschen anzuregen und zu einer Nachbildung geeignet sind. Dazu zählt auch die Gestaltung typologischer Schriftformen. Es muss sich dabei um ein besonderes Produktdesign handeln, in dem sich eine eigenpersönliche Leistung verkörpert. Produktdesign ist die visuelle Gestaltung, Konturen, Linien, Strukturen. Die Gestaltung kann gegenständlich sein, oder in der Kombination von Strukturen oder Farben liegen. Außerdem werden die Geschmacksmuster je nach Art des Erzeugnisses, welches dieses eigentümliche Design aufweist, in Geschmacksmusterklassen katalogisiert. Für die Einordnung bedient man sich einem internationalen Abkommen (Eurolocano), welches die möglichen Geschmacksmusterwarenklassen in einer dort festgelegten Liste unterteilt (Beispiel: Bekleidung, Reiseartikel, Wohnungsausstattungen, Werkzeuge, Verpackungen).

Das europäische Gemeinschaftsgeschmackmuster weist gegenüber dem nationalen Geschmacksmuter einige Besonderheiten auf. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist in zwei Formen vorgesehen:

1.      Das nicht-eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und

2.      das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Das nicht-eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht formlos mit der ersten Offenbarung in dem 

[ENDE DER VORSCHAU]




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