Rechtliche Beratung und Vertretung bezüglich Maklerverträgen

Wir gestalten und setzen Verträge durch für Immobilienmakler, Anlagevermittler, Versicherungsmakler.

Der Maklervertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, durch den sich der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler für die Vermittlung eines Vertrages oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages eine Vergütung (Maklerlohn) zu zahlen.

Hier finden sich zahlreiche Muster für Maklerverträge.

Rechtliche Grundlagen

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird dieser Vertragstyp (noch unter der veralteten Bezeichnung Mäklervertrag) in den Vorschriften der § 652 ff. BGB geregelt. Dabei beschränkt sich das Gesetz auf nur vier allgemeine Paragrafen; im Anschluss daran finden sich die Vorschriften über den Darlehensvermittlungsvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, bei dem besondere Schutzvorschriften zugunsten des Verbrauchers bestehen (§ 655a ff. BGB), sowie über die Rechtsverhältnisse bei der Ehevermittlung (§ 656 BGB).

Nach diesem gesetzlichen Leitbild ist der Maklervertrag ein ganz eigener Vertragstyp: der Makler ist zum Tätigwerden nicht verpflichtet, schuldet also weder den Nachweis noch die Vermittlung eines Vertragsschlusses, nicht einmal die Bemühung darum. Gelingt ihm aber Nachweis oder Vermittlung, so entsteht der vereinbarte Lohnanspruch. Bei dem Maklervertrag handelt es sich daher nach herrschender Meinung um keinen gegenseitigen Vertrag, weil keine zueinander im Synallagma stehenden Hauptpflichten zu konstatieren sind. Weil dieses gesetzliche Leitbild den Wünschen der Beteiligten meist nicht entspricht, wird es häufig abbedungen. Der Maklervertrag bedarf keiner besonderen Form. Er kann schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Ist kein Maklerlohn vereinbart, greift die Fiktion des § 653 BGB ein.

Häufig arbeitet der Makler für beide Vertragsparteien, was § 654 zulässt, sofern es nicht dem Inhalt des Maklervertrages zuwiderläuft. Andernfalls ist der Lohnanspruch „verwirkt“. Diese Verwirkungsvorschrift haben Rechtsprechung und Literatur über ihren ursprünglichen Anwendungsbereich weit ausgedehnt und lassen auch bei zahlreichen anderen Fällen des treuwidrigen Maklerverhaltens den Anspruch erlöschen. Eine solche Strafvorschrift ist im System des BGB eine Besonderheit.

Auf Handelsmakler, die insbesondere Waren und Wertpapieree vermitteln, finden die § 93 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) Anwendung, auf Vermittler im Kleinverkehr (Krämermakler) nur in abgeschwächter Form, § 104 HGB.

Makler, die Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume, Darlehen und bestimmte Anteile vermitteln oder nachweisen, bedürfen einer besonderen Erlaubnis nach § 34c GewO (Gewerbeordnung). Eine besondere Berufsqualifikation oder -ausbildung ist allerdings nicht Voraussetzung, gefordert werden nur fehlende Vorstrafen und geordnete Vermögensverhältnisse. Daneben regelt die Makler- und Bauträgerverordnung bestimmte Aspekte der Berufsausübung der Makler.