Unterbeteiligung an einem GmbH-Geschäftsanteil

An einem GmbH-Geschäftsanteil kann eine Unterbeteiligung begründet werden. Durch diese Unterbeteiligung entsteht eine Innengesellschaft zwischen dem Hauptbeteiligten und dem Unterbeteiligten. Die Unterbeteiligung ist insoweit eine stille Beteiligung an einem GmbH-Geschäftsanteil. Eine Rechtsposition des Unterbeteiligten gegenüber der GmbH wird hierdurch nicht begründet.

Durch den Abschluß des Unterbeteiligungsvertrages wird zwischen dem Haupt- und dem Unterbeteiligten ein Gesellschaftsvertrag geschlossen, dessen Zweck das Halten und die Nutzung des Geschäftsanteils ist. Der Unterbeteiligte leistet hierfür eine Einlage, die in das Vermögen der Gesellschaft übergeht. Hierfür ist der Unterbeteiligte am Gewinnanteil beteiligt, der auf den Gesellschaftsanteil entfällt.

Es ist zwischen einer typischen und einer atypischen Unterbeteiligung zu unterscheiden:

Bei einer typischen Unterbeteiligung wird dem Unterbeteiligten nur ein Teil der Gewinnquote überlassen. Bei der Beendigung der Unterbeteiligung erhält er allenfalls seine Einlage zurück. An den stillen Reserven, die auf den Geschäftsanteil entstanden sind, ist der Unterbeteiligte nicht beteiligt. Bei einer atypischen stillen Beteiligung ist der Unterbeteiligte aber auch anteilig an den stillen Reserven des Geschäftsanteils beteiligt.

Die Rechte am Geschäftsanteil stehen grundsätzlich dem Hauptbeteiligten zu.

Der Unterbeteiligte hat jedoch die Informationsrechte gemäß § 233 HGB. Insbesondere hat der Unterbeteiligte ein Recht auf Bucheinsicht wegen des Jahresabschlusses. Der Jahresabschluß ist aber nicht derjenige der Gesellschaft, sondern der des Geschäftsanteils des Hauptbeteiligten. Der Unterbeteiligte ist berechtigt, von dem Hauptbeteiligten eine jährliche Bilanz über dessen Gewinnanteil zu verlangen, aus der der Unterbeteiligte seinen auf diesen Anteil entfallenden Gewinn ersehen kann (BGH NJW 1968, S. 2003, 2004).

Die Regelungen bezüglich der Gewinnverteilung können im wesentlichen frei gestaltet werden. Zu Regeln ist jedoch insbesondere, ob sich die Gewinnbeteiligung des Unterbeteiligten auch auf offene Rücklagen der Gesellschaft und auf nicht entnommene Gewinnanteile erstreckt. Ohne eine solche Regelung partizipiert der Unterbeteiligte nur an den ausgeschütteten Gewinnen.

Der Hauptbeteiligte bedarf zur Verfügung über seinen Geschäftsanteil grundsätzlich der Zustimmung des Unterbeteiligten, soweit im Vertrag nichts anderes geregelt. Liegt keine Regelung vor und der Anteil wird ohne die Zustimmung übertragen, so ist diese Anteilsübertragung wirksam. Der Hauptbeteiligte macht sich aber Schadenersatzpflichtig. Die Übertragung des Geschäftsanteils beendet die Unterbeteiligung, es sei denn, der Erwerber tritt in die Unterbeteiligung ein.

Der Unterbeteiligungsvertrag kann gekündigt werden. Als zulässige Regelung ist eine Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres anerkannt.

Der Unterbeteiligungsvertrag muß nicht notariell beurkundet werden (§ 15 GmbHG). Der Vertrag kann formlos und daher auch mündlich geschlossen werden.

Der Gesellschaftsvertrag der GmbH kann die Unterbeteiligung verbieten. Dennoch wäre eine solche Unterbeteiligung wirksam. Es besteht lediglich eine Schadenersatzpflicht des Hauptbeteiligten.