Die spanische Sociedad Limitada Unipersonal

 

Nach spanischem Recht ist es problemlos möglich, Ein-Mann-Gesellschaften (Sociedades Unipersonales) zu gründen, also Gesellschaften mit nur einem einzigen Gesellschafter. Auch die Form der S.L. ist als "Ableger" zur Gründung einer spanischen Tochter eines in Deutschland ansässigen Unternehmens besonders interessant. Hier sollte jedoch ebenfalls darauf geachtet werden, dass Haftungsdurchgriffe im sogenannten faktisch qualifizierten GmbH-Konzern möglichst vermeiden werden. Der Gesetzgeber hat im Hinblick darauf, dass die Ein-Mann-Gesellschaft in Spanien in der Vergangenheit sehr eingeschränkt vorgesehen war, eine Reihe von Vorsichtsmaßnahmen vorgesehen, die bei der Variante der S.L. zu beachten sind.

Diese Vorsichtsmaßnahmen befinden sich in den Art. 128 LSRL und sind kurz zusammengefasst:

  • die "Ein-Mann Gesellschaft" muss im Handelsregister eingetragen werden. Dies muss durch notarielle Urkunde geschehen. Beurkundet werden muss der Erbwerb der Gesellschaftsbedingung der Ein-Mann 

    [ENDE DER VORSCHAU]




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