Wann haften die Geschäftsführer einer GmbH nach spanischem Recht?

 

Die Ley de Sociedades Anónimas (das Gesetz über Aktiengesellschaften) von 1989 hat die Materie Haftungsbeschränkung der Geschäftsführer - in Spanien- drastisch geändert.
Dieses Gesetz macht keinen Unterschied mehr zwischen leichten oder schweren Haftungsfällen, sondern verlangt nur eine Voraussetzung: das Auftreten eines Mangels an Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

Gemäß der Artikel 127 und 133 dieses Gesetz haben die Geschäftsführer von Unternehmern sehr oft keinen Ausweg mehr zu vermeiden, von spanischen Gerichten in einem Haftungsfall beurteilt zu werden (genau bei dieser Konstellation muss man darauf hinweisen, dass sich in der spanischen Rechtsprechung eine Tendenz zum Haftungsdurchgriff feststellen läßt).

Bei finanziell risikoreichen unternehmerischen Aktivitäten sollte daher nicht auf eine kompetente Beratung verzichtet werden, die sicherstellt, ob die jeweilige Haftungsbeschränkung einen ausreichenden Schutz gewährleistet.

Als Konsequenz einer unsorfältigen Handlung eines Geschäftsführers können verschiedene Stufen von Veranwortung abgeleitet werden; was aber am häufgisten vorkommt, ist die Haftung wegen gesellschaftlichen Verlustes.

Nach spanischem Recht sind die Geschäftsführer einer S.L. verpflichtet die Auflösung der Gesellschaft aufzurufen, wenn die Voraussetzungen von Art. 104.1 des Gesetzes über die Sociedad Limitada gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft Verluste macht, die das Gesellschaftsvermögen um weniger als die Häfte des Gesellschaftskapital reduzieren.

Solch eine Situation kann natürlich vorkommen, wenn der Unternehmer falsche Entscheidungen in Namen der Gesellschaft trifft (z.B. falsche Investitionen oder die Übernehmung von bestimmte Kosten), die danach nicht trozten kann, da das Kapital, mit den die Gesellschaft ausgestattet ist, zur 

[ENDE DER VORSCHAU]




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